Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 15. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen dem Antragsteller zu 1/10 und der Antragsgegnerin zu 9/10 zur Last. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es in Ziffer 2 des Urteilsausspruchs von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei j der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere ! Juni 1977 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und in Ziffer 3 den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung -verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 294,81 DM - bezogen auf den 30. Gegen die in Ziffer 3 des Urteilsausspruchs getroffene Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung haben beide Ehegatten Beschwerde eingelegt. Der Ehemann hat die Höhe des Einzahlungsbetrages beanstandet und geltend gemacht, daß seine Bereiterklärung vom 14. bei der betrieblichen Altersversorgung der Zahnradfabrik Friedrichshafen AG um eine Gesamtversorgung handle, sei die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs insoweit nicht möglich. Das Oberlandesgericht hat Ziffer 3 der amtsgerichtlichen Entscheidung dahin abgeändert, daß es den Betrag der von dem Ehemann zu begründenden Rentenanwartschaften auf 328,51 DM monatlich erhöht und den Einzahlungsbetrag, bezogen auf den Zeitpunkt der Bereiterklärung des Ehemannes, auf 58 530,70 DM festgesetzt hat. Er wendet sich gegen die Erhöhung der zu begründenden Rentenanwartschaften durch das Oberlandesgericht und verfolgt ferner seinen Standpunkt weiter, daß die betriebliche Altersversorgung wegen ihres Charakters als Gesamtversorgung nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden Es kann dahingestellt bleiben, ob der von dem Ehemann in der Ehezeit erworbene Teil seiner Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung den vom Amtsgericht angenommenen Betrag übersteigt und in der vom Oberlandesgericht entschiedenen oder in der von der Ehefrau verfochtenen Höhe zu bewerten ist, da die Ehefrau im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keinen Ausgleich der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes (mehr) erlangen kann. Hierbei handelt es sich um Anwartschaften, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen, sondern von den Vorinstanzen zu Recht der in § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden sind. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Die Anschlußbeschwerde des Ehemannes führt zur Auf hebung der angefochtenen Entscheidung, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Auf seine Beschwerde, mit der er sich nicht nur gegen die Höhe des Einzahlungsbetrages, sondern, wie sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsatz vom 9.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 139/82 BESCHLUSS in der Familiensache Irma Luise M geb. SSHIHHHMtraße Friedrichshafen, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Alfred Helmut r Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, }, Vers.Nr.: 0 503 Straße 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Oktober 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Juni 1982 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde des Antragstellers wird der vorgenannte Beschluß im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Antragstellers erkannt worden ist. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht -Tettnang vom 14. Januar 1981 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das vorgenannte Urteil in Ziffer 3 des Entscheidungssatzes aufgehoben. 3 - Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen dem Antragsteller zu 1/10 und der Antragsgegnerin zu 9/10 zur Last. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 1/11 und die Antragsgegnerin zu 10/11 zu tragen. Beschwerdewert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde: 9 475,80 DM. Gründe: I. Der am flBHHJHHHHP geborene Ehemann (Antragsteller) und die am geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 18. August 1951 die Ehe geschlossen. Am 26. Juli 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. August 1951 bis 30. Juni 1977 § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die nach den tat- 4 richterlichen Feststellungen für den Ehemann monatlich 547 DM und für die Ehefrau monatlich 38,30 DM betragen. Außerdem bestehen für den Ehemann bei der Firma HS AG Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in Form eines Ruhegeldes nach der Rentenordnung der Firma sowie einer Zusatzrente für leitende Angestellte. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es in Ziffer 2 des t ► Urteilsausspruchs von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei j der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere ! Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 254,35 DM - be-zogen auf den 30. Juni 1977 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und in Ziffer 3 den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung -verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 294,81 DM - bezogen auf den 30. Juni 1977 - einen Betrag von 59 915,48 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen. Gegen die in Ziffer 3 des Urteilsausspruchs getroffene Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung haben beide Ehegatten Beschwerde eingelegt. Der Ehemann hat die Höhe des Einzahlungsbetrages beanstandet und geltend gemacht, daß seine Bereiterklärung vom 14. November 1979 nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem hat er geltend gemacht, da es sich i 5 - bei der betrieblichen Altersversorgung der Zahnradfabrik Friedrichshafen AG um eine Gesamtversorgung handle, sei die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs insoweit nicht möglich. Vielmehr müsse die Ehefrau wegen des Ausgleichs dieser Altersversorgung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden. Die Ehefrau hat sich mit ihrer Beschwerde dagegen gewandt, daß das Familiengericht die Anwartschaften auf die betriebliche Altersversorgung nicht als dynamisch angesehen hat. Das Oberlandesgericht hat Ziffer 3 der amtsgerichtlichen Entscheidung dahin abgeändert, daß es den Betrag der von dem Ehemann zu begründenden Rentenanwartschaften auf 328,51 DM monatlich erhöht und den Einzahlungsbetrag, bezogen auf den Zeitpunkt der Bereiterklärung des Ehemannes, auf 58 530,70 DM festgesetzt hat. Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde im übrigen hat die Ehefrau (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Bewertung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften als voll dynamisch weiterverfolgt. Der Ehemann hat sich der weiteren Beschwerde der Ehefrau angeschlossen. Er wendet sich gegen die Erhöhung der zu begründenden Rentenanwartschaften durch das Oberlandesgericht und verfolgt ferner seinen Standpunkt weiter, daß die betriebliche Altersversorgung wegen ihres Charakters als Gesamtversorgung nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden 6 könne, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten sei. II. Die weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg. Die Anschlußbeschwerde des Ehemannes führt zur Aufhebung seiner Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von dem Ehemann in der Ehezeit erworbene Teil seiner Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung den vom Amtsgericht angenommenen Betrag übersteigt und in der vom Oberlandesgericht entschiedenen oder in der von der Ehefrau verfochtenen Höhe zu bewerten ist, da die Ehefrau im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keinen Ausgleich der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes (mehr) erlangen kann. Hierbei handelt es sich um Anwartschaften, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen, sondern von den Vorinstanzen zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden sind. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten 7 - ist (S 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung 8 dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Damit erweist sich die weitere Beschwerde der Ehefrau als unbegründet. Die Anschlußbeschwerde des Ehemannes führt zur Auf hebung der angefochtenen Entscheidung, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Auf seine Beschwerde, mit der er sich nicht nur gegen die Höhe des Einzahlungsbetrages, sondern, wie sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsatz vom 9. Juli 1981 ergibt, gegen den Ausgleich seiner betrieblichen s/ 9 - Altersversorgung im Wege des öffentlich-rechtlicheri Versorgungsausgleichs insgesamt gewandt hat, ist die amtsgerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragszahlung insgesamt aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1, 97 Abs. 1 und 3 ZPO. Lohmann Portmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp