Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr• Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 14. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Der im Jahre 1935 geborene Ehemann (früher Antragsgegner) und die im Jahre 1939 geborene Ehefrau (Antragsteller in) haben am 8. Für den Ehemann bestand außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der RhtBHHBiH Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (RZVK; weitere Beteiligte zu 2). April 1983 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daf es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA R Ferner hat es zu Lasten der Versorgungsanrechte des - verstorbenen - Ehemannes bei der RZVK für die Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 5,44 DM (Hälfte der auf 10,87 DM dynamisierten Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente von 57,20 DM), bezogen auf den 28. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat die RZVK Beschwerde eingelegt und geltend gemacht: Die Anwartschaft des Ehemannes aus der Zusatzversorgung dürfe nicht im Wege des Quasi-Splitting nach § 1 Abs.3 VAHRG zu ihren, der Beschwerdeführerin, Lasten ausgeglichen werden, da der Ehemann bereits vor Inkrafttreten des Härteregelungsgesetzes verstorben sei und § 1 Abs.3 des Gesetzes mangels ausdrücklicher Anordnung keinen rückwirkenden Eingriff in das Vermögen des - nach der früheren Regelung des § 1587b Abs.3 BGB durch den Versorgungsausgleich nicht betroffenen - Versorgungsträgers recht-fertige. September 1985 - IVb ZB 57/84 = FamRZ 1985, 1240), steht einem Quasi-Splitting aufgrund von § 1 Abs.3 VAHRG nicht entgegen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist. Daß die Ausgleichsform des Quasi-Splitting in jedem Fall für den Träger der Versorgungslast kostenneutral sein muß, ist gesetzlich nicht vorausgesetzt. Das Härteregelungsgesetz hat nicht in bereits der Vergangenheit angehörende und abgewickelte rechtliche Sachverhalte eingegriffen; denn aus § 1587e Abs.4 BGB ergibt sich, daß das Verfahren über den Versorgungsausgleich mit dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht abgeschlossen ist. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Gesetzgeber bei der Ablösung des Versorgungsausgleichs in der Form der Beitragsentrichtung (S 1587b Abs.3 Satz 1 BGB) durch das Härteregelungsgesetz Lösungen hätte finden können, die ein Quasi-Splitting zu Lasten öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger vermieden hätten. Die Anwartschaften des verstorbenen Ehemannes aus der Zusatzversorgung bei der RZVK sind nach alledem zu Recht nach Maßgabe des § 1 Abs.3 VAHRG durch Quasi-Splitting in ent- Der Höhe nach haben das Amtsgericht und - ihm folgend -das Oberlandesgericht nur die Anwartschaft des verstorbenen Ehe mannes auf die Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 57,20 DM - nach Dynamisierung in einen Betrag von monatlich 10,87 DM - als unverfallbar in den öffentlicht-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Da der Ehemann jedoch ersichtlich im Zeitpunkt seines Todes noch im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der RZVK pflichtversichert war, ist seine Anwartschaft auf die - dynamische - Versorgungsrente mit seinem Tod unverfallbar geworden und hätte demgemäß an sich nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden müssen. Dem kann aber auf das allein von der RZVK eingelegte Rechtsmittel der weiteren Beschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht (mehr) Rechnung getragen werden. September 1985 (aaO S.1241 f) entschieden hatf gilt das Verbot der Schlechterstellung im Verfahren über den Versorgungsausgleich auch zugunsten des Versorgungsträgers, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann. Eine Berücksichtigung der von dem verstorbenen Ehemann in der Ehezeit erlangten Anwartschaft auf Versorgungsrente (von monatlich 128,10 DM) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich würde zu einer Erhöhung des Quasi-Splitting zu Lasten der RZVK führen, die bei Eintritt eines Versorgungsfalles der Ehefrau gemäß § 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO entsprechend höhere Erstattungsleistungen an die LVA RflHIHBBi zu erbringen hätte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 138/83 in der Pamiliensache Waltraud bei Hel geb. Sch( >weg Antragsteller inr - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Claudia F r NfMM Straße S( als Alleinerbin des am 28. August 1980 verstorbenen Heinz D( Antragsgegner in, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt Dü^flfl^fl (Vers.Hr.: fl lallee i) 2. Rhf^flflfl Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeinde-verbände, Miflfl Straße 4, Köfl fl, zu Az.: flHHfl fliflp, vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes RhflHl, Kefl^^fc-Ufer fl, Köfl fl. Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 30 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr• Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 14. Mai 1986 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 1983 wird auf Kosten der Zusatz- versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Der im Jahre 1935 geborene Ehemann (früher Antragsgegner) und die im Jahre 1939 geborene Ehefrau (Antragsteller in) haben am 8. Dezember 1960 die Ehe geschlossen. Am 1. März 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. 3 Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Dezember 1960 bis 28. Februar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 502,50 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 154,40 DM. Für den Ehemann bestand außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der RhtBHHBiH Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (RZVK; weitere Beteiligte zu 2). Aus der Zusatzversorgung hatte er in der Ehezeit eine Anwartschaft auf dynamische Versorgungsrente erlangt, deren Höhe die RZVK mit monatlich 128,10 DM angegeben hat, sowie eine Anwartschaft auf eine nicht dynamische Mindestversorgungsrente in der von den Vorinstanzen angenommenen Höhe von monatlich 57,20 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 28. November 1979 die Ehe der Parteien vorab geschieden (insoweit rechtskräftig). Am 28. August 1980 ist der Ehemann verstorben. Er ist von der Antragsgegnerin, seiner ältesten Tochter, allein beerbt worden. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG, BGBl 1983 I 105) am 1. April 1983 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daf es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA R (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 174,05 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 4 20 502,50 DM und 154,40 DM), bezogen auf den 28. Februar 1979, auf das ebenfalls bei der LVA geführte Konto der Ehe- frau übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgungsanrechte des - verstorbenen - Ehemannes bei der RZVK für die Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 5,44 DM (Hälfte der auf 10,87 DM dynamisierten Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente von 57,20 DM), bezogen auf den 28. Februar 1979, bei der LVA rH^B^ begründet. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat die RZVK Beschwerde eingelegt und geltend gemacht: Die Anwartschaft des Ehemannes aus der Zusatzversorgung dürfe nicht im Wege des Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu ihren, der Beschwerdeführerin, Lasten ausgeglichen werden, da der Ehemann bereits vor Inkrafttreten des Härteregelungsgesetzes verstorben sei und § 1 Abs. 3 des Gesetzes mangels ausdrücklicher Anordnung keinen rückwirkenden Eingriff in das Vermögen des - nach der früheren Regelung des § 1587b Abs. 3 BGB durch den Versorgungsausgleich nicht betroffenen - Versorgungsträgers recht-fertige. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen (FamRZ 1984, 179). Hiergegen wendet sich die RZVK mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihre Einwände gegen die Anwendung des § 1 Abs. 3 VAHRG weiter verfolgt. 5 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 = FamRZ 1985, 1240), steht einem Quasi-Splitting aufgrund von § 1 Abs. 3 VAHRG nicht entgegen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist. Von diesem Gesetz sind sämtliche noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Versorgungsausgleich erfaßt worden. Daß die Ausgleichsform des Quasi-Splitting in jedem Fall für den Träger der Versorgungslast kostenneutral sein muß, ist gesetzlich nicht vorausgesetzt. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung des Härteregelungsgesetzes kann nicht angenommen werden. Das Härteregelungsgesetz hat nicht in bereits der Vergangenheit angehörende und abgewickelte rechtliche Sachverhalte eingegriffen; denn aus § 1587e Abs. 4 BGB ergibt sich, daß das Verfahren über den Versorgungsausgleich mit dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht abgeschlossen ist. Im einzelnen wire hierzu auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 18. September 1985 verwiesen. 