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BGH · ivb ZB 136/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb ZB 136/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blümenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des iS, Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Die Antragsgegnerin hat gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - , durch das die Ehe der Parteien geschieden und über Folgesachen entschieden worden ist, am 8, April 1982 Berufung eingelegt. Mai 1982 dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugegangenes Schreiben hat der Vorsitzende des Senats für Familiensachen beim Berufungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Mai 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und vorgetragen, die Berufungsbegründung sei von ihrem Prozeßbevollmächtigten persönlich am Vormittag des 10. Mai 1982 bei der Post eingeliefert worden; die Verspätung beruhe darauf, daß die von ihrem Prozeßbevollmächtigten richtig verfügte Eintragung des Fristablaufes für den 10. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Begründung am 10. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels hat das Berufungsgericht zu Recht versagt. Mai 1982, denn an diesem Tage erhielt der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin, dessen Kenntnis sie sich zurechnen lassen muß, den Hinweis des Senatsvorsitzenden, daß die Benafungsbegründung verspätet am 13. Mai 1982 bei der Post als Eilsendung aufgegeben, hat die Antragsgegnerin nicht aufrecht erhalten.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungWiedereinsetzungBerufungsgerichtBegründung13

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb ZB 136/82 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Elena S
Strasse
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Josef S
Strasse
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 Weitere Beteiligte:
1« Bunde sversi che BflSHif Vers »Nr«
2. Landesamt für Besold S'MHPIP, Pers.Nr.
3« Stadt Jugendamt H
sanstalt für Angestellte 9
3 und Vers .Nr.
 
20
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blümenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 13. Oktober 1982 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des iS, Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 1982 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 12,037 DM (Scheidung:	9.537	DM,
elterliche Sorge:	1.500	DM,
Versorgungsausgleich: 1,000 DM),
Gründe :
I.
Die Antragsgegnerin hat gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - , durch das die Ehe der Parteien geschieden und über Folgesachen entschieden worden ist, am 8, April 1982 Berufung eingelegt. Diese hätte spätestens am 10, Mai 1982 (Montag) begründet werden müssen. Die BerufungsbegrUndung ist erst am 13. Mai 1982 eingegangen. Durch ein am 19. Mai 1982 dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugegangenes Schreiben hat der Vorsitzende des Senats für Familiensachen beim Berufungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten
I.
 
Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen verspäteter Begründung gegeben. Daraufhin hat die Antragsgegnerin am 24. Mai 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und vorgetragen, die Berufungsbegründung sei von ihrem Prozeßbevollmächtigten persönlich am Vormittag des 10. Mai 1982 als Eilsendung beim Postamt aufgegeben worden. Nach einem weiteren Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden hat die Antragsgegnerin am 3. Juni 1982 vorgetragen, die Berufungsbegründung sei erst am 13. Mai 1982 bei der Post eingeliefert worden; die Verspätung beruhe darauf, daß die von ihrem Prozeßbevollmächtigten richtig verfügte Eintragung des Fristablaufes für den 10. Mai 1982 von dem hiermit beauftragten Lehrling unterlassen worden sei.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Begründung am 10. Mai 1982 ablief - mithin durch den am. 13. Mai 1982 eingereichten Schriftsatz nicht mehr eingehalten werden konnte - und Wiedereinsetzung nicht gewährt worden ist.
2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels hat das Berufungsgericht zu Recht versagt. Die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung begann gern. § 234 Abs. 2 ZPO spätestens mit dem 19. Mai 1982, denn an diesem Tage erhielt der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin, dessen Kenntnis sie sich zurechnen lassen muß, den Hinweis des Senatsvorsitzenden, daß die Benafungsbegründung verspätet am 13. Mai 1982 beim Berufungsgericht eingegangen war. Die Antragsfrist lief am 2. Juni 1982 ab. Sie ist nicht gewahrt, denn bis zu ihrem Ablauf sind die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorgetragen worden.
Die am 24. Mai 1982 vorgetragene Begründung, ihr Prozeßbevollmächtigter habe persönlich die Be-rufungsbegründung rechtzeitig am 10. Mai 1982 bei der Post als Eilsendung aufgegeben, hat die Antragsgegnerin nicht aufrecht erhalten. Die am 3. Juni 1982 zur Begründung der Wiedereinsetzung vorgetragenen Tatsachen konnte das Berufungsgericht wegen Fristablaufs nicht mehr berücksichtigen; bei diesem Vorbringen handelte es sich - wie das Berufungsgericht
 zutreffend ausgeführt hat - nicht um eine bloße Ergänzung oder Vervollständigung bereits zuvor fristgerecht vorgetragener Tatsachen, sondern um einen völlig neuen Wiedereinsetzungsgrund, der in dem fristgerecht gestellten Antrag nicht nur nicht angedeutet worden war, sondern ihm voll ständig widersprach.
Lohmann
 Nonnenkamp