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BGH · IVb ZB 135/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 135/86

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr• Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Die Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 28, Februar 1986 zugestellte Ehescheidungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - am 16. April 1986 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Auf die Versäumung der Frist für die Begründung des Rechtsmittels hingewiesen, hat sie auch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die einmonatige Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit der Einlegung des Rechtsmittels (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO), Dies gilt auch bei verspäteter Berufungseinlegung; durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Begründungsfrist nicht beeinflußt (ständige Rechtsprechung; s. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist (§ 233 ZPO) kann der Antragsgegnerin nicht gewährt werden. Die Fristversäumung beruht auf der von dem Gesetzeswortlaut und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtsauffassung, die Berufungsbegründungsfrist beginne erst mit der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu laufen.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungRechtsmittelBundesgerichtshofsFristBerlinStandZPOWiedereinsetzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 135/86
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Waltraud
Straße^fc
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtig te:
Rechtsanwältin
 gegen
Joachim D Berlin 33,
Straße
r
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigtet
 Rechtsanwälte Dres. und ■■■P-
2
/ --
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr• Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 4. Februar 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18, Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 23. September 1986 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15,000 DM,
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 28, Februar 1986 zugestellte Ehescheidungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - am 16. April 1986 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Kammergericht hat ihr mit Beschluß vom
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2. Juni 1986 die erbetene Wiedereinsetzung gewährt. Die Antragsgegnerin hat ihre Berufung am 16. Juni 1986 begründet. Auf die Versäumung der Frist für die Begründung des Rechtsmittels hingewiesen, hat sie auch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 23. September 1986 die erbetene Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Die einmonatige Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit der Einlegung des Rechtsmittels (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO), Dies gilt auch bei verspäteter Berufungseinlegung; durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Begründungsfrist nicht beeinflußt (ständige Rechtsprechung; s. nur BGH NJW 1971r 1217; BGH VersR 1977, 137 und 573; 1981, 1032; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 45. Aufl. S 519 Anm. 2 A). Weil die Begründung der Berufung der Antragsgegnerin erst nach dem Ablauf der Frist eingegangen ist, hat das Kammergericht das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig verworfen.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist (§ 233 ZPO) kann der Antragsgegnerin nicht gewährt werden. Die Fristversäumung beruht auf der von dem Gesetzeswortlaut und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtsauffassung, die Berufungsbegründungsfrist beginne erst mit der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu laufen. Diese Auffassung der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist irrig. Auf sie vertraut und nach ihr gehandelt zu haben, gereicht der Bevollmächtigten zu dem Verschulden. Dieses Verschulden muß die Antragsgegnerin sich zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.
Blumenröhr
 Portmann