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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften des Ehemannes (Antragsteller) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 203,80 DM auf die Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen hat. Der Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bankund Bankiergewerbes (BW, weiterer Beteiligter zu 2) hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, das Amtsgericht habe zu Unrecht nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes gemäß § 3b VAHRG durch erweitertes Splitting oder Beitragsentrichtung auszugleichen. Auch bei ihm bestünden Versorgungsanrechte des Ehemannes, die dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterlägen, solange das Familiengericht keine anderweitige Regelung treffe. Die gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 statthafte weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht zu Recht eine Beschwerdebefugnis des BW nach § 20 Abs. 1 FGG verneint hat. schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit vor, daß das Amtsgericht beim BW bestehende Versorgungsanrechte nicht feststellt und nicht berücksichtigt hat, so daß diese kraft Gesetzes (§ 2 VAHRG) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen.

Zitierte Normen: § 3b VAHRG
AmtsgerichtEhemannesFamiliengerichtVAHRGBWschuldrechtlichenBeschwerdeVersorgungsausgleichBeschwerdebefugnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ivb zb mm	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Alfred am
 Platz
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
Straße M, L
gegen
 Wilma
geb. Kl
 istraße
IV /
Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RtStraße Be(HH Bi Vers. -Nr. : 56	G	Mi	und	M	MMM	K	fl
2. Beamtenversicherungsverein des Dl gewerbes (a. G.), KB^^MHBdamm
 Bankund Bankier-
Be s chwerde führer.
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F. Wc
 und
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 22. Februar 1989
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 5. August 1988 wird auf Kosten des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften des Ehemannes (Antragsteller) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 203,80 DM auf die Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen hat. Dabei hat es den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der
 Hypothekenbank "angesichts des Lebensalters beider Parteien" dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten.
WI
3
Der Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bankund Bankiergewerbes (BW, weiterer Beteiligter zu 2) hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, das Amtsgericht habe zu Unrecht nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes gemäß § 3b VAHRG durch erweitertes Splitting oder Beitragsentrichtung auszugleichen. Auch bei ihm bestünden Versorgungsanrechte des Ehemannes, die dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterlägen, solange das Familiengericht keine anderweitige Regelung treffe. Seine Beschwer liege darin, daß er möglicherweise mit einem verlängerten schuldrechtlichen Ver sorgungsausgleich belastet werde.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzuläs sig verworfen, weil der BW nicht beschwerdebefugt sei (FamRZ 1988, 1303). Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde .
II.
Die gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 statthafte weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht zu Recht eine Beschwerdebefugnis des BW nach § 20 Abs. 1 FGG verneint hat.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen), ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter
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schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Diese Vorschrift schützt in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung.
Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Versorgungsträger nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen für seine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Die entsprechende Anwendung der Regeln über die zivilprozessuale Nebenintervention kommt nicht in Betracht. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit vor, daß das Amtsgericht beim BW bestehende Versorgungsanrechte nicht feststellt und nicht berücksichtigt hat, so daß diese kraft Gesetzes (§ 2 VAHRG) dem
 schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen. Das ändert aber am Fehlen einer Beschwerdebefugnis im Hinblick auf § 3b VAHRG nichts. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist somit nicht zu beanstanden.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Zysk
Nonnenkamp