- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2). Aus der Zusatzversorgung hat er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 248,51 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente in Höhe von monatlich 134,56 DM erlangt. Zu den Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 16. Dezember 1980) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA? weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 128,15 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 334 DM und 77,70 DM) - bezogen auf den 28. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung dahin abgeändert, daß es die zu begründende Rente auf monatlich 7,58 DM (Hälfte des auf 15,15 DM dynamisierten Betrages der qualifizierten Versicherungsrente von 134,56 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 1 527,60 DM herabgesetzt hat. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Ehefrau die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts und damit den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente erstrebt. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, $ 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß insofern überein, als das Oberlandesgericht - dem Wert nach -zutreffend nur die Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich der - dynamisierten - Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente, wie sie das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen hat, trifft den Ehemann nicht mehr. 3. Den Wert der somit gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB (in sinngemäßer Anwendung) auszugleichenden, in der Ehezeit erlangten höchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL hat das Oberlandesgericht mit monatlich 134,56 DM (qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes) festgestellt und rechtsfehlerfrei in einen dynamischen Betrag von 15,15 DM umgerechnet. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von monatlich 7,58 DM, sind demnach auf die weitere Beschwerde der Ehefrau Rentenanwartschaften für sie zu begründen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 144/82 BESCHLUSS in der Familiensache Helga Christa 'r geb. fstraße Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Otto-Günter Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1 sff? 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Juli 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Juli 1982 wie folgt neu gefaßt wird: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Norderstedt vom 24. Januar 1980 zu Ziffer II 2 des Urteilsausspruchs dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaften des Antragstellers (Vers.Nr.: flBHHWIl) für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto Nr.: »W- /123> * t bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften 3 - in Höhe von monatlich 7,58 DM - bezogen auf. den 28. Februar 1979 - begründet werden. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen. Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts. Beschwerdewert: 1 400,16 DM. Gründe: I. Der im Jahre 1945 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1948 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 28. Dezember 1970 die Ehe geschlossen. Am 31. März 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Dezember 1970 bis 28. Februar 1979, S 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 334 DM und die Ehefrau in Höhe von 4 monatlich 77,70 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2). Aus der Zusatzversorgung hat er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 248,51 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente in Höhe von monatlich 134,56 DM erlangt. Zu den Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 16. Oktober 1979 und einer ergänzenden Auskunft an das Oberlandesgericht vom 19. Mai 1981 mitgeteilt: Die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente betrage monatlich 89,92 DM und die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes monatlich 134,56 DM? eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 11. Dezember 1980) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA? weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 128,15 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 334 DM und 77,70 DM) - bezogen auf den 28. Februar 1979 - auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. 5 - Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 124,26 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 28. Februar 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 22 887,81 DM an die BfA zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung dahin abgeändert, daß es die zu begründende Rente auf monatlich 7,58 DM (Hälfte des auf 15,15 DM dynamisierten Betrages der qualifizierten Versicherungsrente von 134,56 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 1 527,60 DM herabgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt. II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Ehefrau die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts und damit den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente erstrebt. 6 Soweit die Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente betroffen ist, führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs. 1. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, $ 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente //* 7 - einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß insofern überein, als das Oberlandesgericht - dem Wert nach -zutreffend nur die Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Hiergegen wendet sich die Ehefrau ohne Erfolg. 2. Gleichwohl kann der Beschluß des Oberlandesgerichts nicht bestehen bleiben, weil er in der Form der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht (mehr) der geltenden Rechtslage entspricht. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich der - dynamisierten - Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente, wie sie das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen hat, trifft den Ehemann nicht mehr. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 8 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. BGHZ 55, 188, 191; BGH Beschluß vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 = NJW 1973, 417? Keidel FGG 11. Aufl. 1978 § 27 Rdn. 22; zu dem Revisionsrecht: BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350? 37, 233, 236). Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des S 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG. Die Satzung der VBL sieht die Möglichkeit einer Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf seine werthöchste statische Versicherungsrente aus 9 - dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL hier nach den Grundsätzen des S 1587 b Abs. 2 BGB - im Wege des Quasi-Splittings -durchzuführen. 3. Den Wert der somit gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB (in sinngemäßer Anwendung) auszugleichenden, in der Ehezeit erlangten höchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL hat das Oberlandesgericht mit monatlich 134,56 DM (qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes) festgestellt und rechtsfehlerfrei in einen dynamischen Betrag von 15,15 DM umgerechnet. 10 In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von monatlich 7,58 DM, sind demnach auf die weitere Beschwerde der Ehefrau Rentenanwartschaften für sie zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke