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BGH · TVb ZB 146/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TVb ZB 146/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. die Rechnung "5 x 2,14% = 10,7%" durch "5 x 2,14 Prozentpunkte = 10,7 Prozentpunkte "; Damit ermäßigt sich das fiktive Ruhegehalt (einschließlich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung) auf durch den Satz "Das fiktive Ruhegehalt beträgt unter Beachtung der Ruhensvorschrift 64,3% von 2.878,74 DM = 1.851,03 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (154,25 DM), insgesamt also 2.005,28 DM."; Wie der Senat in den Gründen des - in FamRZ 1988, 273 veröffentlichten - Beschlusses unter II 2 b ausgeführt hat, ruht das Ruhegehalt eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht. Das Rechenwerk unter II 3 der Gründe leitet statt dessen aus der Kürzung des höchsten Ruhegehaltshundertsatzes (75) um (5 x 2,14 =) 10,7 eine Kürzung des Ruhegehalts um 10,7% ab.

Zitierte Normen: § 56 BeamtVG § 319 ZPO
RuhegehaltPortmannzahlenKürzungüberstaatlichenDienst

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TVb ZB 146/83	BESCHLUSS in der Familiensache
2
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 2. November 1988
beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 2. Dezember 1987 wird berichtigt. Es werden ersetzt:
im Beschlußausspruch, zweiter Absatz:
die Zahl "378,30" durch "363,19";
in den Gründen unter II.:
unter 2., erster Absatz:
die Zahl "756,60" durch "726,38"; die Zahl "378,30" durch "363,19";
unter 2. f) aa), letzter Satz:
die Rechnung "5 x 2,14% = 10,7%" durch "5 x 2,14 Prozentpunkte = 10,7 Prozentpunkte ";
3
23
unter 3.:
die Sätze
"Der Ruhensbetrag beläuft sich auf
10,7% von 2.338,98 DM = 250,27 DM.
Damit ermäßigt sich das fiktive Ruhegehalt (einschließlich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung) auf
2.338,98 DM - 250,27 DM = 2.088,71 DM."
durch den Satz
"Das fiktive Ruhegehalt beträgt unter Beachtung der Ruhensvorschrift 64,3% von 2.878,74 DM = 1.851,03 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (154,25 DM), insgesamt also 2.005,28 DM.";
die Rechnung
"2.088,71 DM x 16,42 Jahre --------------------------- = 756,60 DM."
45,33 Jahre
 durch
"2.005,28 DM x 16,42 Jahre
45,33 Jahre
= 726,38 DM.
r
die Rechnung
"756,60 DM : 2 = 378,30 DM,"
durch
"726,38 DM s 2 = 363,19 DM,";
unter 5.s
die Zahl "378,30" durch "363,19".
Gründe:
Wie der Senat in den Gründen des - in FamRZ 1988, 273 veröffentlichten - Beschlusses unter II 2 b ausgeführt hat, ruht das Ruhegehalt eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 für jedes im
 zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht. Das Rechenwerk unter II 3 der Gründe leitet statt dessen aus der Kürzung des höchsten Ruhegehaltshundertsatzes (75) um (5 x 2,14 =) 10,7 eine Kürzung des Ruhegehalts um 10,7% ab. Es enthält daher einen Rechnungsfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Zysk