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BGH · IVb ZB 135/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 135/88

Hat das Amtsgericht als Familiengericht eine Endentscheidung getroffen, ist die Beschwerde auch dann gemäß § 621 Abs.3 ZPO binnen eines Monats einzulegen und - mangels Verlängerung - binnen eines weiteren Monats zu begründen, wenn das Nichtvorliegen einer Familiensache gerügt werden soll. Die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist muß zu demindest ausdrücklich erfolgen; "stillschweigend" kann eine Frist nicht verlängert werden. ZPO § 515 Abs. 2 Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von einem innerprozessualen Vorgang abhängig gemacht werden. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Die weiteren Beschwerden der Mutter und des Vaters gegen den Beschluß des 16. Der Vater hat gegen die amtsgerichtliche Entscheidung ebenfalls Beschwerde eingelegt, mit der er beanstandet hat, daß er mit Gerichtskosten belastet worden ist, obwohl er am Verfahren nicht beteiligt sei. Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Mutter zurückgewiesen und ihre Beschwerde als unzulässig verworfen. Auch die Beschwerde des Vaters hat es als unzulässig verworfen, weil es sich um eine nicht zulässige isolierte Kostenanfechtung handele. Auch der Vater hat weitere Beschwerde eingelegt; nach ihrer Begründung soll diese allerdings nur bedingt für den Fall weiterverfolgt werden, daß auf die weitere Beschwerde der Mutter der Beschluß des Kammergerichts aufgehoben wird. Die gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde der Mutter hat keinen Erfolg, weil das Kammergericht ihre Erstbeschwerde zu Recht mangels Einhaltung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen hat. Die Frage, ob das vorliegende Verfahren eine Familiensache zu dem Gegenstand hat, ist für den Fristenlauf ohne Bedeutung. Hat - wie hier geschehen - das Amtsgericht als Familiengericht eine Endentscheidung getroffen, ist die Beschwerde auch dann binnen eines Monats einzulegen und - mangels Verlängerung - binnen eines weiteren Monats zu begründen, wenn der Gegenstand des Verfahrens tatsächlich nicht als Familiensache einzuordnen ist. Das bedeutet, daß dieses Gericht auch dann unter Einhaltung der Fristen des § 621e Abs.3 ZPO angegangen werden muß, wenn das Nichtvorliegen einer Familiensache gerügt werden soll (vgl. Soweit die Mutter geltend macht, es sei von einer "stillschweigenden" Verlängerung der Begründungsfrist des § 621e Abs.3 Satz 2 ZPO auszugehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das ergeben die Akten jedoch nicht und wird von der Mutter auch nicht behauptet. Dies gilt schon deswegen, weil aus Gründen der Rechtssicherheit eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht auf unbestimmte Zeit verlängert werden kann; der Verfahrensbevollmächtigte hatte keinen Anlaß für die Annahme, dies sei vom Vorsitzenden verkannt worden. angenommen hat, die Begründungsfrist sei "stillschweigend" verlängert worden, kann dieser Rechtsirrtum nicht als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO angesehen werden. Sein Verschulden muß sich die Mutter gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen mit der Folge, daß Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann. In der später abgegebenen Erklärung, das Rechtsmittel werde nur für den Fall weiterverfolgt, daß auf die weitere Beschwerde der Mutter der angefochtene Beschluß des Kammergerichts aufgehoben wird, ist eine bedingte Zurücknahme der weiteren Beschwerde zu sehen. November 1983 - VII ZR 72/83 - NJW 1984, 1240, Ist hiernach die bedingte Zurücknahme der weiteren Beschwerde des Vaters ohne Bedeutung, kommt es auf deren Begründetheit an. Sie ist zu verneinen, weil das Kammergericht die Erstbeschwerde aus zutreffenden Gründen, auf die verwiesen wird, als nach § 20a FGG unzulässige isolierte Kostenanfechtung beurteilt hat. 3. Nach allem sind die Rechtsmittel der Mutter und des Vaters zurückzuweisen. Eine Erstattungsanordnung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist entbehrlich, weil im entgegengesetzten Sinn Beteiligte im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht hervorgetreten sind (vgl.

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 119 GVG § 233 ZPO § 20a FGG
VaterBegründungsfristMutterFamiliensacheZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1
Hat das Amtsgericht als Familiengericht eine Endentscheidung getroffen, ist die Beschwerde auch dann gemäß § 621 Abs. 3 ZPO binnen eines Monats einzulegen und - mangels Verlängerung - binnen eines weiteren Monats zu begründen, wenn das Nichtvorliegen einer Familiensache gerügt werden soll.
ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2
Die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist muß zu demindest ausdrücklich erfolgen; "stillschweigend" kann eine Frist nicht verlängert werden.
