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BGH · IVb ZB 145/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 145/86

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Dezember 1981 vereinbarten die Parteien durch notariellen Vertrag den Ausschluß des Versorgungsausgleichs; für den Fall der Scheidung verzichteten sie gegenseitig auf Unterhaltsansprüche; der Ehemann verpflichtete sich, die Beiträge für zwei zugunsten der Ehefrau bestehende Lebensversicherungsverträge über Versicherungssummen von 17.999 DM und 10.000 DM für deren Laufzeit zu bezahlen. Mit der Beschwerde hat die Ehefrau wie schon in erster Instanz die Ansicht vertreten, der Vertrag vom 14. Sie habe für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich keine Gegenleistung erhalten, denn die beiden Lebensversicherungsverträge seien schon damals wertlos gewesen, weil der Ehemann wegen Überschuldung und Alkoholkrankheit nicht in der Lage gewesen sei, die Beiträge zu bezahlen. Er hält die Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens für unzulässig; denn die Parteien hätten sich nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses darauf geeinigt, die Sache nicht weiter gerichtlich zu verfolgen, und die Ehefrau habe sich verpflichtet, ihren Verfahrensbevollmächtigten entsprechende Weisungen zu erteilen. Der Senat hat über die Behauptungen des Ehemannes Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Lieselotte P. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach die schon vom Reichsgericht begründete Auffassung bestätigt, daß eine Prozeßpartei wie jede geschäftsfähige Person durch Vertrag mit dem Prozeßgegner rechtswirksam Verpflichtungen über ihr weiteres Prozeßverhalten eingehen kann; hält sich eine Partei nicht an das Versprechen, ein Rechtsmittel zurückzunehmen, so kann der Vertragspartner das im Verfahren durch Einrede geltend machen; ist diese begründet, so ist im gleichwohl weiter betriebenen Verfahren das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. Der Senat ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Parteien im November 1986 - nachdem ihnen der Beschluß des Oberlandesgerichts bekannt geworden war - vereinbart haben, die Frage nicht weiter gerichtlich zu verfolgen, ob zugunsten der Ehefrau trotz ihres Verzichtes durch den notariellen Vertrag vom Dezember 1981 ein Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Die Ehefrau hat ihren Verzicht auf das weitere gerichtliche Verfahren selbst damit begründet, sie habe ihre Ruhe haben wollen und geglaubt, auf die Übertragung von Rentenanwartschaften des Ehemannes nicht mehr angewiesen zu sein, nachdem ihr Vater gestorben war und sie von diesem ein größeres Erbe zu erwarten hatte. Der Ehemann ist nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Vereinbarung zur Verfahrensbeendigung zu berufen. Er hat auf die geschiedene Ehefrau nach deren eigenen Angaben keinen unzulässigen Druck ausgeübt und auch bei der Abfassung der Schreiben nicht mitgewirkt. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß er durch die Zeugin P., die sich selbst als seine Lebensgefährtin bezeichnet, in anstößiger Weise Einfluß auf die Ehefrau genommen hat.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 145/86	BESCHLUSS
	in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 21. Dezember 1988
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 1986 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.222 DM
Gründe:
I.
Die im Jahre 1952 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1946 geborene Ehemann (Antragsgegner) schlossen am 13. Juli 1970 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1972 und 1973 geborene Söhne stammen. Bis zur Geburt des zweiten Kindes war die Ehefrau als ungelernte Verkäuferin erwerbstätig; danach führte sie den Haushalt und war nur noch kurzfristig teilzeitbeschäftigt. Ihr Scheidungsantrag wurde dem Ehemann - der damals noch als Speditionskaufmann arbeitete - im August 1983 zugestellt. Das Amtsgericht
WIV
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- Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil vom 25. September 1985 vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden.
Während der Ehezeit haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) erworben, deren Werte für den Ehemann mit monatlich 607,10 DM und für die Ehefrau - ohne Kindererziehungszeiten - mit monatlich 23,40 DM festgestellt worden sind. Am 14. Dezember 1981 vereinbarten die Parteien durch notariellen Vertrag den Ausschluß des Versorgungsausgleichs; für den Fall der Scheidung verzichteten sie gegenseitig auf Unterhaltsansprüche; der Ehemann verpflichtete sich, die Beiträge für zwei zugunsten der Ehefrau bestehende Lebensversicherungsverträge über Versicherungssummen von 17.999 DM und 10.000 DM für deren Laufzeit zu bezahlen.
Das Amtsgericht hat entschieden, daß im Hinblick auf diesen Vertrag ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
Mit der Beschwerde hat die Ehefrau wie schon in erster Instanz die Ansicht vertreten, der Vertrag vom 14. Dezember •1981 sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, denn der Ehemann habe ihre Unerfahrenheit ausgenutzt. Sie habe für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich keine Gegenleistung erhalten, denn die beiden Lebensversicherungsverträge seien schon damals wertlos gewesen, weil der Ehemann wegen Überschuldung und Alkoholkrankheit nicht in der Lage gewesen sei, die Beiträge zu bezahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde durch am 30. Oktober 1986 verkündeten Beschluß zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter. Der Ehemann bittet um Verwerfung des Rechtsmittels. Er hält die Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens für unzulässig; denn die Parteien hätten sich nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses darauf geeinigt, die Sache nicht weiter gerichtlich zu verfolgen, und die Ehefrau habe sich verpflichtet, ihren Verfahrensbevollmächtigten entsprechende Weisungen zu erteilen. Demgemäß habe sie mit einem Schreiben vom 28. November 1986 ihren Verfahrensbevollmächtigten zweiter Instanz, Rechtsanwalt W., gebeten, die zu dem Bundesgerichtshof bereits eingelegte Beschwerde zurückzunehmen. Die Ehefrau hat bestritten, eine solche Vereinbarung getroffen zu haben.
Der Senat hat über die Behauptungen des Ehemannes Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Lieselotte P. im Wege der Rechtshilfe und durch Vernehmung beider Parteien vor dem Senat.
II.
Die weitere Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Ehefrau hat das Rechtsmittel zwar in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet. Der Ehemann beruft sich jedoch zu Recht darauf, daß sie sich ihm gegenüber zur Zurücknahme der weiteren Beschwerde verpflichtet hat. An einer solchen Vereinbarung waren die Parteien rechtlich nicht dadurch gehindert, daß für das Beschwerdeverfahren
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Anwaltszwang besteht und ihren persönlichen Erklärungen deshalb keine unmittelbare prozessuale Wirkung zukommt. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach die schon vom Reichsgericht begründete Auffassung bestätigt, daß eine Prozeßpartei wie jede geschäftsfähige Person durch Vertrag mit dem Prozeßgegner rechtswirksam Verpflichtungen über ihr weiteres Prozeßverhalten eingehen kann; hält sich eine Partei nicht an das Versprechen, ein Rechtsmittel zurückzunehmen, so kann der Vertragspartner das im Verfahren durch Einrede geltend machen; ist diese begründet, so ist im gleichwohl weiter betriebenen Verfahren das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82 - FamRZ 1984, 161 m.w.N.; Urteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87 - BGHR ZPO § 515 Berufungsrücknahme 1).
2. Der Senat ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Parteien im November 1986 - nachdem ihnen der Beschluß des Oberlandesgerichts bekannt geworden war - vereinbart haben, die Frage nicht weiter gerichtlich zu verfolgen, ob zugunsten der Ehefrau trotz ihres Verzichtes durch den notariellen Vertrag vom Dezember 1981 ein Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Das ergibt sich im wesentlichen aus den eigenen Bekundungen der Ehefrau. Danach hat sie das Schreiben vom 28. November 1986 - wie auch andere, insbesondere das inhaltlich ähnliche Schreiben vom 23. Dezember 1987 - zwar nicht selbst auf der Schreibmaschine geschrieben, sondern von der Zeugin P. schreiben lassen. Sie hat aber nicht etwa vorgefertigte Texte blind unterschrieben, sondern der Inhalt des Briefes entsprach ihrem Willen und
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dem Ergebnis der vorangegangenen Erörterungen mit dem Ehemann. Die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt über das Wesen und die wirtschaftliche Bedeutung des Versorgungsausgleichs ausreichend unterrichtet, denn dieser war Gegenstand ausführlicher Darstellungen in den Schriftsätzen und den beiden jeweils zu ihrem Nachteil ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Ob sie sich über die Höhe der ihr aus einem Versorgungsausgleich zustehenden Beträge zutreffende Vorstellungen gemacht hat - was sie vor dem Senat bestritten hat - kann auf sich beruhen. Auch wenn sie sich darüber keine Klarheit verschafft hätte, könnte sie sich darauf nur berufen, wenn der Ehemann durch falsche Angaben ihren Entschluß herbeigeführt hätte. Das läßt sich aber nicht feststellen. Die Ehefrau hat ihren Verzicht auf das weitere gerichtliche Verfahren selbst damit begründet, sie habe ihre Ruhe haben wollen und geglaubt, auf die Übertragung von Rentenanwartschaften des Ehemannes nicht mehr angewiesen zu sein, nachdem ihr Vater gestorben war und sie von diesem ein größeres Erbe zu erwarten hatte.
Der Ehemann ist nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Vereinbarung zur Verfahrensbeendigung zu berufen. Er hat auf die geschiedene Ehefrau nach deren eigenen Angaben keinen unzulässigen Druck ausgeübt und auch bei der Abfassung der Schreiben nicht mitgewirkt. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß er durch die Zeugin P., die sich selbst als seine Lebensgefährtin bezeichnet, in anstößiger Weise Einfluß auf die Ehefrau genommen hat. Diese hat bestätigt, daß sie mit der Zeugin gut bekannt ist und sie von
 sich aus um Rat und Hilfe fragt. Danach liegen keine Tatsachen vor, die es der Ehefrau gestatten, der vom Ehemann erhobenen Einrede mit der Gegeneinrede der Arglist zu begegnen .
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnnenkamp