Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 7. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Für die Ehefrau besteht eine Rentenanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1), die bisher mit 483,20 DM und einem Ehezeitanteil von 332,10 DM festgestellt worden ist - monatlich und bezogen auf den 31. Aus dieser Zeit resultiert eine Anwartschaft auf eine - statische - qualifizierte Versicherungsrente nach § 44a des Betriebsrentengesetzes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 4) in Höhe von monatlich 108,79 DM mit einem Ehezeitanteil von 105,10 DM (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst, b BGB). Stufe 6.Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 300,50 DM, bezogen auf den 31. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu dem Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA auf das des Ehemannes bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 15,80 DM übertragen. Die Anwartschaft der Ehefrau auf Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat es dadurch ausgeglichen, daß es zu Lasten dieser Versorgungsanwartschaft gegenüber der VBL für den Ehemann auf seinem Versicherungskonto bei der Bundesknappschaft Rentenanwartschaften in Höhe von 5,26 DM begründet hat. Ferner hat es zu Lasten der Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen für den Ehemann weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 223,29 DM bei der Bundesknappschaft begründet (alle Werte monatlich und bezogen auf den 31. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Ehefrau haben Beschwerde eingelegt und beanstandet, daß bei der Ruhensbe-rechnung im Rahmen der Bewertung der Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung (§ 1587a Abs.6 Halbs. mit § 55 BeamtVG) nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber auch die Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berücksichtigt worden ist. Februar 1984 den Wert des ehezeitlich erworbenen Teils der Beamtenversorgung mit 434,70 DM beziffert; danach wären zu dessen Ausgleich nur Rentenanwartschaften von monatlich 217,35 DM (statt 223,29 DM) für den Ehemann zu begründen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen hat es den Betrag der zu Lasten der Beamtenversorgung der Ehefrau für den Ehemann begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 225,21 DM erhöht. Ferner wendet sie sich dagegen, daß das Oberlandesgericht bei der Ruhensberechnung die zur Kürzung führende Versicherungsrente der VBL nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dyna misierten Wert berücksichtigt hat. Allerdings durfte die Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf die Beschwerde der Ehefrau nicht zu deren Lasten verändert werden (vgl. mit § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht hat die zu dem Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung für den Ehemann zu begründenden Rentenanwartschaften aufgrund der damaligen Rechtslage zutreffend mit monatlich 225,21 DM, bezogen auf das Ehezeitende, beziffert: Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seiner Auskunft zutreffend mit 2.302,17 DM angegeben. 47,28 Jahre Das Oberlandesgericht hat mithin aufgrund der zur Zeit seiner Entscheidung bestehenden Rechtslage zutreffend zu dem Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung für den Ehemann auf dessen Versicherungskonto bei der Bundesknappschaft Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich Eine nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Kraft getretene Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes kann jedoch dazu führen, daß zu dem Ausgleich der Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung für den Ehemann Rentenanwartschaften in geringerer Höhe zu begründen sind. Dies gilt nach allgemeinen Grundsätzen auch dann, wenn die Rechts-änderung erst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde in Kraft getreten ist (BGHZ 90, 52, 57). Müssen somit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung eingetretene Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, so gilt das nicht nur für den Ausgleich der Rentenanwartschaften selbst, sondern auch insoweit, als es sich um die Frage handelt, wie hoch die konkurrierenden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung sind, die über § 1587a Abs.6 Halbs. darf nicht deshalb unrichtig - nämlich durch den Ansatz einer zu niedrigen konkurrierenden Rente bei der Ruhensberechnung -geregelt werden, weil der Beamtin beim Ausgleich ihrer Rentenansprüche zu wenig genommen worden ist (vgl. unten), eine Anschließung des Ehemannes an die - allein gegen die Entscheidung zu dem Ausgleich der Beamtenversorgung gerichteten - Beschwerden der Ehefrau und des Landes Nordrhein-Westfalen, welche die bisher nicht angefochtene Splitting-Entscheidung zur Überprüfung stellt, geeignet sein, einer etwaigen Rentenerhöhung aufgrund des HEZG auch dort Rechnung zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 146/84 BESCHLUSS in der Familiensache 2 3 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 7. Oktober 1987 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Be s chwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 5. August 1970 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 30. April 1981 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig. WIV In der Ehezeit (1. August 1970 bis 31. März 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien ausgleichspflichtige Versorgungsanrechte erworben. Für die Ehefrau besteht eine Rentenanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1), die bisher mit 483,20 DM und einem Ehezeitanteil von 332,10 DM festgestellt worden ist - monatlich und bezogen auf den 31. März 1981. Vom 1. April 1970 bis 26. Mai 1980 war die Ehefrau als Angestellte im öffentlichen Schuldienst tätig. Aus dieser Zeit resultiert eine Anwartschaft auf eine - statische - qualifizierte Versicherungsrente nach § 44a des Betriebsrentengesetzes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 4) in Höhe von monatlich 108,79 DM mit einem Ehezeitanteil von 105,10 DM (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst, b BGB). Die nach der Barwertverordnung dynamisierten Werte betragen 10,89 DM bzw. 10,52 DM. Seit dem 27. Mai 1980 ist die Ehefrau Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen (weiterer Beteiligter zu 3). Bei Ehezeitende bekleidete sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 300,50 DM, bezogen auf den 31. März 1981, erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu dem Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA auf das des Ehemannes bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 15,80 DM übertragen. Die Anwartschaft der Ehefrau auf Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat 4 3 es dadurch ausgeglichen, daß es zu Lasten dieser Versorgungsanwartschaft gegenüber der VBL für den Ehemann auf seinem Versicherungskonto bei der Bundesknappschaft Rentenanwartschaften in Höhe von 5,26 DM begründet hat. Ferner hat es zu Lasten der Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen für den Ehemann weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 223,29 DM bei der Bundesknappschaft begründet (alle Werte monatlich und bezogen auf den 31. März 1981). Das Land Nordrhein-Westfalen und die Ehefrau haben Beschwerde eingelegt und beanstandet, daß bei der Ruhensbe-rechnung im Rahmen der Bewertung der Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung (§ 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG) nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber auch die Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berücksichtigt worden ist. Beide Beschwerdeführer haben anhand einer Berechnung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1984 den Wert des ehezeitlich erworbenen Teils der Beamtenversorgung mit 434,70 DM beziffert; danach wären zu dessen Ausgleich nur Rentenanwartschaften von monatlich 217,35 DM (statt 223,29 DM) für den Ehemann zu begründen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen hat es den Betrag der zu Lasten der Beamtenversorgung der Ehefrau für den Ehemann begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 225,21 DM erhöht. 5 Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde rügt die Ehefrau eine Verletzung des Verbotes der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers. Ferner wendet sie sich dagegen, daß das Oberlandesgericht bei der Ruhensberechnung die zur Kürzung führende Versicherungsrente der VBL nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dyna misierten Wert berücksichtigt hat. II. Die weitere Beschwerde hat nicht den erstrebten Erfolg. Sie führt jedoch wegen einer am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei sung der Sache. 1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung ist dem Oberlandesgericht nicht unterlaufen. Es hatte ohne Rücksicht auf die Rechtsmittelanträge die Entscheidung zu treffen, die der Sachund Rechtslage entspricht (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5). Allerdings durfte die Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf die Beschwerde der Ehefrau nicht zu deren Lasten verändert werden (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180). Das hat das Oberlandesgericht indes beachtet; diese Beschwerde hat es zurückgewiesen. Auf die Be schwerde des Landes Nordrhein-Westfalen als des Trägers der Versorgungslast war die vorgenommene Abänderung jedoch zuläs sig, obwohl das Land - ebenfalls - keine Erhöhung, sondern eine Ermäßigung der zu Lasten der Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung für den Ehemann begründeten Rentenan- T ' 6 3 wartschaften erstrebte. Denn je nach dem künftigen, unvorhersehbaren Versicherungsverlauf kann sich die Änderung der Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Vorteil wie zu dem Nachteil des Versorgungsträgers auswirken. Da sich nicht ausschließen läßt, daß sie sich zu seinen Gunsten auswirkt, verstößt sie nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (BGHZ 92, 5, 12). Daß auch die Ehefrau Beschwerde eingelegt hat, ändert daran nichts. 2. Der Beschluß des Oberlandesgerichts entspricht in der Sache der zur Zeit seines Erlasses bestehenden Rechtslage. Bei der Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen. Das hat der Senat mit Beschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798) entschieden. Dabei hat er die für die Gegenmeinung ins Feld geführten Erwägungen, die auch die weitere Beschwerde anstellt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; darauf wird verwiesen. Das Oberlandesgericht hat die zu dem Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung für den Ehemann zu begründenden Rentenanwartschaften aufgrund der damaligen Rechtslage zutreffend mit monatlich 225,21 DM, bezogen auf das Ehezeitende, beziffert: 7 Nach der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1984 betrugen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Ehefrau, bereinigt um familienbezogene Bestandteile (§ 1587a Abs. 8 BGB), bei Ehezeitende monatlich 2.521,31 DM. Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze am 31. Juli 2013 wird die Ehefrau insgesamt 47,28 Jahre an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich nach § 14 Abs. 1 BeamtVG ein Ruhegehaltssatz von 75%. Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75% von 2.521,31 DM = 1.890,98 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (157,58 DM), insgesamt also 2.048,56 DM. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seiner Auskunft zutreffend mit 2.302,17 DM angegeben. Sie gilt für die Monate Januar bis November; für den Monat Dezember ist sie auf 4.604,34 DM zu verdoppeln. Danach war hier die folgende Ruhensberechnung anzustel len (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 363): a) Höchstgrenze: b) ungekürzte Versorgung: c) aa) BfA-Rente: 483,20 DM bb) VBL-Rente: 10,89 DM 494,09 DM Januar - November: Dezember: 2.302,17 DM 1.890,98 DM 4.604,34 DM 3.781,96 DM 494,09 DM 494,09 DM i 2.385,07 DM 82,90 DM - 8 3 d) Summe aus b) und c) e) davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrag: 4.276,05 DM Es ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von 82,90 DM x 11 -------------- = 75,99 DM. 12 Von dieser Kürzung ist nur der durch die ehezeitlich begründeten Versorgungsanrechte verursachte Anteil zu berücksichtigen. Er läßt sich nach dem Verhältnis der Summe der - nicht aufgerundeten - Ehezeitanteile der kürzungsursächlichen Rentenbeträge zu der Summe dieser Rentenbeträge bestimmen: (332,01 DM + 10,52 DM) x 75,99 DM ----------------------------------- = 52,68 DM. 483,20 DM + 10,89 DM Das Oberlandesgericht hat nach dem Verhältnis der Werteinheiten gerechnet. Auch das ist möglich (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Ergebnis ist notwendig dasselbe. Der Kürzungsbetrag (52,68 DM) ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen: 2.048,56 DM - 52,68 DM = 1.995,88 DM. 9 Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Wert: 1.995,88 DM X 10,67 Jahre ---------------------------- = 450,42 DM. 47,28 Jahre Das Oberlandesgericht hat mithin aufgrund der zur Zeit seiner Entscheidung bestehenden Rechtslage zutreffend zu dem Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung für den Ehemann auf dessen Versicherungskonto bei der Bundesknappschaft Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 450,42 DM : 2 = 225,21 DM, bezogen auf den 31. März 1981, begründet. 3. Eine nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Kraft getretene Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes kann jedoch dazu führen, daß zu dem Ausgleich der Anwartschaft der Ehefrau auf Beamtenversorgung für den Ehemann Rentenanwartschaften in geringerer Höhe zu begründen sind. Die Ehefrau, Jahrgang 1948, hat am 2. August 1972 und am 8. Mai 1977, also bevor sie Beamtin wurde, zwei Kinder geboren. Ihr Versicherungsverlauf weist im Zusammenhang mit beiden Geburten beitragsfreie Monate auf. Für ihre Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt daher die 10 durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) vom 11. Juli 1985, BGBl I 1450, eingeführte Anrechnung und Bewertung von KindererziehungsZeiten in Betracht. Diese Rechtsänderung ist beim Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ehezeit bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 1986) endete (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450). Dies gilt nach allgemeinen Grundsätzen auch dann, wenn die Rechts-änderung erst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde in Kraft getreten ist (BGHZ 90, 52, 57). Müssen somit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung eingetretene Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, so gilt das nicht nur für den Ausgleich der Rentenanwartschaften selbst, sondern auch insoweit, als es sich um die Frage handelt, wie hoch die konkurrierenden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung sind, die über § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB und § 55 BeamtVG die auszugleichende Beamtenversorgung mindern. Allerdings hat das Amtsgericht den Ausgleich der Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung - unangefochten - ohne Ansehung der durch das später erlassene HEZG (möglicherweise) eingetretenen Erhöhung der Rentenanwartschaft der Ehefrau durchgeführt. Daraus folgt indes nicht, daß auch bei der Ruhensberechnung im Rahmen der Bestimmung der auszugleichenden Beamtenversorgung von dem niedrigen Rentenbetrag (hier: monatlich 483,20 DM) ausgegangen werden müßte. Zu entscheiden ist beim derzeitigen Verfahrensstand allein über den Ausgleich der Beamtenversorgung. Dieser r 11 darf nicht deshalb unrichtig - nämlich durch den Ansatz einer zu niedrigen konkurrierenden Rente bei der Ruhensberechnung -geregelt werden, weil der Beamtin beim Ausgleich ihrer Rentenansprüche zu wenig genommen worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447, 448). Jedoch wird nach der Zurückverweisung in die zweite Instanz, die hier erforderlich ist (s. unten), eine Anschließung des Ehemannes an die - allein gegen die Entscheidung zu dem Ausgleich der Beamtenversorgung gerichteten - Beschwerden der Ehefrau und des Landes Nordrhein-Westfalen, welche die bisher nicht angefochtene Splitting-Entscheidung zur Überprüfung stellt, geeignet sein, einer etwaigen Rentenerhöhung aufgrund des HEZG auch dort Rechnung zu tragen. \ 12 3 Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden. Denn zur Prüfung, ob und inwieweit sich die Gesetzesänderung auf die Rentenanwartschaften und damit - über die Ruhensberechnung - auf die Beamtenversorgung der Ehefrau auswirkt, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das veranlaßt die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Lohmann Portmann Blumenröhr Zysk Nonnenkamp T