2. Daran ist auch gegenüber den Einwänden der weiteren Beschwerde festzuhalten. Es kann nicht auf rein verfahrensrechtliche Gesichtspunkte ankommen wie auf den Umstand, daß der Ver- 6 & sorgungsträger von der Rechtshängigkeit des Versorgungsaus-gleichsverfahrens zunächst nicht betroffen war. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Gesetzgeber bei der Ablösung des Versorgungsausgleichs in der Form der Beitragsentrichtung (S 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB) durch das Härteregelungsgesetz Lösungen hätte finden können, die ein Quasi-Splitting zu Lasten öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger vermieden hätten. Wie das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich durch Urteil vom 8. April 1986 (1 BvR 1186/83 u.a. = NJW 1986, 1321) entschieden hat, hätte dies jedenfalls nicht durch eine ausnahmslose Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geschehen dürfen. Nach den Gründen dieses Urteils gibt es im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß den Unternehmen jegliche Belastung durch den Versorgungsausgleich bei Betriebsangehörigen selbst dann erspart bleiben müßte, wenn durch eine flexible gesetzliche Ausgestaltung ein spürbares Ausmaß vermieden wird. Daß der Versorgungsausgleich in den verhältnismäßig seltenen Fällen der vorliegenden Art zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögenslage der Zusatzversorgungskassen führen könnte, ist eine fernliegende Annahme, wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 18. September 1985 ausgeführt hat. Die Anwartschaften des verstorbenen Ehemannes aus der Zusatzversorgung bei der RZVK sind nach alledem zu Recht nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG durch Quasi-Splitting in ent- 7 sprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. 3. Der Höhe nach haben das Amtsgericht und - ihm folgend -das Oberlandesgericht nur die Anwartschaft des verstorbenen Ehe mannes auf die Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 57,20 DM - nach Dynamisierung in einen Betrag von monatlich 10,87 DM - als unverfallbar in den öffentlicht-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Hingegen haben sie die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente als noch verfallbar behandelt und insoweit einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten, ohne allerdings anzugeben, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente fällig werden sollte. Da der Ehemann jedoch ersichtlich im Zeitpunkt seines Todes noch im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der RZVK pflichtversichert war, ist seine Anwartschaft auf die - dynamische - Versorgungsrente mit seinem Tod unverfallbar geworden und hätte demgemäß an sich nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden müssen. Denn mit dem Tod des Versicherten tritt nach den insoweit maßgeblichen Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes ein Versicherungsfall ein, der sich allerdings nicht mehr zu Gunsten des Versicherten selbst, sondern nur noch für seine in die Versicherung mit einbezogenen Hinterbliebenen auswirkt (vgl. hier §§ 36 ff der Satzung der RZVK). 8 JP Dem kann aber auf das allein von der RZVK eingelegte Rechtsmittel der weiteren Beschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht (mehr) Rechnung getragen werden. Wie der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 18. September 1985 (aaO S.1241 f) entschieden hatf gilt das Verbot der Schlechterstellung im Verfahren über den Versorgungsausgleich auch zugunsten des Versorgungsträgers, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann. Das ist hier der Fall. Eine Berücksichtigung der von dem verstorbenen Ehemann in der Ehezeit erlangten Anwartschaft auf Versorgungsrente (von monatlich 128,10 DM) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich würde zu einer Erhöhung des Quasi-Splitting zu Lasten der RZVK führen, die bei Eintritt eines Versorgungsfalles der Ehefrau gemäß § 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO entsprechend höhere Erstattungsleistungen an die LVA RflHIHBBi zu erbringen hätte. 9 Auf die weitere Beschwerde kommt daher, auch soweit es die Höhe des Ausgleichsbetrages betrifft, eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht. Blumenrohr Krohn Macke Zysk Nonnenkamp