in der Familiensache Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. August 1988 wird als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Mutter ist durch den Beschluß des Amtsgerichts Soltau vom 26.
BUNDESGERICHTSHOF 140/88 BESCHLUSS in der Familiensache Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Oktober 1988 beschlossen: 1. Die weitere Beschwerde der Mutter gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 18. August 1988 wird als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). 2. Der Antrag der Mutter auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Die Mutter ist durch den Beschluß des Amtsgerichts Soltau vom 26. Juli 1988 nicht in ihren Rechten beeinträchtigt worden, § 20 Abs. 1 FGG. § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG findet in Familiensachen, die der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO unterliegen, keine Anwendung (§ 64k Abs. 3 Satz 3 i.V. mit § 57 Abs. 2 FGG? vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 66/85 = BGHR FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 Verein 1 = FamRZ 88, 54). Lohmann Krohn