ZPO § 515 Abs. 2
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von einem innerprozessualen Vorgang abhängig gemacht werden.
BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 - KG
AG Charlottenburg
BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 135/88	BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für die am 20. November 1974 geborene Sandra	“	~
Platz 6, bei Rflf
 Weitere Beteiligte:
1.
Mutter
 Straße
7
Johanna R
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und v.
2. Vater: Dr. Ingo Volkmar Bi
 Straße 8,
Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. v.
und
3. Vormund: Rechtsanwalt Klaus-Michael
 fstraße 6
2
S8
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 26. Oktober 1989
beschlossen s
Die weiteren Beschwerden der Mutter und des Vaters gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 9. August 1988 werden zurückgewiesen.
Geschäftswert! 15.000 DM (davon 1.000 DM für die weitere Beschwerde des Vaters)
Gründe;
I.
Die am 20. November 1974 geborene Sandra W. entstammt der im Jahre 1985 geschiedenen Ehe ihrer Eltern; durch das Scheidungsverbundurteil ist der Mutter die elterliche Sorge übertragen worden. In Abänderung dieser Regelung hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Beschluß vom 29. April 1988 die elterliche Sorge einem Vormund übertragen und die Gerichtskosten des Verfahrens den Eltern je zur Hälfte auferlegt.
WI
3
Gegen diese Entscheidung, die ihr am 7. Mai 1988 zugestellt worden ist, hat die Mutter mit einem am 13. Mai 1988 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und angekündigt, das Rechtsmittel nach Akteneinsicht, um die gleichzeitig nachgesucht wurde, zu begründen. Eine Begründung ist erst am 7. Juli 1989 eingegangen, nachdem das Gericht den Verfahrensbevollmächtigten der Mutter unter dem 5. Juli 1988 auf den Ablauf der Begründungsfrist hingewiesen hatte. Die Begründungsschrift enthält einen vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Vater hat gegen die amtsgerichtliche Entscheidung ebenfalls Beschwerde eingelegt, mit der er beanstandet hat, daß er mit Gerichtskosten belastet worden ist, obwohl er am Verfahren nicht beteiligt sei.
Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Mutter zurückgewiesen und ihre Beschwerde als unzulässig verworfen. Auch die Beschwerde des Vaters hat es als unzulässig verworfen, weil es sich um eine nicht zulässige isolierte Kostenanfechtung handele.
Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Mutter ihr zweitinstanzliches Begehren weiter, die amtsgerichtliche Entscheidung aufzuheben. Auch der Vater hat weitere Beschwerde eingelegt; nach ihrer Begründung soll diese allerdings nur bedingt für den Fall weiterverfolgt werden, daß auf die weitere Beschwerde der Mutter der Beschluß des Kammergerichts aufgehoben wird.
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II.
1.	Die gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde der Mutter hat keinen Erfolg, weil das Kammergericht ihre Erstbeschwerde zu Recht mangels Einhaltung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen hat.
Die Frist begann am 13. Mai 1988 und endete mit dem Ablauf des 13. Juni 1988 (§ 621e Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 519 Abs. 2 ZPO). Die erst am 7. Juli 1988 eingegangene Begründungsschrift hat sie nicht gewahrt.
Die Frage, ob das vorliegende Verfahren eine Familiensache zu dem Gegenstand hat, ist für den Fristenlauf ohne Bedeutung. Hat - wie hier geschehen - das Amtsgericht als Familiengericht eine Endentscheidung getroffen, ist die Beschwerde auch dann binnen eines Monats einzulegen und - mangels Verlängerung - binnen eines weiteren Monats zu begründen, wenn der Gegenstand des Verfahrens tatsächlich nicht als Familiensache einzuordnen ist. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Fassung des UÄndG vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) ist das Oberlandesgericht Beschwerdegericht für alle "von den Familiengerichten entschiedenen Sachen". Das bedeutet, daß dieses Gericht auch dann unter Einhaltung der Fristen des § 621e Abs. 3 ZPO angegangen werden muß, wenn das Nichtvorliegen einer Familiensache gerügt werden soll (vgl. auch Zöller/Gummer ZPO 15. Aufl. § 119 GVG Rdn. 5). Bei einem Verfahren nach §§ 1696, 1671 Abs. 5 BGB, wie es hier vorliegt, handelt es sich im übrigen eindeutig um eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 1981 - IVb ARZ 541/81 - FamRZ 1981, 1048 =
NJW 1981, 2460) .
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Soweit die Mutter geltend macht, es sei von einer "stillschweigenden" Verlängerung der Begründungsfrist des § 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO auszugehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der erforderliche schriftsätzliche Verlängerungsantrag (BGHZ 93, 300, 303) ist durch ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht gestellt worden. Im Hinblick auf die Bedeutung, die der Klarheit über den Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zukommt, kann ein solcher Antrag nicht darin gesehen werden, daß bei Einlegung der Beschwerde erklärt wird, die Begründung werde nach erfolgter Akteneinsicht abgegeben. Das Fehlen eines Antrags wäre allerdings unschädlich gewesen, wenn der Vorsitzende des Beschwerdegerichts trotzdem eine Fristverlängerung gewährt hätte (vgl. BGHZ aaO S. 304). Das ergeben die Akten jedoch nicht und wird von der Mutter auch nicht behauptet. Sie verweist darauf, daß der Vorsitzende am 17. Mai 1988 u.a. habe mitteilen lassen, er werde dem Gesuch um Akteneinsicht erst entsprechen können, wenn die beim Amtsgericht angeforderten Akten eingegangen seien. Auch wenn in diesem Zusammenhang dem Vertrauensschutz im Verhältnis zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ aaO S. 305), konnte der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter aufgrund dieser Mitteilung nicht darauf vertrauen, die Begründungsfrist werde solange verlängert, bis eine Akteneinsicht möglich sei. Dies gilt schon deswegen, weil aus Gründen der Rechtssicherheit eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht auf unbestimmte Zeit verlängert werden kann; der Verfahrensbevollmächtigte hatte keinen Anlaß für die Annahme, dies sei vom Vorsitzenden verkannt worden.
Die beantragte Wiedereinsetzung gegen die hiernach versäumte Begründungsfrist hat das Kammergericht zu Recht verweigert. Wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter irrig
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angenommen hat, die Begründungsfrist sei "stillschweigend" verlängert worden, kann dieser Rechtsirrtum nicht als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO angesehen werden. Zwar kann eine Frist unter Umständen auch telefonisch verlängert werden (BGHZ aaO S. 305), doch erfordert die Rechtssicherheit, daß eine Verlängerung zu demindest ausdrücklich ausgesprochen wird und eine entsprechende Mitteilung erfolgt (vgl. etwa Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 519 Rdn. 13). Etwas anderes wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum auch nicht vertreten. Da ein Rechtsanwalt in Zweifelsfällen sein Handeln an der veröffentlichten Rechtsprechung und dem Fachschrifttum ausrichten und im Interesse seiner Partei stets den sichersten Weg gehen muß, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter seine Sorgfaltspflichten verletzt, wenn er sich darauf verlassen hat, es liege eine wirksame Fristverlängerung vor. Den Umständen nach hätte er sich vor Ablauf der Frist zu demindest darüber vergewissern müssen, ob eine Verlängerung tatsächlich bewilligt war (vgl. BGHZ 10, 307, 309). Sein Verschulden muß sich die Mutter gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen mit der Folge, daß Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.
2.	Die weitere Beschwerde des Vaters ist einschränkungslos eingelegt worden; gegen ihre Zulässigkeit bestehen keine Bedenken.
In der später abgegebenen Erklärung, das Rechtsmittel werde nur für den Fall weiterverfolgt, daß auf die weitere Beschwerde der Mutter der angefochtene Beschluß des Kammergerichts aufgehoben wird, ist eine bedingte Zurücknahme der weiteren Beschwerde zu sehen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist aber nach allgemeiner Ansicht bedingungsfeindlich (vgl. etwa RGZ 120, 243, 246; Zöller/Schneider aaO
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§ 515 Rdn. 9). Die in bezug auf andere Prozeßhandlungen gemachte Ausnahme, daß das Abhängigmachen von einem "innerprozessualen Vorgang" unschädlich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83 - NJW 1984, 1240,
1241), kann auf diesen Fall nicht erstreckt werden. Prozeßhandlungen der Parteien, die die Einleitung oder Beendigung des Verfahrens betreffen, vertragen keinen Schwebezustand (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 47. Aufl. Grundzüge § 128 zu 5 D; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. vor § 128 Rdn. 209). Das gilt auch für die Zurücknahme einer Beschwerde, die das zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet.
Ist hiernach die bedingte Zurücknahme der weiteren Beschwerde des Vaters ohne Bedeutung, kommt es auf deren Begründetheit an. Sie ist zu verneinen, weil das Kammergericht die Erstbeschwerde aus zutreffenden Gründen, auf die verwiesen wird, als nach § 20a FGG unzulässige isolierte Kostenanfechtung beurteilt hat.
 
3.	Nach allem sind die Rechtsmittel der Mutter und des Vaters zurückzuweisen. Die Kostenfolge hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattungsanordnung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist entbehrlich, weil im entgegengesetzten Sinn Beteiligte im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht hervorgetreten sind (vgl. BGHZ 31, 92; Keidel/Kunze/Winkler FGG 12. Aufl. § 13a Rdn. 16).
Lohmann
 Zysk