ff Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 6. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Paderborn vom 18. Zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen bestehenden Versorgungsanwartschaft werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Konto diHHHHH bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1 244,80 DM, bezogen auf den 30. Den Wertunterschied der beiderseits ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte hat das Amtsgericht mit (2 488,64 DM ./. 48,70 DM =) 2 439,95 DM angenommen und demgemäß für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 1 219,97 DM, bezogen auf den 30. Dem liegt eine Bewertung des ehezeitlich erworbenen Teiles der beamtenrechtlichen Versorgungsanwart-schaft des Ehemannes zugrunde, die nicht auf den beim Erreichen der Altersgrenze zu erwartenden Entpflichtetenbe-zügen beruht, sondern von dem - geringeren - Ruhegehalt ausgeht, das ihm zustande, wenn er nach § 76 Abs. 2 HRG i#V. mit § 224 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NW - in der Fassung vom 1. Die Ehefrau hat Beschwerde eingelegt und beantragt, die für sie zu begründenden Rentenanwartschaften auf den - von der BfA als Höchstgrenze gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V. Februar 1983 - IVb ZB 782/80 - entschieden hat, stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB die Dienstbezüge ent-pflichteter Professoren für die Zwecke des Versorgungsaus- Das gilt auch für die Bewertung der Versorgungsanrechte noch nicht emeritierter Professoren. Da das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, daß das fiktive Ruhegehalt des Ehemannes maßgebend für die Bewertung seiner Versorgungsanwartschaft sei, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Einer die bisherige Laufbahn des Ehemannes zutreffend berücksichtigenden Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 1981 zeigt, auf der Annahme, Altersgrenze (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB) sei die Vollendung des 68. Lebensjahres des Ehemannes; bei dem am 15« März 1924 geborenen Ehemann ist als Altersgrenze der 31. Danach ist - abweichend von dem allgemein in § 44 Abs. 1 LBG NW auf die Vollendung des 65. Bei einem Ansatz der Altersgrenze des § 44 Abs. 1 LBG NW ergibt sich für die Ehefrau wegen des dann für sie günstigen Verhältnisses von ehezeitlich verbrachter ruhegehaltfähiger Dienstzeit zur Gesamtzeit ein noch höherer Wertunterschied der beiderseits in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften Zu einer Erhöhung des im Wege des Quasi-Splittings auszugleichenden Betrages kann das jedoch nicht führen, da die Höchstgrenze des § 1587 b Abs. 5 BGB bereits erreicht ist.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 155/82 BESCHLUSS in der Familiensache Josephs H »traße 36, Antragsgegnerin und Be s chwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen. Prof. Dr. Wilhelm 26, - Verfahrensbevollmächtigter: Antragsteller und Beschwerdegegner, Rechtsanwalt Dr. weitere Beteiligte: 1. Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, VMHAStraße 49, D^M Prof. Dr. H( 2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. zu Vers «Nr.: rtr. 2, ff Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Februar 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 1982 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Paderborn vom 18. Mai 1981 abgeändert: Zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen bestehenden Versorgungsanwartschaft werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Konto diHHHHH bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1 244,80 DM, bezogen auf den 30. September 1977, begründet. Die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren* Beschwerdewert: 1 000 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 24. Februar 1952 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 1. Oktober 1977 zugestellt worden. Nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsaus-gleichs hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Im Versorgungsausgleichsverfahren hat das Amtsgericht ermittelt, daß für beide Parteien in der Ehezeit (1. Februar 1952 bis 30. September 1977; § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanwartschaften begründet worden sind, die in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich fallen. Bei dem Ehemann handelt es sich um - werthöhere - Anwartschaften gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (weiterer Beteiligter zu 1) aus seiner Tätigkeit als Hochschullehrer. Er gehört zu den Professoren, für die § 76 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - vom 26. Januar 1976 (BGBl I 185) aus Gründen der Besitzstandswahrung das Recht aufrechterhalten hat, nach Erreichen der Altersgrenze entpflichtet (emeritiert) zu werden. Die Ehefrau war während der Ehe zeitweise berufstätig; sie hat Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben. Den Wertunterschied der beiderseits ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte hat das Amtsgericht mit (2 488,64 DM ./. 48,70 DM =) 2 439,95 DM angenommen und demgemäß für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 1 219,97 DM, bezogen auf den 30. Septem- ber 1977» begründet. Dem liegt eine Bewertung des ehezeitlich erworbenen Teiles der beamtenrechtlichen Versorgungsanwart-schaft des Ehemannes zugrunde, die nicht auf den beim Erreichen der Altersgrenze zu erwartenden Entpflichtetenbe-zügen beruht, sondern von dem - geringeren - Ruhegehalt ausgeht, das ihm zustande, wenn er nach § 76 Abs. 2 HRG i#V. mit § 224 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NW - in der Fassung vom 1. Mai 1981 (GV NW S. 234) den Antrag stellen würde, nicht ent-pflichtet zu werden. Die Ehefrau hat Beschwerde eingelegt und beantragt, die für sie zu begründenden Rentenanwartschaften auf den - von der BfA als Höchstgrenze gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V. mit § 83 a Abs. 1 Satz 4 und 5 AVG mitgeteilten - Betrag von monatlich (1 293,50 DM ./. 48,70 DM =) 1 244,80 DM zu erhöhen und ihr für den Fall, daß eine Begründung weiterer Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen ist, insoweit den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde will die Ehefrau weiterhin erreichen, daß der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der vollen Dienstbezüge eines entpflichteten Professors durchgeführt wird. II. Die weitere Beschwerde ist begründet. 1. Wie der Senat mit dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 2. Februar 1983 - IVb ZB 782/80 - entschieden hat, stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB die Dienstbezüge ent-pflichteter Professoren für die Zwecke des Versorgungsaus- gleichs in voller Höhe den VersorgungsbeZügen sonstiger Beamter gleich. Das gilt auch für die Bewertung der Versorgungsanrechte noch nicht emeritierter Professoren. Die Regelung begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf den Beschluß, der beigefügt ist, verwiesen. Da das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, daß das fiktive Ruhegehalt des Ehemannes maßgebend für die Bewertung seiner Versorgungsanwartschaft sei, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. 2. Der Senat ist in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Einer die bisherige Laufbahn des Ehemannes zutreffend berücksichtigenden Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 1981 folgend, hat das Oberlandesgericht auch den Ehezeitanteil der Emeritenbezüge festgestellt; er beträgt danach 2 967,26 DM. Auf dieser Grundlage beläuft sich der Wertunterschied der beiderseits ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte auf (2 967,26 DM ./. 48,70 DM =) 2 918,56 DM. Die Hälfte dieses Betrages übersteigt den nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V. mit § 85 a Abs. 1 Satz 4 und 5 AVG zulässigen Höchstbetrag von 1 244,80 DM. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich in der Form des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) findet daher in Höhe des genannten Höchstbetrages statt. Die Berechnung des Ehezeitanteils der Emeritenbezüge beruht, wie die Auskunft vom 14. Mai 1981 zeigt, auf der Annahme, Altersgrenze (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB) sei die Vollendung des 68. Lebensjahres des Ehemannes; bei dem am 15« März 1924 geborenen Ehemann ist als Altersgrenze der 31. März 1992 genannt. Das entspricht nicht der Regelung in § 224 Abs. 3 LBG NW. Danach ist - abweichend von dem allgemein in § 44 Abs. 1 LBG NW auf die Vollendung des 65. Lebensjahres festgesetzten Ruhe- standsalter - für die in das neue Recht übergeleiteten Professoren, zu denen der Ehemann gehört, nur dann das 68. Lebensjahr die Altersgrenze, wenn sie vor dem 1. Januar 1981 das 65. Lebensjahr vollendet haben. Das ist bei dem Ehemann nicht der Fall. Bei einem Ansatz der Altersgrenze des § 44 Abs. 1 LBG NW ergibt sich für die Ehefrau wegen des dann für sie günstigen Verhältnisses von ehezeitlich verbrachter ruhegehaltfähiger Dienstzeit zur Gesamtzeit ein noch höherer Wertunterschied der beiderseits in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften Zu einer Erhöhung des im Wege des Quasi-Splittings auszugleichenden Betrages kann das jedoch nicht führen, da die Höchstgrenze des § 1587 b Abs. 5 BGB bereits erreicht ist. Die gesetzliche Altersgrenze wird vielmehr zu beachten sein, wenn später ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Lohmann Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp