Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 23. Die Klägerin erhob im Dezember 1983 Klage gegen ihren getrennt lebenden Ehemann auf Zahlung von 13.584 DM rückständigen Unterhalt für sich und die bei ihr lebende gemeinschaftliche minderjährige Tochter für die Zeit ab September 1982 sowie auf laufenden Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 634 DM und Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 215 DM mit Wirkung vom Oktober 1984, hat die Klägerin sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß vom 5. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen. Denn das Rechtsmittel ist entgegen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb eines Monats nach der Einlegung, d.h. bis zu dem (Montag dem) 1. Ein Fall, in dem die Begründungsfrist durch den Lauf der Gerichtsferien gehemmt wird (§ 223 Abs. 1 ZPO), lag hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Das Verfahren betrifft eine Streitigkeit nach § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG und war damit Feriensache im Sinne dieser Vorschrift, bei der die Hemmungswirkung des § 223 Abs. 1 ZPO nicht eintrat, § 223 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat mit der Klage einerseits Zahlung von Ehegatten- Trennungsunterhalt und andererseits Kindesunterhalt gel- Das scheidet bei der Geltendmachung von Ehegatten-Trennungsunterhalt schon deshalb aus, weil § 623 ZPO nur für Entscheidungen gilt, die "für den Fall der Scheidung" zu treffen sind (§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für den geltend gemachten Kindesunterhalt kam im vorliegenden Fall eine Verbundentscheidung im Berufungsrechtszug ebenfalls von vorne-herein nicht in Betracht, weil die Unterhaltsklage in einem isolierten Verfahren und nicht zusammen mit dem Scheidungsantrag - und ggf.weiteren Folgesachen - anhängig gemacht worden war (vgl. Dezember 1983 bei Gericht eingereicht" wurden, führte entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht dazu, daß über den Kindesunterhalt im Verbund mit dem unter einem anderen Aktenzeichen (15 F 6251/83) parallel geführten Scheidungsverfahren zu entscheiden war. 2. Über den vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist in dem Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß des Oberlandesgerichts vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 145/84 BESCHLUSS in der Familiensache //f 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 23. Januar 1985 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 8.052 DM. Gründe: I. Die Klägerin erhob im Dezember 1983 Klage gegen ihren getrennt lebenden Ehemann auf Zahlung von 13.584 DM rückständigen Unterhalt für sich und die bei ihr lebende gemeinschaftliche minderjährige Tochter für die Zeit ab September 1982 sowie auf laufenden Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 634 DM und Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 215 DM mit Wirkung vom 3 1. Januar 1984 an. In der Klageschrift wies sie darauf hin, daß mit gleicher Post der Antrag auf Ehescheidung eingereicht worden sei. Über die Klageforderung erging im schriftlichen Verfahren Versäumnisurteil nach Antrag. Nach Einspruch des Beklagten erließ das Familiengericht am 28. Juni 1984 ein Teilurteil, durch das der Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 178 DM für die Tochter der Parteien ab 1. Januar 1984 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen wurde. Nach den Entscheidungsgründen des Urteils war die Sache nur hinsichtlich des laufenden Unterhalts ab 1. Januar 1984 entscheidungsreif; insoweit hielt das Familiengericht den Beklagten zur Leistung von Ehegattenunterhalt zur Zeit nicht für leistungsfähig. Gegen das ihr am 1. August 1984 zugestellte Teilurteil legte die Klägerin am 31. August 1984 Berufung ein. Diese wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 1984 als unzulässig verworfen, weil sie innerhalb der bis zu dem 1. Oktober 1984 laufenden Begründungsfrist nicht begründet worden war. Vor der Zustellung dieses Beschlusses an die Klägerin am 18. Oktober 1984 ging am 15. Oktober 1984 die Berufungsbegründung bei dem Oberlandesgericht ein. 4 Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1984, eingegangen am 31. Oktober 1984, hat die Klägerin sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß vom 5. Oktober 1984 erhoben und - vorsorglich - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. II. Die nach § 519b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen. Denn das Rechtsmittel ist entgegen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb eines Monats nach der Einlegung, d.h. bis zu dem (Montag dem) 1. Oktober 1984, begründet worden. Ein Fall, in dem die Begründungsfrist durch den Lauf der Gerichtsferien gehemmt wird (§ 223 Abs. 1 ZPO), lag hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Das Verfahren betrifft eine Streitigkeit nach § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG und war damit Feriensache im Sinne dieser Vorschrift, bei der die Hemmungswirkung des § 223 Abs. 1 ZPO nicht eintrat, § 223 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat mit der Klage einerseits Zahlung von Ehegatten- Trennungsunterhalt und andererseits Kindesunterhalt gel- 5 tend gemacht, also Ansprüche, die auf der "durch Ehe und Verwandtschaft begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht" des Beklagten beruhen. Derartige Ansprüche sind gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG grundsätzlich Feriensachen, "soweit sie nicht mit einer Scheidungssache zu verhandeln", d.h. im Verbundverfahren gemeinsam zu verhandeln und durch einheitliches Urteil zu entscheiden sind (§§ 623, 629 ZPO). Das scheidet bei der Geltendmachung von Ehegatten-Trennungsunterhalt schon deshalb aus, weil § 623 ZPO nur für Entscheidungen gilt, die "für den Fall der Scheidung" zu treffen sind (§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für den geltend gemachten Kindesunterhalt kam im vorliegenden Fall eine Verbundentscheidung im Berufungsrechtszug ebenfalls von vorne-herein nicht in Betracht, weil die Unterhaltsklage in einem isolierten Verfahren und nicht zusammen mit dem Scheidungsantrag - und ggf. weiteren Folgesachen - anhängig gemacht worden war (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. März 1983 - IVb ZR 19/82 = FamRZ 1983, 685 und vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81 = FamRZ 1983, 474). Der von der Klägerin mit der sofortigen Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß der Scheidungsantrag und die Unterhaltsklage "zusammen am 8. Dezember 1983 bei Gericht eingereicht" wurden, führte entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht dazu, daß über den Kindesunterhalt im Verbund mit dem unter einem anderen Aktenzeichen (15 F 6251/83) parallel geführten Scheidungsverfahren zu entscheiden war. Eine Verbundent- Scheidung hat das Familiengericht auch nicht getroffen. Sie wäre im übrigen schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin selbst in der (einzigen) mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren am 10. Mai 1984 nur Anträge zu dem Unterhalt und keinen Scheidungsantrag gestellt hatte . 2. Über den vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist in dem Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß des Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 1984 nicht zu entscheiden. Die Entscheidung über diesen Antrag obliegt vielmehr gemäß § 237 ZPO dem Oberlandesgericht. Dessen Entscheidung hat der Senat nicht vorwegzunehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 = FamRZ 1982, 163). Lohmann Krohn