Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Landratsamts werden der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 30. Die Eheschließung ist unter Nr. in das Heiratsbuch des Jahres 1985 eingetragen worden mit dem tragung ist von den Eheleuten, den Zeugen und dem Standesbeamten unterschrieben worden; die Ehefrau (Beteiligte zu 2) hat ihre Unterschrift mit dem Namen "Lucia P geb. Das Landratsamt Aschaffenburg - Standesamtsaufsichtsbehörde - (Beteiligter zu 3) hat bei dem Amtsgericht Aschaffenburg Berichtigung des Heiratseintrags, und zwar sowohl der Angabe über die Führung eines gemeinsamen Ehenamens als auch der Unterschrift der Ehefrau, beantragt mit der Begründung: Für die Namensführung der Eheleute sei das italienische Recht als ihr gemeinsames Heimatrecht: maßgebend. Damit sei auch die Unterschrift der Ehefrau unrichtig und müsse ebenfalls berichtigt werden. In diesem Zusammenhang sei eine weitere Frage zu klären: Nach § 9 Abs. 1 PStV sei bei der Eintragung in ein Personenstandsbuch bei Personen, die einen Eheramen führen und deren Geburtsname nicht dieser Ehename „st, der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" dem Ehenamen beizufügen; hieraus schließe der Fachverband der Bayerischen Standesbeamten e.V., daß auch bei der Unterschrift einer italienischen Staatsangehörigen in einem deutschen Heiratseintrag der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene" beizufügen sei. Hiergegen hat das Landratsamt sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Ausspruch unter Nr. 2 des Beschlusses dahin abzuändern, daß die Unterschrift der Ehefrau richtig laute "Lucia G P ". Dagegen hat das Landratsamt sofortige weitere Beschwerde bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt mit dem Ziel, eine höchstrichterliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob bei der Unterschrift der Ehefrau nach italienischem Recht - und demgemäß auch bei dem Geburtseintrag eines Kindes aus der Ehe - der Geburtsname der Ehefrau mit einzutragen ist. Es ist der Auffassung, daß eigenhändig geleistete Unterschriften, auch wenn sie Bestandteil von Eintragungen in Personenstandsbüchern sind, nicht durch Gerichtsbeschluß berichtigt werden können, so daß schon aus diesem Grund der auf Berichtigung der Unterschrift der Ehefrau gerichtete Antrag der Standesamtsaufsicht zurückzuweisen sei. Das Gericht sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch die - auf weitere Beschwerde ergangenen - Beschlüsse des Kammergerichts (StAZ 1962, 329, 330; KGJ 39 A 37, OLGE 5, 341) sowie der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (StAZ 1965, 48; 1964, 16), Celle (StAZ 1967, 187) und Köln (OGLZ 1969, 299) gehindert, in denen die Berichtigung einer Namensunterschrift in einem Personenstandsbuch für zulässig gehalten wurde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Berichtigung notwendig war, um Zweifel an der Identität des Unterzeichners zu beheben. Aus diesem Grund hat das Bayerische Oberste Landesgericht die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Bei Befolgung der von ihm für zutreffend gehaltenen Rechtsauffassung hätte es - wie in dem Vorlagebeschluß näher dargelegt - unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und von Nr. 2 der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag der Standesamtsaufsicht auf Berichtigung der Unterschrift der Ehefrau zurückgewiesen. Hielte es hingegen mit dem Kammergericht und den Oberlandesgerichten Frankfurt am Main, Celle und Köln die Berichtigung einer Unterschrift in einem Personenstandsbuch für zulässig, dann hätte es zwar die Entscheidung des Landgerichts insoweit aufgehoben, als nach ihr die Beifügung des Geburtsnamens in der Unterschrift der Ehefrau entfallen soll, weil diese Beifügung - gleich ob notwendig oder nicht - nicht unrichtig und deshalb auch nicht unzulässig wäre; das Gericht hätte sich jedoch veranlaßt gesehen, Nr. 2 der Entscheidung des Amtsgerichts zu bestätigen. a) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß nach dem hier anzuwendenden gemeinsamen italienischen Heimatrecht der Beteiligten zu 1 und 2 (BGHZ 56, 193, 196; OLG Hamm StAZ 1979, 170, 171 m.w.N.) die Ehefrau nach der Eheschließung ihrem eigenen Namen ("G. Da die Eheleute hiernach keinen "Ehenamen" im Sinne des deutschen Rechts, nämlich keinen gemeinsamen Familiennamen (§ 1355 Abs. 1 BGB) haben, bedurfte es bei der Eintragung der Ehefrau im Heiratsbuch nicht der Beifügung ihres Geburtsnamens mit dem Zusatz "geborene" gemäß Für die Unterschrift der Ehefrau galt nach der Ordnungsvorschrift des § 189 Abs.6 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (abgedruckt bei Massfeller-Hoffmann aaO PStG § 14 Rdn. 77) dasselbe. Massfeller-Hoffmann aaO PStG § 11 Rdn. 78) geleistet, den sie - wie auch nach der Berichtigung gemäß Nr. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 14. Fall des § 11 Abs. 1 PStG - von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben sei (§ 11 Abs. 2 PStG), werde der Beurkundungsakt erst mit dem Vollzug der Unterschriften vollendet; ohne diese liege eine wirksame Eintragung nicht vor. Die Berichtigung, die in Form eines Randvermerks oder Vermerks im Personenstandsbuch vollzogen wird (Massfeller-Hoffmann PStG § 47 Rdn. 48 bis 51), hat gemäß § 65 PStG zur Folge, daß sich der Inhalt der Eintragung entsprechend ändert (auch wenn die ursprüngliche Fassung erkennbar bleibt). Aus diesem Wesen der Berichtigung folgt, daß die zu berichtigenden Eintragungen begriffsnotwendig einer inhaltlichen Änderung durch gerichtliche Anordnung (oder durch Vermerk des Standesbeamten) zugänglich sein müssen. Das ist der Fall bei allen von dem Standesbeamten vollzogenen amtlichen "Eintragungen", im Falle der Eheschließung also bei den Angaben gemäß § 11 Abs. 1 PStG, nicht jedoch bei einer eigenhändig geleisteten Unterschrift. Hingegen kann die Tatsache, daß die Unterschrift, so wie sie sich unter den Eintragungen gemäß § 11 Abs. 1 PStG befindet, von dem Ehegatten oder Zeugen geleistet worden ist, nicht beseitigt (vgl. Vorinstanzen nicht durch Gerichtsbeschluß entschieden werden, die Unterschrift der Ehefrau "laute Lucia G P Nach § 47 Abs. 1 PStG kann auf Anordnung des Gerichts ein abgeschlossener "Eintrag" in einem Personenstandsbuch berichtigt werden. Abs. 1 PStG die dort unter Nr. 1 bis Nr. 5 auf geführten Angaben in das Heiratsbuch "einzutragen"; sodann ist die "Eintragung" von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben, § 11 Abs. 2 PStG. 3. Kommt hiernach die Berichtigung einer eigenhändig in einem Personenstandsbuch geleisteten Unterschrift gemäß § 47 PStG nicht in Betracht, so kann sich doch in Einzelfällen die Notwendigkeit ergeben, auf andere Weise Unstimmigkeiten zwischen der beurkundeten Namensbezeichnung des Beteiligten und seiner Unterschrift zu beseitigen. Das kann durch einen erläuternden Vermerk des Standesbeamten (vor Abschluß der Eintragung gemäß § 46 Abs. 1 PStG; nach Abschluß der Eintragung im Wege der Berichtigung gemäß § 47 PStG vgl. Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Antrag der Standesamtsaufsichtsbehörde auf Berichtigung der Unterschrift der Ehefrau (§ 47 Abs. 2 Satz 1 PStG) auch das Begehren umfaßt, (zu demindest) einen entsprechenden erläuternden Zusatz beizuschreiben. nen, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, bei vernünftiger Betrachtung - auch nach der Berichtigung des Vermerks über die Führung des Ehemannes - nicht auftreten.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
PStG §§ 46, 47
Unterschriften in Personenstandsbüchern können weder nach § 46 PStG von dem Standesbeamten selbständig noch im Verfahren nach § 47 PStG aufgrund gerichtlicher Anordnung berichtigt werden.
BGH, Beschluß v. 21. Oktober 1987 - IVb ZB 141/86 - LG Aschaffenburg
AG Aschaffenburg
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BUNDESGERICHTSHOF
Tuh ZB 141/86
BESCHLUSS
in der Personenstandssache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 21. Oktober 1987
beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Landratsamts werden der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 30. April 1986 und der Beschluß des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 15. Januar j.986 in Nr. 2 des Beschlußausspruchs aufgehoben.
Der Antrag des Landratsamts auf Berichtigung der Unterschrift der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2, beide italienische Staatsangehörige, haben am 23. August 1985 vor dem Standesbeamten in G. die Ehe geschlossen. Die Eheschließung ist unter Nr. in das Heiratsbuch des Jahres 1985 eingetragen worden mit dem
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Vermerk: "die Ehegatten führen den Ehenamen P ". Die Ein-
tragung ist von den Eheleuten, den Zeugen und dem Standesbeamten unterschrieben worden; die Ehefrau (Beteiligte zu 2) hat ihre Unterschrift mit dem Namen "Lucia P geb.
G " geleistet.
Das Landratsamt Aschaffenburg - Standesamtsaufsichtsbehörde - (Beteiligter zu 3) hat bei dem Amtsgericht Aschaffenburg Berichtigung des Heiratseintrags, und zwar sowohl der Angabe über die Führung eines gemeinsamen Ehenamens als auch der Unterschrift der Ehefrau, beantragt mit der Begründung: Für die Namensführung der Eheleute sei das italienische Recht als ihr gemeinsames Heimatrecht: maßgebend. Nach diesem behalte die verheiratete Frau ihren Familiennamen und füge ihm den des Mannes hinzu. Folglich führe die Beteiligte zu 2 den Namen "G. P ". Der im Heiratsbuch enthaltene Vermerk über die Führung eines gemeinsamen Ehenamens ("P ")
sei mit dem italienischen Recht nicht vereinbar. Damit sei auch die Unterschrift der Ehefrau unrichtig und müsse ebenfalls berichtigt werden. In diesem Zusammenhang sei eine weitere Frage zu klären: Nach § 9 Abs. 1 PStV sei bei der Eintragung in ein Personenstandsbuch bei Personen, die einen Eheramen führen und deren Geburtsname nicht dieser Ehename „st, der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" dem Ehenamen beizufügen; hieraus schließe der Fachverband der Bayerischen Standesbeamten e.V., daß auch bei der Unterschrift einer italienischen Staatsangehörigen in einem deutschen Heiratseintrag der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene" beizufügen sei. Das Landratsamt hat demgemäß die Anordnung eines entsprechenden Randvermerks vorgeschlagen.
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Sg
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 15. Januar 1986 angeordnet:
Der Heiratseintrag Nr. ^1^1985 des Standesamts G00-ist dahin zu berichtigen, daß
1. der Vermerk über die Ehenamensführung lautet: "In der
Ehe führt der Mann den Namen P , die Frau den
Namen G P "
2. die Unterschrift der Ehefrau lautet: "Lucia G.
P , geb. G ".
Hiergegen hat das Landratsamt sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Ausspruch unter Nr. 2 des Beschlusses dahin abzuändern, daß die Unterschrift der Ehefrau richtig laute "Lucia G P ". Da die Eheleute nach
dem hier maßgebenden italienischen Recht keinen gemeinsamen Ehenamen führten, lägen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 PStV nicht vor.
Auf die Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 30. April 1986 den Beschluß des Amtsgerichts
"hinsichtlich Ziffer 2 dahin abgeändert, daß die Unterschrift der Ehefrau lautet: Lucia G P ".
Dagegen hat das Landratsamt sofortige weitere Beschwerde bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt mit dem Ziel, eine höchstrichterliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob bei der Unterschrift der Ehefrau nach italienischem Recht - und demgemäß auch bei dem Geburtseintrag eines Kindes aus der Ehe - der Geburtsname der Ehefrau mit einzutragen ist.
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II.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, aufheben. Es ist der Auffassung, daß eigenhändig geleistete Unterschriften, auch wenn sie Bestandteil von Eintragungen in Personenstandsbüchern sind, nicht durch Gerichtsbeschluß berichtigt werden können, so daß schon aus diesem Grund der auf Berichtigung der Unterschrift der Ehefrau gerichtete Antrag der Standesamtsaufsicht zurückzuweisen sei. Das Gericht sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch die - auf weitere Beschwerde ergangenen - Beschlüsse des Kammergerichts (StAZ 1962, 329,
330; KGJ 39 A 37, OLGE 5, 341) sowie der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (StAZ 1965, 48; 1964, 16), Celle (StAZ 1967, 187) und Köln (OGLZ 1969, 299) gehindert, in denen die Berichtigung einer Namensunterschrift in einem Personenstandsbuch für zulässig gehalten wurde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Berichtigung notwendig war, um Zweifel an der Identität des Unterzeichners zu beheben. Aus diesem Grund hat das Bayerische Oberste Landesgericht die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
III.
Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben.
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Für die Zulässigkeit der Vorlage ist erforderlich, daß es vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus auf die streitige Rechtsfrage für die Entscheidung ankoirant. Aus dem Vorlagebeschluß muß sich ergeben, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einer anderen Entscheidung gelangen würde (Senatsbeschluß BGHZ 82, 34, 36, 37 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Je nach Beantwortung der streitigen Frage wäre das Bayerische Oberste Landesgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt. Bei Befolgung der von ihm für zutreffend gehaltenen Rechtsauffassung hätte es - wie in dem Vorlagebeschluß näher dargelegt - unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und von Nr. 2 der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag der Standesamtsaufsicht auf Berichtigung der Unterschrift der Ehefrau zurückgewiesen.
Hielte es hingegen mit dem Kammergericht und den Oberlandesgerichten Frankfurt am Main, Celle und Köln die Berichtigung einer Unterschrift in einem Personenstandsbuch für zulässig, dann hätte es zwar die Entscheidung des Landgerichts insoweit aufgehoben, als nach ihr die Beifügung des Geburtsnamens in der Unterschrift der Ehefrau entfallen soll, weil diese Beifügung - gleich ob notwendig oder nicht - nicht unrichtig und deshalb auch nicht unzulässig wäre; das Gericht hätte sich jedoch veranlaßt gesehen, Nr. 2 der Entscheidung des Amtsgerichts zu bestätigen.
Bei dieser Sachlage ist der Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG i.V. mit § 48 PStG zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.
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IV.
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Landratsamts Aschaffenburg als Standesamtsaufsichtsbehörde ist zulässig. Die Aufsichtsbehörde war zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, obwohl das Landgericht ihrer Erstbeschwerde stattgegeben hat (§ 49 Abs. 2 PStG; vgl. BGH Beschluß vom 22. Januar 1965 - IV ZB 441/64 = FamRZ 1965, 311, 312 m.w.N.; auch Massfeller-Hoffmann PStG § 49 Rdn. 12). Die Beschwerde ist formund fristgerecht erhoben worden (§§ 29, 22 Abs. 1 FGG i.V. mit § 48 PStG).
2. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und von Nr. 2 der Entscheidung des Amtsgerichts sowie zur Zurückweisung des Berichtigungsantrags.
a) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß nach dem hier anzuwendenden gemeinsamen italienischen Heimatrecht der Beteiligten zu 1 und 2 (BGHZ 56, 193, 196;
OLG Hamm StAZ 1979, 170, 171 m.w.N.) die Ehefrau nach der Eheschließung ihrem eigenen Namen ("G. ") den ihres
Mannes ("P ") hinzufügt (Art. 143 bis n.F. codice civile)
und damit in der Ehe den Doppelanmen "G P " führt
(vgl. Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Band IV Italien). Da die Eheleute hiernach keinen "Ehenamen" im Sinne des deutschen Rechts, nämlich keinen gemeinsamen Familiennamen (§ 1355 Abs. 1 BGB) haben, bedurfte es bei der Eintragung der Ehefrau im Heiratsbuch nicht der Beifügung ihres Geburtsnamens mit dem Zusatz "geborene" gemäß
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§ 9 Abs. 1 PStV. Für die Unterschrift der Ehefrau galt nach der Ordnungsvorschrift des § 189 Abs. 6 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (abgedruckt bei Massfeller-Hoffmann aaO PStG § 14 Rdn. 77) dasselbe. Die Ehefrau hätte ihre Unterschrift also ordnungsgemäß mit dem Namen "Lucia G. P " oder "G P Lucia"
(vgl. Massfeller-Hoffmann aaO PStG § 11 Rdn. 78) geleistet, den sie - wie auch nach der Berichtigung gemäß Nr. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 14. Januar 1986 rechtskräftig feststeht (vgl. Massfeller-Hoffmann § 47 Rdn. 48 ff.) - in der Ehe führt.
b) Gleichwohl kommt eine Berichtigung der von ihr tatsächlich geleisteten Unterschrift "Lucia P geb.
G " durch gerichtliche Anordnung nicht in Betracht.
Allerdings vertritt die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung, Unterschriften in Personenstandsbüchern könnten im Verfahren nach § 47 PStG berichtigt werden (vgl. etwa Kammergericht, OLG Frankfurt am Main, Celle und Köln aaO; Bayerisches Oberstes Landesgericht in BayObLGZ 1960, 418 und 1965, 221 = StAZ 1965, 302;
Pfeiffer/Strickert PStG § 47 Rdn. 9; Stölzel PStG 6. Aufl.
§ 47 Anm. 4; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 69 Rdn. 18a; soweit hier in Fußnote 70 auf BGHZ 44, 121 verwiesen wird, hat der Bundesgerichtshof zu dieser Frage aaO S. 123 nicht Stellung genommen, sondern nur die entsprechende Ansicht des OLG Frankfurt am Main referiert). Als Begründung hierfür wird im allgemeinen geltend gemacht: Die Unterschrift stelle einen Teil der Eintragung im Personenstandsbuch dar; da die Eintragung - etwa in dem hier in Betracht kommenden
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Fall des § 11 Abs. 1 PStG - von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben sei (§ 11 Abs. 2 PStG), werde der Beurkundungsakt erst mit dem Vollzug der Unterschriften vollendet; ohne diese liege eine wirksame Eintragung nicht vor. Die nach § 11 Abs. 1 PStG einzutragenden Tatsachen bildeten demgemäß eine Einheit mit den gemäß § 11 Abs. 2 PStG vorgesehenen Unterschriften. Folglich unterlägen diese auch der Berichtigung nach § 47 PStG (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main NJW 1963, 2231 = StAZ 1964, 16).
Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher noch nicht entschieden. In Übereinstimmumg mit dem vorlegenden Gericht hält der Senat die dargelegte, überwiegend vertretene Auffassung nicht für zutreffend.
Eintragungen in Personenstandsbüchern, die unzulässig, rechtlich oder tatsächlich unrichtig oder unvollständig sind, können grundsätzlich Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens sein (Massfeller-Hoffmann § 47 Rdn. 5 bis 7). Ist die Eintragung noch nicht abgeschlossen, dann ist der Standesbeamte selbst befugt, die Berichtigung vorzunehmen (§ 46 PStG), ebenso in einer Reihe weiterer weniger bedeutsamer Fälle (§§ 46a und 46b PStG; vgl. auch Senatsbeschluß vom 10. Juni 1981 - IVb ZB 785/80 = StAZ 1981, 320). Im übrigen kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, § 47 PStG. Berichtigen in diesem Sinn bedeutet die nachträgliche Änderung des Wortlauts einer - durch Unterschrift des Standesbeamten (§ 46 Abs. 1 PStG) abgeschlossenen - Eintragung in einem Personenstandsbuch durch "Richtigstellung" einer von Anfang an, also bereits zur Zeit
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der Eintragung bestehenden Unrichtigkeit (Keidel/Kuntze/ Winkler aaO § 69 Rdn. 18). Die Berichtigung, die in Form eines Randvermerks oder Vermerks im Personenstandsbuch vollzogen wird (Massfeller-Hoffmann PStG § 47 Rdn. 48 bis 51), hat gemäß § 65 PStG zur Folge, daß sich der Inhalt der Eintragung entsprechend ändert (auch wenn die ursprüngliche Fassung erkennbar bleibt). Maßgeblich ist in Zukunft allein der berichtigte Inhalt des Eintrags. Die ausgestellten Personenstandsurkunden geben nur diesen richtigen (d.h. berichtigten) Sachverhalt wieder (Massfeller-Hoffmann § 65 PStG Rdn. 7).
Aus diesem Wesen der Berichtigung folgt, daß die zu berichtigenden Eintragungen begriffsnotwendig einer inhaltlichen Änderung durch gerichtliche Anordnung (oder durch Vermerk des Standesbeamten) zugänglich sein müssen. Das ist der Fall bei allen von dem Standesbeamten vollzogenen amtlichen "Eintragungen", im Falle der Eheschließung also bei den Angaben gemäß § 11 Abs. 1 PStG, nicht jedoch bei einer eigenhändig geleisteten Unterschrift. Diese könnte allenfalls von dem Unterzeichner persönlich nachträglich geändert oder "berichtigt" werden, ohne daß hier entschieden zu werden braucht, ob das personenstandsrechtlich zulässig wäre. Hingegen kann die Tatsache, daß die Unterschrift, so wie sie sich unter den Eintragungen gemäß § 11 Abs. 1 PStG befindet, von dem Ehegatten oder Zeugen geleistet worden ist, nicht beseitigt (vgl. KG KGJ 39 A 37, 39) und die tatsächlich geleistete Unterschrift nicht durch gerichtliche Anordnung inhaltlich "geändert" werden. Nachdem die Ehefrau die Heiratsurkunde vom 23. August 1985 mit dem Namen "Lucia P< geb. G "
unterschrieben hat, kann daher entgegen der Auffassung der
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Vorinstanzen nicht durch Gerichtsbeschluß entschieden werden, die Unterschrift der Ehefrau "laute Lucia G P
geb. G " (AG Aschaffenburg) bzw. sie "laute Lucia
G P (LG Aschaffenburg). Ein solcher Beschluß
entspräche nicht den Tatsachen. Der gemäß den Entscheidungen der Vorinstanzen "berichtigte" Wortlaut der geleisteten Unterschrift (vgl. § 65 PStG) wäre unzutreffend; die danach geltende Fassung gäbe nicht den wahren Inhalt der eigenhändig geleisteten Unterschrift wieder. Das läßt sich jedoch mit der ordnungsgemäßen Führung des Personenstandsbuchs nicht vereinbaren (vgl. § 60 Abs. 1 PStG).
Daß sich der höchstpersönliche Rechtsakt der Unterschriftsleistung (vgl. Simader StAZ 1965, 313,316) - durch die der Beteiligte die Abgabe der in dem Heiratseintrag beurkundeten Erklärungen in Anwesenheit der darin bezeichneten Personen bezeugt - einer nachträglichen Änderung durch gerichtliche oder behördliche Anordnung entzieht, zeigt sich im übrigen an den für eine Ersetzung der Unterschrift vorgesehenen Möglichkeiten. Kann nämlich ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am Schreiben verhindert, so hat er nach § 7 PStV ein Handzeichen zu machen (etwa ein Kreuz oder unter Umständen auch einen Fingerabdruck). Bei diesem scheidet aber eine behördliche Änderung im Sinne einer "Berichtigung" von vorneherein aus.
Dieses Ergebnis steht auch mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang. Nach § 47 Abs. 1 PStG kann auf Anordnung des Gerichts ein abgeschlossener "Eintrag" in einem Personenstandsbuch berichtigt werden. Bei der Eheschließung sind gemäß § 11
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Abs. 1 PStG die dort unter Nr. 1 bis Nr. 5 auf geführten Angaben in das Heiratsbuch "einzutragen"; sodann ist die "Eintragung" von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben, § 11 Abs. 2 PStG. Das Gesetz unterscheidet danach zwischen der Eintragung nach § 11 Abs. 1 PStG und der gemäß § 11 Abs. 2 PStG unter diese zu setzenden Unterschrift. Auch wenn die Unterschriften technisch ebenfalls in das Heiratsbuch geschrieben, also "eingetragen" werden, sind sie doch im Gesetz nicht als "Eintragung" bezeichnet. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß der Begriff der "Eintragung" in § 47 PStG einerseits und in § 11 PStG andererseits mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet worden ist. Aus dem Um-tand, daß der Beurkundungsvorgang erst mit dem Vollzug der Unterschriften vollendet wird, läßt sich ein Hinweis auf eine Berichtigungsfähigkeit der Unterschrift nicht entnehmen.
3. Kommt hiernach die Berichtigung einer eigenhändig in einem Personenstandsbuch geleisteten Unterschrift gemäß § 47 PStG nicht in Betracht, so kann sich doch in Einzelfällen die Notwendigkeit ergeben, auf andere Weise Unstimmigkeiten zwischen der beurkundeten Namensbezeichnung des Beteiligten und seiner Unterschrift zu beseitigen. Das kann durch einen erläuternden Vermerk des Standesbeamten (vor Abschluß der Eintragung gemäß § 46 Abs. 1 PStG; nach Abschluß der Eintragung im Wege der Berichtigung gemäß § 47 PStG vgl. Pfeiffer/ Strickert § 47 Rdn. 6; auch KG KGJ 39, A 37, 39; LG Nürnberg-Fürth StAZ 1957, 13) geschehen, wie für den Fall der Schreib-unkundigkeit oder der Verweigerung der Unterschrift eines Beteiligten in § 7 Satz 2 PStV ausdrücklich vorgesehen ist. Eines solchen Vermerks bedarf es indessen - im Hinblick auf die Beweiskraft des Personenstandsregisters - nur in Fällen,
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in denen die Erläuterung tatsächlich erforderlich ist, um Zweifel zu beheben, die sich aus der Eintragung ergeben.
Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Antrag der Standesamtsaufsichtsbehörde auf Berichtigung der Unterschrift der Ehefrau (§ 47 Abs. 2 Satz 1 PStG) auch das Begehren umfaßt, (zu demindest) einen entsprechenden erläuternden Zusatz beizuschreiben. Ein solcher kommt unter den hier gegebenen Umständen mangels Erforderlichkeit nicht in Betracht. Zweifel an der Identität der Unterzeichnerin der Heiratsurkunde "Lucia P geb. G " mit der darin
genannten Ehefrau des Gandolfo P "Lucia G " kön-
nen, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, bei vernünftiger Betrachtung - auch nach der Berichtigung des Vermerks über die Führung des Ehemannes - nicht auftreten.
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Aus den dargelegten Gründen ist der Berichtigungsantrag der Standesamtsaufsichtsbehörde unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zurückzuweisen.
Lohmann
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp