12.10.M - M/Bl, Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 18. März 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 14,60 DM, bezogen auf den 31. Juni 1952 ist der Ehemann nach dem Studium der Rechtswissenschaft und der Ablegung beider Staatsprüfungen Beamter des Landes NiederSachsen (weiterer Beteiligter zu 3). die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende - von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf dasjenige der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 136,25 DM übertragen und ebendort für sie zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von - im Rahmen des Höchstbetrages nach § 1587b Abs. 5 BGB, $ 83a Abs. 1 Satz 4 AVG nur noch möglichen - 651,35 DM begründet hat. Es hat festgestellt, weitere Anwartschaften auf eine Rente in Höhe von 144,38 DM aus dei beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft (1.591,46 DM : 2 -651,35 DM = 144,38 DM) blieben zugunsten der Ehefrau dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. Dezember 1981 (BGBl I 1523) verringere sich die Bewertung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes, weil jetzt auch ihn die Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG treffe. Den - früher von ihm mit 1.591,46 DM angegebenen und so auch vom Amtsgericht zugrunde gelegten - Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf Beamtenversorgung hat es mit nunmehr nur noch 1.349,76 DM beziffert. Es ist der Ansicht des Landes gefolgt, daß die Rechtsänderung, obwohl erst nach dem Ende der Ehezeit in Kraft getreten, bei der Regelung des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden müsse. (§ 1587b Abs. 2 BGB) hat das Oberlandesgericht der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das 2. 3. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der damit gebotenen Neubewertung des ehezeitlich erworbenen Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung auch den sich verringernden Ausgleichsbetrag nach Art. 2 $ 2 Abs. 1 des 2. V. mit § 83a Abs. 1 Satz 4 AVG für die Begründung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Abs. 2 BGB noch zur Verfügung stehende Betrag von (802,20 DM - 14,60 DM - 136,25 DM =) 651,35 DM überschritten, so daß es bei der Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau in dieser monatlichen Höhe, bezogen auf den 31. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes in der Besoldungsgruppe B 2, nach § 1587a Abs.8 BGB um familienbezogene Bestandteile bereinigt, betrugen bei Ehezeitende Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG entspricht dem fiktiven Ruhegehalt, weil sich der Ehemann in einer Besoldungsgruppe mit nicht ansteigendem Gehalt befindet. mit § 55 BeamtVG) als anzurechnende Rente die tatsächlich bei Ehezeitende bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente von 723,20 DM (so das Land Nieder Sachsen in seiner Berechnung vom 14. Auch wenn der mit 1.089,10 DM höchste dieser Beträge einzusetzen und nicht nach § 1260c RVO zu kürzen ist, ergibt sich für die Ehefrau ein den Höchstbetrag von 651,35 DM übersteigender Wertausgleich. Mai 1982 noch nicht berücksichtigen konnte, dem das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung jedoch gefolgt ist, ist das fiktive Altersruhegehalt um den monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit zu kürzen, als dieser auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. Sofern hiernach in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem der Beamte gesetzliche Rentenanwartschaften während der Ehe allein durch die Zurücklegung von Zurechnungszeiten erworben hat, eine Kürzung überhaupt in Betracht kommt, errechnet sich der Kürzungsbetrag nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Wert- Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil eines Altersruhegeldes von 1.089,10 DM, der Berechnung der Werteinheiten durch die LVA folgend, mit 287,10 DM festgestellt. 44,574 Jahre In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 750,37 DM, wären daher zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften zu begründen. Das läge über dem dafür nach § 1587b Abs. 5 BGB noch freien Betrag von monatlich 651,35 DM, bei dem es mithin jedenfalls zu bleiben hat. mit § 83a Abs. 1 Satz 4 AVG wird der Ehefrau, wenn die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen, ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Ehemann zustehen (§ 1587f Nr. 2 BGB). Im Falle seines Todes kann der Höhe des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch für einen dann u.U. bestehenden Anspruch der Ehefrau gegen das Land NiederSachsen auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 2 BeamtVG Bedeutung zukommen. Über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist aber im gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu entscheiden. Feststellung zur Höhe der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Versorgungsanwartschaften getroffen, und auch das Oberlandesgericht hat seinen - an sich unschädlichen -Vorbehalt beziffert.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 143/83 BESCHLUSS in der Familiensache Marianne F flMIBIM geb. - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Antragsteller in, Rechtsanwälte BBMI und CM, UfliBIHstraße Han • - gegen Karl-Heinz Straße 0, H( Ver fahrensbevollmächtigte I. Instanz: Antragsgegner, Rechtsanwälte Dres. fstraße ( r Hl Weitere Beteiligte: 1. Landesvers icherungsanstalt Hl Vers.Nr.: 10 F ■, Lange WeflBf* Bundesvers icherungsans talt für Angestellte, RMistraße B, BeflB-Wi Vers.Nr.: 50 B MB, Land NiederSachsen, vertreten durch das N jeder sächsische Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -, vflHBBi^HB Straße MB/Mi, HflH 1, Az.: F BB~F-BB-FBBHIr Karl-Heinz, geb. 12.10.M - M/Bl, Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 18. Dezember 1985 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Landes NiederSachsen gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 25. November 1983 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß a) der Ausspruch über den Vorbehalt des schuld-rechtlichen Versorgungsausgleichs entfällt, b) das Land Nieder Sachsen die Kosten der Beschwerde trägt. Das Land Nieder Sachsen trägt auch die Kosten der weiteren Beschwerde. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Der im Jahre 1921 geborene Ehemann und die im Jahre 1924 geborene Ehefrau haben am 1. März 1967 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragsteller in) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 11. April 1981 zugestellt worden. In der Ehezeit (1. März 1967 bis 31. März 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 14,60 DM, bezogen auf den 31. März*1981, erworben. Für den Ehemann bestehen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA, weitere Beteiligte zu 1). Zu deren Höhe hat die LVA am 28. Juli 1981 mitgeteilt, die Rentenanwartschaft nach § 1304 Abs. 1 RVO betrage monatlich 1.089,10 DM und deren Ehezeitanteil (§ 1304 Abs. 2 RVO) 287,10 DM. Die Bestimmung des Ehezeitanteils beruht darauf, daß in der Ehezeit - nur - Zurechnungszeiten zurückgelegt worden sind. Der erblindete Ehemann ist bereits seit 1. März 1942 Rentenempfänger. Seine zunächst nach altem Recht berechnete Rente ist nach den Übergangsvorschriften des ArVNG umgestellt. Diese Rente wegen Erwerbsunfähigkeit betrug bei Ehezeitende 723,20 DM zuzüglich eines Kinder Zuschusses von 4 152,90 DM. Sie wird nach einer weiteren Auskunft der LVA vom 12. Oktober 1981 bei Vollendung des 65. Lebensjahres in ein Altersruhegeld umgestellt werden (Art. 2 $ 38 ArVNG). Seit 17. Juni 1952 ist der Ehemann nach dem Studium der Rechtswissenschaft und der Ablegung beider Staatsprüfungen Beamter des Landes NiederSachsen (weiterer Beteiligter zu 3). Er bekleidete dort bei Ehezeitende das Amt eines Ministerialrat; (Besoldungsgruppe B 2). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurtei! die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende - von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf dasjenige der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 136,25 DM übertragen und ebendort für sie zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von - im Rahmen des Höchstbetrages nach § 1587b Abs. 5 BGB, $ 83a Abs. 1 Satz 4 AVG nur noch möglichen - 651,35 DM begründet hat. Es hat festgestellt, weitere Anwartschaften auf eine Rente in Höhe von 144,38 DM aus dei beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft (1.591,46 DM : 2 -651,35 DM = 144,38 DM) blieben zugunsten der Ehefrau dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem Versorgungs 5 - ausgleich hat das Land Nieder Sachsen geltend gemacht, aufgrund des erst nach dem Urteil des Amtsgerichts in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) verringere sich die Bewertung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes, weil jetzt auch ihn die Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG treffe. Es hat beantragt, den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung dieser Rechtsänderung durchzuführen. Den - früher von ihm mit 1.591,46 DM angegebenen und so auch vom Amtsgericht zugrunde gelegten - Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf Beamtenversorgung hat es mit nunmehr nur noch 1.349,76 DM beziffert. Das Oberlandesgericht hat die amtsgerichtliche Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich nur insoweit abgeändert, als es den dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Monatsbebetrag auf 125,48 DM verringert hat. Es ist der Ansicht des Landes gefolgt, daß die Rechtsänderung, obwohl erst nach dem Ende der Ehezeit in Kraft getreten, bei der Regelung des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden müsse. Im Rahmen der Anwendung des geänderten Rechts hat es die Auffassung vertreten, auch der Ausgleichsbetrag des Art. 2^2 Abs. 1 des 2. HStruktG sei beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Dem widerspricht das Land Nieder Sachsen mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde. Es erstrebt die Aufhebung des 6 angefochtenen Beschlusses, soweit es betroffen ist, und beantragt, nach seinem Antrag in der Beschwerdeinstanz zu erkennen. II. Die weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Die Entscheidung zu dem Rentensplitting (S 1587b Abs. 1 BGB), die das Land NiederSachsen nicht betrifft, ist nicht angefochten. 2. Bei der Entscheidung zu dem sogenannten Quasi-Splitting (§ 1587b Abs. 2 BGB) hat das Oberlandesgericht der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch das 2. HStruktG Rechnung getragen, obwohl diese Rechtsänderung erst nach dem Ende der Ehezeit in Kraft getreten ist. Das ist richtig (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - BGHZ 90, 52). 3. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der damit gebotenen Neubewertung des ehezeitlich erworbenen Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung auch den sich verringernden Ausgleichsbetrag nach Art. 2 $ 2 Abs. 1 des 2. HStruktG berücksichtigt. Das widerspricht allerdings der Rechtsprechung des Senats (BGHZ aaO S. 64 ff.). Jedoch ergibt sich hier wegen dieses Ausgleichsbetrages keine Erhöhung des öffentlich-recht- 7 - liehen Versorgungsausgleichs zu dem Ausgleich der Beamtenversorgung (Quasi-Splitting gemäß $ 1587b Abs. 2 BGB). Auch ohne Berücksichtigung des Ausgleichsbetrages wird der nach § 1587b Abs. 5 BGB i. V. mit § 83a Abs. 1 Satz 4 AVG für die Begründung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Abs. 2 BGB noch zur Verfügung stehende Betrag von (802,20 DM - 14,60 DM - 136,25 DM =) 651,35 DM überschritten, so daß es bei der Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau in dieser monatlichen Höhe, bezogen auf den 31. März 1981, sein Bewenden hat. Das ergibt sich aus folgendem: Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes in der Besoldungsgruppe B 2, nach § 1587a Abs. 8 BGB um familienbezogene Bestandteile bereinigt, betrugen bei Ehezeitende 6.198.63 DM. Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze am 31. Oktober 1986 wird er mehr als 45 Jahre an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltsatz von 75 % ($ 14 Abs. 1 BeamtVG). Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75 % von 6.198.63 DM = 4.648,97 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (387,41 DM), insgesamt also 5.036,38 DM. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG entspricht dem fiktiven Ruhegehalt, weil sich der Ehemann in einer Besoldungsgruppe mit nicht ansteigendem Gehalt befindet. Daher ist 8 der Gesamtbetrag der gesetzlichen Rente zugleich der Kürzungsbetrag nach $ 55 BeamtVG. Ob in die für den Versorgungsausgleich anzustellende Ruhensberechnung (§ 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG) als anzurechnende Rente die tatsächlich bei Ehezeitende bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente von 723,20 DM (so das Land Nieder Sachsen in seiner Berechnung vom 14. Mai 1982), deren 15/13-Umstellungswert nach Art. 2 § 38 ArVNG oder das mit 1.089,10 DM errechnete fiktive Altersruhegeld (so das Oberlandesgericht) einzusetzen ist, kann offenbleiben. Auch wenn der mit 1.089,10 DM höchste dieser Beträge einzusetzen und nicht nach § 1260c RVO zu kürzen ist, ergibt sich für die Ehefrau ein den Höchstbetrag von 651,35 DM übersteigender Wertausgleich. Denn nach dem Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358), den das Land in einer früher erstellten Berechnung vom 14. Mai 1982 noch nicht berücksichtigen konnte, dem das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung jedoch gefolgt ist, ist das fiktive Altersruhegehalt um den monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit zu kürzen, als dieser auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. Sofern hiernach in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem der Beamte gesetzliche Rentenanwartschaften während der Ehe allein durch die Zurücklegung von Zurechnungszeiten erworben hat, eine Kürzung überhaupt in Betracht kommt, errechnet sich der Kürzungsbetrag nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Wert- 9 einheiten (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO). Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil eines Altersruhegeldes von 1.089,10 DM, der Berechnung der Werteinheiten durch die LVA folgend, mit 287,10 DM festgestellt. Das ist damit der höchste in Betracht kommende Kürzungsbetrag. Dieser wäre von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung abzusetzen: 5.036,38 DM - 287,10 DM = 4.749,28 DM. Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergäbe sich als auszugleichender Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf Beamtenversorgung: 4.749,28 DM x 14,085 Jahre ----------------------------- = 1.500,73 DM. 44,574 Jahre In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 750,37 DM, wären daher zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften zu begründen. Das läge über dem dafür nach § 1587b Abs. 5 BGB noch freien Betrag von monatlich 651,35 DM, bei dem es mithin jedenfalls zu bleiben hat. 10 4. Wegen der Überschreitung des Höchstbetrags nach § 1587b Abs. 5 BGB i.V. mit § 83a Abs. 1 Satz 4 AVG wird der Ehefrau, wenn die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen, ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Ehemann zustehen (§ 1587f Nr. 2 BGB). Im Falle seines Todes kann der Höhe des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch für einen dann u.U. bestehenden Anspruch der Ehefrau gegen das Land NiederSachsen auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 2 BeamtVG Bedeutung zukommen. Über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist aber im gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu entscheiden. Wenn ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich unabhängig von § 2 VAHRG bei Eintritt eines Versicherungsfalles durchzuführen ist, so ist darüber erst dann und nur auf einen entsprechenden Antrag zu befinden (Senatsbeschlüsse vom 26. September 1984 - IVb ZB 702/80 - und vom 25. September 1985 - IVb ZB 73/85 - nicht veröffentlicht). Eines Vorbehalts bedarf es insoweit nicht. Allerdings kann der Betrag des Ausgleichsanspruchs, bezogen auf das Ende der Ehezeit, wegen dessen nach $ 1587f Nr. 2 i.V. mit § 1587b Abs. 5 BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfindet, Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 -FamRZ 1982, 42). Ein solcher Feststellungsantrag ist hier nicht gestellt. Gleichwohl hat bereits das Amtsgericht eine bezifferte 11 Feststellung zur Höhe der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Versorgungsanwartschaften getroffen, und auch das Oberlandesgericht hat seinen - an sich unschädlichen -Vorbehalt beziffert. Das veranlaßt aus Gründen der Klarstellung die Aufhebung dieses Vorbehalts. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke T *