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BGH · IVb ZB 138/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 138/88

Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG gewährt einen Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG gegen einen nicht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger auch in Fällen, in denen der Ausgleichsverpflichtete vor dem 8. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 20. Ferner wurde der Ehemann verurteilt, zu dem Ausgleich seiner Betriebsrente ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 286,53 DM an die Antragstellerin zu zahlen. Januar 1987 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Betriebsrente von monatlich 286,53 DM im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf.Die Antragsgegnerin lehnte eine Zahlung ohne gerichtliche Klärung ab. Juli 1987, verlangte die Antragstellerin daraufhin gemäß § 3a VAHRG, Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG von der Antragsgegnerin Zahlung einer betrieblichen Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 431,51 DM für die Zeit ab 8. Das Amtsgericht - Familiengericht - verpflichtete die Antragsgegnerin - unter Zurückweisung des weitergehenden Begehrens - zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in Höhe von 286,53 DM für die Zeit vom 1. Die Antragsgegnerin wiederholte ihre Auffassung, daß die Voraussetzungen für einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hier nicht gegeben seien; wolle man Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG mit dem Familiengericht dahin auslegen, daß die Vorschrift auch eingreife, wenn der geschiedene ausgleichspflichtige Ehegatte, wie hier, bereits im Jahre 1983 verstorben sei, sei sie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des VertrauensSchutzes verfassungswidrig. Gegen seine Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Antrag auf Zahlung einer Ausgleichsrente zurückzuweisen. 1. Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin zu Recht eine Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG, Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG gegenüber der Antragsgegnerin zugesprochen. a) Die Regelung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3a VAHRG wurde durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (VAwMG) vom 8. BVerfGE 71, 364 ff) - das Ziel verfolgt, einen schuldrechtlich ausgleichsberechtigten Ehegatten auch für die Vergangenheit möglichst so zu stellen, als hätten bereits vor seinem Inkrafttreten verfassungskonforme Ausgleichsformen bestanden, erweitert die Übergangsvorschrift des Art. 4 § 2 VAwMG den Anwendungsbereich des § 3a VAHRG rückwirkend auf Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Soweit in diesen Fällen die bisherige Regelung zu einer Versorgungslücke bei dem Ausgleichsberechtigten geführt hat, wie es hier auf seiten der Antragstellerin seit dem Wegfall der von ihrem geschiedenen Ehemann geschuldeten Ausgleichsrente mit dessen Tod am 25. August 1983 der Fall war, soll der Ausgleichsberechtigte (auch) für die Vergangenheit eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach dem Anrecht des verstorbenen Ausgleichspflichtigen von dem Versorgungsträger erhalten können (MünchKomm/Maier BGB 2. Eine Beschränkung des Geltungsbereichs dieser Regelung auf Fälle, in denen der ausgleichsverpflichtete Ehegatte erst nach dem 8. Dezember 1986) verstorben ist, wie sie die weitere Beschwerde in Erwägung zieht, ist weder dem Wortlaut noch insbesondere dem Sinn und Zweck des Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG zu entnehmen. Die Regelung unterscheidet sich insoweit von Abs. 1 der Vorschrift, wonach die öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, die nur eingeschränkten Vertrauensschütz genießen, mit bis zu dem 1. Dieser schütze sie allerdings nicht schlechthin vor einer rückwirkenden Leistungspflicht; vielmehr hätten sich auch privatrechtlich organisierte Versorgungsträger seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 nicht mehr auf den Fortbestand des bis dahin geltenden Rechts verlassen dürfen, sondern damit rechnen müssen, künftig in den Versorgungsausgleich einbezogen und mit auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückwirkenden Leistungspflichten belegt zu werden. b) Greift Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG hiernach grundsätzlich auch in Fällen ein, in denen der Ausgleichspflichtige vor dem 8. Während einerseits die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Versorgungsausgleich "zu dem Zeitpunkt der Erstentscheidung" gefordert wird (Johannsen/Henrich/Hahne aaO), ist nach anderer Ansicht "auf den Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen" abzustellen (Maier aaO). c) Der Anwendungsbereich des Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG erstreckt sich entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde auch auf die Fälle, in denen, wie hier, in der Erstentscheidung ein Ausgleich nach § 1587b Abs.3 Satz 1 BGB unterblieben ist, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog (Halbsatz 2 der Vorschrift; vgl. mit § 1585b Abs. 2 BGB), wie das Familiengericht gemeint hat, kann hier unentschieden bleiben, da die Antragstellerin ihren insoweit erstinstanzlich abgewiesenen Antrag nicht weiterverfolgt. In beiden Fällen steht aber der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutz der Rückwirkung eines belastenden Gesetzes dann nicht entgegen, wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig ist, weil die betroffenen Kreise nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den die Regelungen des Gesetzes zurückbezogen werden, bei objektiver Betrachtung mit dieser Regelung rechnen mußten (BVerfGE 25 aaO 290, 291; von Münch aaO m.w.N.;BGHZ 100, 1, 6 = BGHR GG Art. 20 Abs.3 Rückwirkung 1). In den letztgenannten Fällen ist die an die Witwe oder den Witwer zu zahlende Hinterbliebenenversorgung in der vollen Höhe der dem geschiedenen Ehegatten geschuldeten und gezahlten Ausgleichsrente zu kürzen, und zwar erfolgt die Kürzung auch über den Tod des Berechtigten hinaus, wenn nicht der Versorgungsträger an ihn nur Leistungen erbracht hat, die insgesamt zwei Jahresbeträge der auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Ausgleichsrente nicht übersteigen (§ 3a Abs. 1 und 4 VAHRG). mit Abs. 1 VAHRG auch die Möglichkeit ein, daß die Übergangsregelung im Einzelfall nur "unecht" auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt zurückwirkt, wenn nämlich der Versorgungsträger nach dem Tod des Verpflichteten Hinterbliebenenversorgung an dessen Witwe oder Witwer zu zahlen hat und dieses Leistungsverhältnis noch nicht (durch den Tod des Hinterbliebenen) beendet ist. Dies hatte seine Ursache jedoch darin, daß die Versorgungsordnung der Antragsgegnerin den geschiedenen Ehegatten eines Betriebsangehörigen nicht in die Hinterbliebenenversorgung einbezog und damit keine Regelung vorsah, wie sie das Bundesverfassungsgericht zur Beseitigung des verfassungswidrigen früheren Zustandes in den Entscheidungen vom 27. Aber auch unabhängig davon, ob die Übergangsregelung im Einzelfall auf einen abgeschlossenen oder einen noch fortwirkenden Sachverhalt trifft, enthält Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG jedenfalls deshalb - insgesamt - keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz und das Rückwirkungsverbot, weil ein etwaiges Vertrauen der privaten Versorgungsträger auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Wie das Oberlandesgericht näher dargelegt hat, war eine Änderung der ursprünglichen, sehr früh als unbefriedigend empfundenen gesetzlichen Regelung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, auch unter Einbeziehung der privaten Versorgungsträger, seit Ende der siebziger Jahre Gegenstand der Diskussion und vielfacher Reformbemühungen des Gesetzgebers. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88, 117) hat das Bundesverfassungsgericht als eine der in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten die Verstärkung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch Leistungen des Trägers der auszugleichenden Versorgung über den Tod des Verpflichteten hinaus gemäß dem Entwurf der Fraktionen der SPD und der FDP vom 15. Dieses Postulat sieht die weitere Beschwerde als nicht gewahrt an, wenn die Regelung des Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG dahin verstanden wird, daß sie (auch) Fälle erfaßt, in denen der Ausgleichspflichtige vor dem 8. April 1986 begrenzt ist, ihnen also nur von dem Zeitpunkt an Zahlungsverpflichtungen auferlegt sind, als sie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit einer Inanspruchnahme im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs rechnen mußten und sich hierauf - etwa durch Einführung einer Realteilung für künftige Fälle und durch Rückstellungen, insbesondere für zurückliegende Fälle - einstellen konnten. a) Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Familiengericht eine Auskunft der Antragsgegnerin über die fiktive Entwicklung der Betriebsrente des geschiedenen Ehemannes der Antragstellerin seit 1970 berücksichtigt. Da die Antragstellerin in ihrem Antrag einen Rentenbetrag von 1.460,80 DM zugrunde gelegt hat, hat das Oberlandesgericht auf dieser Grundlage aus dem Verhältnis der Gesamtbetriebs* Zugehörigkeit des geschiedenen Ehemannes von 369 Monaten (3. mit § 1585b Abs. 2 BGB erst ab Eintritt des Verzuges verlangt werden könnten; Verzug sei aber durch das Schreiben der Antragstellerin vom 16. Januar 1984 angepaßten Betriebsrente des geschiedenen Ehemannes - Änderungen seiner Versorgung in der Zeit nach seinem Tod mit berücksichtigt hat. Insoweit hat das Gericht zutreffend in Anwendung von § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB die prozentualen Erhöhungen einbezogen, die die Antragsgegnerin als Versorgungsträger ihren Betriebsangehörigen laufend gewährt und auch seit dem Tod des Ehemannes gewährt hat (vgl. Ein Fall des § 3a Abs. 1 Satz 4 VAHRG liegt nicht vor, da diese Vorschrift nur die Anpassung bereits laufender Ausgleichsrenten betrifft (vgl.

Zitierte Normen: § 1587g VAHRG § 1585b BGB § 3 VAHRG § 1585b BGB § 3a VAHRG
VorschriftVersorgungsträgerAusgleichsrenteVAHRGBeschwerdeRegelung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
VAwMG Art. 4 § 2 Abs. 2; VAHRG § 3a
Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG gewährt einen Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG gegen einen nicht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger auch in Fällen, in denen der Ausgleichsverpflichtete vor dem 8. April 1986 verstorben ist.
VAHRG § 3a; BGB § 1587g
Zur Berechnung der Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG.
BGH, Beschluß vom 20. September 1989 - IVb ZB 138/88 -
OLG Braunschweig AG Wolfsburg
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 138/88	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer Alfred Ql und Siegfried HflB, Bj^straße 28, Wf
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
gegen
 Irmgard-Erika
 geb.
Am
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und ■■ -
2
S3
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 20. September 1989
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für FamilienSachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juli 1988 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert! 5.178,12 DM.
Gründe:
I.
Die im Jahre 1913 geborene Antragstellerin heiratete am 22. Dezember 1951 den 1905 geborenen Franz	(Ehemann).
Auf den am 19. Oktober 1977 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil vom 5. Oktober 1979 (rechtskräftig seit dem 20. Mai 1981) geschieden. Beide Eheleute bezogen bei der Scheidung bereits Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann daneben eine Betriebsrente der Antragsgegnerin, die zu dem Ehezeitende monatlich 970 DM betrug.
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In dem Scheidungsverbundurteil wurden gesetzliche Ren-tenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von monatlich 18,10 DM, bezogen auf den 30. September 1977, auf die Antragstellerin übertragen. Ferner wurde der Ehemann verurteilt, zu dem Ausgleich seiner Betriebsrente ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 286,53 DM an die Antragstellerin zu zahlen.
Der Ehemann, der nach der Scheidung eine neue Ehe geschlossen hatte, verstarb am 25. August 1983. Er wurde von seiner Witwe beerbt.
Mit Schreiben vom 16. Januar 1987 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Betriebsrente von monatlich 286,53 DM im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf. Die Antragsgegnerin lehnte eine Zahlung ohne gerichtliche Klärung ab.
Mit Antrag vom 17. Juli 1987, eingegangen am 20. Juli 1987, verlangte die Antragstellerin daraufhin gemäß § 3a VAHRG, Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG von der Antragsgegnerin Zahlung einer betrieblichen Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 431,51 DM für die Zeit ab 8. April 1986 als verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die Antragsgegnerin trat dem Begehren mit der Begründung entgegen, da die gesetzliche Neuregelung erst am 1. Januar 1987 in Kraft getreten sei, gewähre sie eine Ausgleichsrente nur in Fällen, in denen der ursprünglich Verpflichtete nach diesem Zeitpunkt verstorben sei. Ferner wandte sie sich gegen die
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Berechnung der Ausgleichsrente, bei der die Antragstellerin zwischenzeitlich eingetretene Anpassungen der bei ihr - der Antragsgegnerin - bestehenden Betriebsrenten berücksichtigt hatte.
Das Amtsgericht - Familiengericht - verpflichtete die Antragsgegnerin - unter Zurückweisung des weitergehenden Begehrens - zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in Höhe von 286,53 DM für die Zeit vom 1. Februar bis zu dem 31. Juli 1987 und in Höhe von 431,51 DM ab 1. August 1987.
Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Beschwerde ein. Die Antragsgegnerin wiederholte ihre Auffassung, daß die Voraussetzungen für einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hier nicht gegeben seien; wolle man Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG mit dem Familiengericht dahin auslegen, daß die Vorschrift auch eingreife, wenn der geschiedene ausgleichspflichtige Ehegatte, wie hier, bereits im Jahre 1983 verstorben sei, sei sie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des VertrauensSchutzes verfassungswidrig. Außerdem griff die Antragsgegnerin weiterhin die Berechnung der Ausgleichsrente an. Die Antragstellerin begehrte weiterhin Zahlung des vollen Betrages von monatlich 431,51 DM ab 8. April 1986.
Das Oberlandesgericht wies beide Rechtsmittel zurück. Gegen seine Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Antrag auf Zahlung einer Ausgleichsrente zurückzuweisen.
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II.
Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin zu Recht eine Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG, Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG gegenüber der Antragsgegnerin zugesprochen.
a)	Die Regelung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3a VAHRG wurde durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (VAwMG) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2317) eingeführt und trat am 1. Januar 1987 in Kraft (Art. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 2 VAwMG). Die Ausgleichsrente auf der Grundlage dieser Vorschrift steht dem Berechtigten daher erst für Zeiten nach dem 31. Dezember 1986 zu (Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht § 13 VAHRG Rdn. 3; Soergel/Schmeiduch BGB 12. Auf1. Art. 4 § 2 VAwMG Rdn. 1 und 7; BT-Drucks. 10/5447 S. 22). Da das Gesetz jedoch - entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 71, 364 ff) - das Ziel verfolgt, einen schuldrechtlich ausgleichsberechtigten Ehegatten auch für die Vergangenheit möglichst so zu stellen, als hätten bereits vor seinem Inkrafttreten verfassungskonforme Ausgleichsformen bestanden, erweitert die Übergangsvorschrift des Art. 4 § 2 VAwMG den Anwendungsbereich des § 3a VAHRG rückwirkend auf Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 (Johannsen/Henrich/Hahne aaO; Soergel/Schmeiduch aaO; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil VI Rdn. 336) und gewährt dem Ausgleichsberechtigten - nach näherer Maßgabe der Vorschrift -
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gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern ein Recht auf Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis zu dem 31. Dezember 1986 (Abs. 1), gegenüber anderen ("privaten" ) Trägern einen Anspruch auf "die Leistungen, die sie erhalten hätten, wenn § 3a VAHRG bereits am 8. April 1986 gegolten hätte" (Abs. 2). Die Übergangsvorschrift erfaßt damit, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, gerade die "Altfälle", in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits vor dem 1. Januar 1987 verstorben ist. Soweit in diesen Fällen die bisherige Regelung zu einer Versorgungslücke bei dem Ausgleichsberechtigten geführt hat, wie es hier auf seiten der Antragstellerin seit dem Wegfall der von ihrem geschiedenen Ehemann geschuldeten Ausgleichsrente mit dessen Tod am 25. August 1983 der Fall war, soll der Ausgleichsberechtigte (auch) für die Vergangenheit eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach dem Anrecht des verstorbenen Ausgleichspflichtigen von dem Versorgungsträger erhalten können (MünchKomm/Maier BGB 2. Aufl. § 3a VAHRG Rdn. 44; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 2 VAErgG Rdn. 4; Schwab/Hahne aaO Rdn. 332). Eine Beschränkung des Geltungsbereichs dieser Regelung auf Fälle, in denen der ausgleichsverpflichtete Ehegatte erst nach dem 8. April 1986 (also in dem Zeitraum vom 8. April bis zu dem 31. Dezember 1986) verstorben ist, wie sie die weitere Beschwerde in Erwägung zieht, ist weder dem Wortlaut noch insbesondere dem Sinn und Zweck des Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG zu entnehmen.
Die in dieser Vorschrift enthaltene Begrenzung der rückwirkenden Geltung des § 3a VAHRG auf die Zeit ab 8. April 1986, den Zeitpunkt der Entscheidung BVerfGE 71,
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364, betrifft nur den Umfang der rückwirkenden Leistungspflicht und dient der Wahrung des verfassungsmäßigen Vertrauensschutzes privater Versorgungsträger. Die Regelung unterscheidet sich insoweit von Abs. 1 der Vorschrift, wonach die öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, die nur eingeschränkten Vertrauensschütz genießen, mit bis zu dem 1. Juli 1977 rückwirkenden Leistungspflichten belastet werden. Dieser Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ergibt sich aus der Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zu Abs. 2 des Art. 4 § 2 VAwMG (BT-Drucks. 10/6369 S. 28 unter 2 d), wo ausgeführt wird, privatrechtlichen Versorgungsträgern stehe uneingeschränkter Grundrechts- und damit Vertrauensschutz zu. Dieser schütze sie allerdings nicht schlechthin vor einer rückwirkenden Leistungspflicht; vielmehr hätten sich auch privatrechtlich organisierte Versorgungsträger seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 nicht mehr auf den Fortbestand des bis dahin geltenden Rechts verlassen dürfen, sondern damit rechnen müssen, künftig in den Versorgungsausgleich einbezogen und mit auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückwirkenden Leistungspflichten belegt zu werden.
b)	Greift Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG hiernach grundsätzlich auch in Fällen ein, in denen der Ausgleichspflichtige vor dem 8. April 1986 verstorben ist, so setzt die Vorschrift im Einzelfall voraus, daß die Tatbestandsmerkmale des § 3a VAHRG erfüllt sind: Es muß ein unverfallbares schuldrechtlich auszugleichendes Anrecht bestehen, und die Versorgungsordnung des Versorgungsträgers muß eine Hinterbliebenenversorgung vorsehen. Beide Voraussetzungen lagen
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hier vor. Der Ehemann bezog bereits eine betriebliche Altersrente von der Antragsgegnerin, und deren Versorgungsordnung enthielt eine Regelung über eine Hinterbliebenenversorgung.
Zu welchem Zeitpunkt diese Bedingungen erfüllt sein mußten, wird allerdings im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Während einerseits die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Versorgungsausgleich "zu dem Zeitpunkt der Erstentscheidung" gefordert wird (Johannsen/Henrich/Hahne aaO), ist nach anderer Ansicht "auf den Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen" abzustellen (Maier aaO). Welcher dieser Ansichten zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da beide Voraussetzungen des § 3a VAHRG sowohl bei Erlaß des Verbundurteils am 5. Oktober 1979 als auch beim Tod des Ehemannes am 25. August 1983 gegeben waren.
c)	Der Anwendungsbereich des Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG erstreckt sich entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde auch auf die Fälle, in denen, wie hier, in der Erstentscheidung ein Ausgleich nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB unterblieben ist, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog (Halbsatz 2 der Vorschrift; vgl. Soergel/ Schmeiduch aaO Art. 4 § 2 VAwMG Rdn. 2 und 3; Johannsen/ Henrich/Hahne aaO § 2 VAErgG Rdn. 2 i.V. mit § 1 Rdn. 3 ff). Die Antragstellerin könnte mithin die Antragsgegnerin als privaten Träger der ursprünglich auszugleichenden Versorgung ihres geschiedenen Ehemannes grundsätzlich rückwirkend bis
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zu dem 8. April 1986 auf Leistung einer Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG in Anspruch nehmen. Ob der Versorgungsträger für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 nur ab Verzug oder Rechtshängigkeit in Anspruch genommen werden könnte, (vgl. § 3a Abs. 6 VAHRG i.V. mit § 1585b Abs. 2 BGB), wie das Familiengericht gemeint hat, kann hier unentschieden bleiben, da die Antragstellerin ihren insoweit erstinstanzlich abgewiesenen Antrag nicht weiterverfolgt.
d)	Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde entfaltet Art. 4 § 2 Abs.2 VAwMG in der vorstehend dargelegten Auslegung keine verfassungswidrige Rückwirkung.
Rückwirkende belastende Gesetze sind zwar regelmäßig, jedoch nicht schlechthin unzulässig. Dabei ist zu unterscheiden zwischen echter ("retroaktiver") Rückwirkung, bei der das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, und unechter ("retrospektiver”) Rückwirkung, bei der in gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingegriffen wird. Insbesondere bei der echten Rückwirkung schützt die Verfassung unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit das Vertrauen des Betroffenen darauf, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 30, 367, 385, 386). Unter Umständen kann auch das Vertrauen darauf Schutz beanspruchen, daß eine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (BVerfGE 25, 269, 290; vgl. auch von Münch GG 3. Aufl.
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 Art. 20 Rdn. 27 m.w.N.). In beiden Fällen steht aber der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutz der Rückwirkung eines belastenden Gesetzes dann nicht entgegen, wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig ist, weil die betroffenen Kreise nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den die Regelungen des Gesetzes zurückbezogen werden, bei objektiver Betrachtung mit dieser Regelung rechnen mußten (BVerfGE 25 aaO 290, 291; von Münch aaO m.w.N.; BGHZ 100, 1, 6 = BGHR GG Art. 20 Abs. 3 Rückwirkung 1).
Es ist schon zweifelhaft, ob Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG bei typisierender Betrachtung aller von der gesetzlichen Regelung erfaßten Fälle eine generell belastende - echte oder (nur) unechte - Rückwirkung entfaltet. Die Vorschrift ermöglicht eine Anwendung des § 3 VAHRG auf "Altfälle", in denen der Verpflichtete vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1987 verstorben ist, gleich ob er keine neue Ehe eingegangen ist oder ob er wieder geheiratet hat und der neue Ehepartner nach der Versorgungsordnung des Versorgungs-trägers in den Genuß der Hinterbliebenenversorgung gekommen ist. In den letztgenannten Fällen ist die an die Witwe oder den Witwer zu zahlende Hinterbliebenenversorgung in der vollen Höhe der dem geschiedenen Ehegatten geschuldeten und gezahlten Ausgleichsrente zu kürzen, und zwar erfolgt die Kürzung auch über den Tod des Berechtigten hinaus, wenn nicht der Versorgungsträger an ihn nur Leistungen erbracht hat, die insgesamt zwei Jahresbeträge der auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Ausgleichsrente nicht übersteigen (§ 3a Abs. 1 und 4 VAHRG). Da der ausgleichspflichtige Inhaber der betrieblichen Altersversorgung vielfach der Mann
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ist und eine zweite Ehefrau nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht selten jünger ist als die geschiedene und deshalb eine entsprechend höhere statistische Lebenserwartung besitzt, kann die Regelung, durch die die Hinterbliebenenversorgung des neuen Ehegatten dauerhaft um die Ausgleichsrente für den geschiedenen Berechtigten zu kürzen ist, anstatt zu einer zusätzlichen Belastung zu einer Begünstigung der Versorgungsträger führen.
Darüber hinaus schließt die Vorschrift des § 3a Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 VAHRG auch die Möglichkeit ein, daß die Übergangsregelung im Einzelfall nur "unecht" auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt zurückwirkt, wenn nämlich der Versorgungsträger nach dem Tod des Verpflichteten Hinterbliebenenversorgung an dessen Witwe oder Witwer zu zahlen hat und dieses Leistungsverhältnis noch nicht (durch den Tod des Hinterbliebenen) beendet ist.
Die weitere Beschwerde weist zwar darauf hin, daß die durch die frühere Betriebsangehörigkeit des Ehemannes begründeten Rechtsbeziehungen zu der Antragsgegnerin mit seinem Tod im Jahre 1983 erloschen seien. Dies hatte seine Ursache jedoch darin, daß die Versorgungsordnung der Antragsgegnerin den geschiedenen Ehegatten eines Betriebsangehörigen nicht in die Hinterbliebenenversorgung einbezog und damit keine Regelung vorsah, wie sie das Bundesverfassungsgericht zur Beseitigung des verfassungswidrigen früheren Zustandes in den Entscheidungen vom 27. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88, 117) und vom 8. April 1986 (BVerfGE 71,
 364, 394, 395) als mögliche Lösungen ins Auge gefaßt hatte.
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Schon diese Erwägung spricht dafür, daß dem Gesetzgeber hier eine rückwirkende Änderung der rechtlichen Folgen selbst eines abgeschlossenen Sachverhalts erlaubt war.
Aber auch unabhängig davon, ob die Übergangsregelung im Einzelfall auf einen abgeschlossenen oder einen noch fortwirkenden Sachverhalt trifft, enthält Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG jedenfalls deshalb - insgesamt - keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz und das Rückwirkungsverbot, weil ein etwaiges Vertrauen der privaten Versorgungsträger auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 keinen uneingeschränkten Schutz mehr genoß. Wie das Oberlandesgericht näher dargelegt hat, war eine Änderung der ursprünglichen, sehr früh als unbefriedigend empfundenen gesetzlichen Regelung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, auch unter Einbeziehung der privaten Versorgungsträger, seit Ende der siebziger Jahre Gegenstand der Diskussion und vielfacher Reformbemühungen des Gesetzgebers. Bereits in der Entscheidung vom 27. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88, 117) hat das Bundesverfassungsgericht als eine der in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten die Verstärkung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch Leistungen des Trägers der auszugleichenden Versorgung über den Tod des Verpflichteten hinaus gemäß dem Entwurf der Fraktionen der SPD und der FDP vom 15. September 1982 (BT-Drucks. 9/1981 S. 5 Art. 1 § 1 Nr. 9) bezeichnet; eine Lösung, die das Gericht sodann in dem Urteil vom 8. April 1986 ausdrücklich als eine verbesserte Möglichkeit für einen Versorgungsausgleich im Bereich
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der betrieblichen Altersversorgung hervorgehoben hat, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß sie verfassungsrechtlich nicht etwa deshalb ausgeschlossen sei, weil sie sich nur unter Inanspruchnahme der Versorgungsträger verwirklichen lasse (BVerfGE 71, 364, 394f). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang betont, es gebe keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß den Unternehmen jegliche Belastung durch den Versorgungsausgleich Betriebsangehöriger selbst dann erspart bleiben müsse, wenn durch eine flexible gesetzliche Ausgestaltung ein spürbares Ausmaß vermieden werde (aaO S. 395).
Dieses Postulat sieht die weitere Beschwerde als nicht gewahrt an, wenn die Regelung des Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG dahin verstanden wird, daß sie (auch) Fälle erfaßt, in denen der Ausgleichspflichtige vor dem 8. April 1986 verstorben ist; denn auf solche Fälle hätten sich die Träger betrieblicher Altersversorgung nicht - etwa durch die Wahl einer der mehreren in Frage kommenden Lösungen - zur Vermeidung erheblicher auf sie zukommender Belastungen einstellen können.
Dieses Bedenken greift nicht durch. Die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 395) an eine flexible, in ihren Auswirkungen möglichst maßvolle gesetzliche Regelung gestellt hat, betreffen die generelle Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Diese unterliegt, auch im Rahmen von Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG i.V. mit § 3a Abs. 4, Abs. 1 VAHRG keinen durchgreifenden Bedenken, zu demal die genannten Vorschriften,
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wie dargelegt, bei genereller Betrachtungsweise nicht nur zu Belastungen, sondern im Einzelfall auch zu Entlastungen der privaten Versorgungsträger führen können. Die Regelung des § 3a VAHRG entspricht in ihrer Ausgestaltung insgesamt der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, spürbare Belastungen der privaten Versorgungsträger weitmöglich zu vermeiden .
Dem Vertrauensschütz der privaten Versorgungsträger ist im übrigen dadurch Rechnung getragen, daß ihre rückwirkende Leistungspflicht durch den 8. April 1986 begrenzt ist, ihnen also nur von dem Zeitpunkt an Zahlungsverpflichtungen auferlegt sind, als sie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit einer Inanspruchnahme im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs rechnen mußten und sich hierauf - etwa durch Einführung einer Realteilung für künftige Fälle und durch Rückstellungen, insbesondere für zurückliegende Fälle - einstellen konnten.
2. Auch die Berechnung der Höhe der zu zahlenden Ausgleichsrente hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Familiengericht eine Auskunft der Antragsgegnerin über die fiktive Entwicklung der Betriebsrente des geschiedenen Ehemannes der Antragstellerin seit 1970 berücksichtigt. Danach hätte die Betriebsrente, die bei Ehezeitende 970 DM monatlich betrug, folgende Anpassungen erfahren: bis zu dem 1. Januar 1978 um 23,3% auf 1.196 DM, zu dem 1. Januar 1981 um 11% auf 1.328 DM, zu dem 1. Januar 1984 um 10% auf 1.460,80 DM
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und zu dem 1. Januar 1987 um 2,6% auf 1.498,80 DM. Da die Antragstellerin in ihrem Antrag einen Rentenbetrag von 1.460,80 DM zugrunde gelegt hat, hat das Oberlandesgericht auf dieser Grundlage aus dem Verhältnis der Gesamtbetriebs* Zugehörigkeit des geschiedenen Ehemannes von 369 Monaten (3. Mai 1939 bis 31. Januar 1970) zu der Dauer seiner in die Ehezeit fallenden BetriebsZugehörigkeit von 218 Monaten (Dezember 1951 bis Januar 1970) eine auf die Ehezeit entfallende Ausgleichsrente von 863,02 DM (1.460,80 : 369 x 218) ermittelt, von der der Antragstellerin die Hälfte, also der begehrte Betrag von monatlich 431,51 DM, zustehe. Als Beginn der Leistungspflicht der Antragsgegnerin in dieser Höhe hat das Oberlandesgericht allerdings erst den 1. August 1987 angenommen, da Rückstände gemäß § 3a Abs. 6 VAHRG i.V. mit § 1585b Abs. 2 BGB erst ab Eintritt des Verzuges verlangt werden könnten; Verzug sei aber durch das Schreiben der Antragstellerin vom 16. Januar 1987 nur in Höhe von 286,53 DM und erst durch den am 20. Juli 1987 bei Gericht eingegangenen Antrag in voller Höhe begründet worden.
b) Diese Ausführungen, um deren Nachprüfung die weitere Beschwerde bittet, enthalten keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Antragsgegnerin. Es steht insbesondere im Einklang mit der gesetzlichen Regelung, daß das Oberlandesgericht - mit der Zugrundelegung der fiktiv bis zu dem 1. Januar 1984 angepaßten Betriebsrente des geschiedenen Ehemannes - Änderungen seiner Versorgung in der Zeit nach seinem Tod mit berücksichtigt hat. Insoweit hat das Gericht zutreffend in Anwendung von § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB die prozentualen Erhöhungen einbezogen, die die Antragsgegnerin als Versorgungsträger ihren Betriebsangehörigen laufend gewährt und
 auch seit dem Tod des Ehemannes gewährt hat (vgl. Johannsen/ Henrich/Hahne § 3a VAHRG Rdn. 15; MünchKomm/Maier § 3a VAHRG Rdn. 8; Soergel/Zimmermann § 3a VAHRG Rdn. 11; Glöckner FamRZ 1987, 328, 335). Ein Fall des § 3a Abs. 1 Satz 4 VAHRG liegt nicht vor, da diese Vorschrift nur die Anpassung bereits laufender Ausgleichsrenten betrifft (vgl. Soergel/ Zimmermann aaO Rdn. 13).
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Zysk