Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. die Rechnung "5 x 2,14% = 10,7%" durch "5 x 2,14 Prozentpunkte = 10,7 Prozentpunkte "; Damit ermäßigt sich das fiktive Ruhegehalt (einschließlich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung) auf durch den Satz "Das fiktive Ruhegehalt beträgt unter Beachtung der Ruhensvorschrift 64,3% von 2.878,74 DM = 1.851,03 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (154,25 DM), insgesamt also 2.005,28 DM."; Wie der Senat in den Gründen des - in FamRZ 1988, 273 veröffentlichten - Beschlusses unter II 2 b ausgeführt hat, ruht das Ruhegehalt eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht. Das Rechenwerk unter II 3 der Gründe leitet statt dessen aus der Kürzung des höchsten Ruhegehaltshundertsatzes (75) um (5 x 2,14 =) 10,7 eine Kürzung des Ruhegehalts um 10,7% ab.
BUNDESGERICHTSHOF TVb ZB 146/83 BESCHLUSS in der Familiensache 2 23 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. November 1988 beschlossen: Der Beschluß des Senats vom 2. Dezember 1987 wird berichtigt. Es werden ersetzt: im Beschlußausspruch, zweiter Absatz: die Zahl "378,30" durch "363,19"; in den Gründen unter II.: unter 2., erster Absatz: die Zahl "756,60" durch "726,38"; die Zahl "378,30" durch "363,19"; unter 2. f) aa), letzter Satz: die Rechnung "5 x 2,14% = 10,7%" durch "5 x 2,14 Prozentpunkte = 10,7 Prozentpunkte "; 3 23 unter 3.: die Sätze "Der Ruhensbetrag beläuft sich auf 10,7% von 2.338,98 DM = 250,27 DM. Damit ermäßigt sich das fiktive Ruhegehalt (einschließlich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung) auf 2.338,98 DM - 250,27 DM = 2.088,71 DM." durch den Satz "Das fiktive Ruhegehalt beträgt unter Beachtung der Ruhensvorschrift 64,3% von 2.878,74 DM = 1.851,03 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (154,25 DM), insgesamt also 2.005,28 DM."; die Rechnung "2.088,71 DM x 16,42 Jahre --------------------------- = 756,60 DM." 45,33 Jahre durch "2.005,28 DM x 16,42 Jahre 45,33 Jahre = 726,38 DM. r die Rechnung "756,60 DM : 2 = 378,30 DM," durch "726,38 DM s 2 = 363,19 DM,"; unter 5.s die Zahl "378,30" durch "363,19". Gründe: Wie der Senat in den Gründen des - in FamRZ 1988, 273 veröffentlichten - Beschlusses unter II 2 b ausgeführt hat, ruht das Ruhegehalt eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht. Das Rechenwerk unter II 3 der Gründe leitet statt dessen aus der Kürzung des höchsten Ruhegehaltshundertsatzes (75) um (5 x 2,14 =) 10,7 eine Kürzung des Ruhegehalts um 10,7% ab. Es enthält daher einen Rechnungsfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk