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BGH · IVb ZB 133/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 133/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 8. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Oktober 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2), aus der er als werthöchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung in Höhe von monatlich 44,06 DM erlangt hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungs-ausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das dort geführte der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 40,05 DM - bezogen auf den 31. Oktober 1986 -übertragen hat; außerdem hat es gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Anwartschaften des Ehemannes, die es nach der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von 6,16 DM umgerechnet hat, auf dem Konto der Ehefrau bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 3,08 DM begründet, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich der bei ihr bestehenden Anwartschaften des Ehemannes nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; der Beschluß ist in FamRZ 1987, 1051 veröffentlicht. Die Anwendung des § 3c Satz 1 VAHRG kommt in Betracht, denn für den in dieser Bestimmung genannten Grenzwert ist der Ausgleichsbetrag maßgeblich, der sich bei Einbeziehung des auszugleichenden Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt (vgl. Einem danach zulässigen Ausschluß des Ausgleichs der gegenüber der VBL bestehenden Anwartschaften des Ehemannes steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Die erste in Betracht kommende rentenrechtliche Wartezeit von 60 Monaten erreicht sie auch durch den Ausgleich der Zusatzversorgung noch nicht, denn dieser bringt ihr nur einen weiteren Zuwachs von 8,84 Werteinheiten oder zwei Versicherungsmonaten. 3. Seine Entscheidung, den Ausgleich des Anrechts aus der Zusatzversorgung gleichwohl nicht auszuschließen, hat das Oberlandesgericht mit mehreren Erwägungen begründet. Sf des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente unverfallbar werde; denn es müsse nach dem Vortrag der Parteien und der Auskunft der VBL davon ausgegangen werden, daß der Ehemann gegenwärtig nicht mehr im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Dabei kann dahinstehen, ob die genannten Gesichtspunkte jeweils für sich betrachtet Bestand haben könnten; einzelne hat der Senat - soweit sie über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung haben - bereits in dem vorstehend zitierten Beschluß nicht für durchgreifend erachtet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich jedoch schon deshalb als rechtsfehlerfrei, weil allein der nicht unerhebliche Nutzen, den die Ehefrau durch die Begründung weiterer Rentenanwartschaften erlangt, einem Ausschluß gemäß § 3c VAHRG entgegensteht.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 83a AngVersG § 3c VAHRG
monatlichEhefrauAusgleichVBLVAHRGMonatParteiAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 133/87
BESCHLUSS
in der FamilienSache
 Hermann
jstraße 0,
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwältin
 itraße
gegen
 Dr. Eleonore Helene
 Se#straße 0,
Antragsgegnerin,
 Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt _für_Angestellte, R003traße^J/ Be0|00, Vers.-Nr. : 0 HHI W 00 und 0| 0001 K 00/
2.
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Straße 0, Ka010 Vers.-Nr.: 0001 0B/VL
Hans-
Beschwerdeführerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 0000 -
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 8. Februar 1989
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 1987 wird auf Kosten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe:
I.
Der im Jahre 1946 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1955 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 17. Dezember 1982 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 7. November 1986 zugestellt .
Während der Ehezeit (1. Dezember 1982 bis 31. Oktober 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte
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zu 1) erworben, deren Werte mit 162,20 DM für den Ehemann und mit 82,10 DM für die Ehefrau festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1986. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2), aus der er als werthöchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung in Höhe von monatlich 44,06 DM erlangt hat.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungs-ausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das dort geführte der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 40,05 DM - bezogen auf den 31. Oktober 1986 -übertragen hat; außerdem hat es gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Anwartschaften des Ehemannes, die es nach der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von 6,16 DM umgerechnet hat, auf dem Konto der Ehefrau bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 3,08 DM begründet, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende.
Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich der bei ihr bestehenden Anwartschaften des Ehemannes nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; der Beschluß ist in FamRZ 1987, 1051 veröffentlicht.
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j/s
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL ihr Begehren weiter. Die Parteien haben sich in den Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Die Anwendung des § 3c Satz 1 VAHRG kommt in Betracht, denn für den in dieser Bestimmung genannten Grenzwert ist der Ausgleichsbetrag maßgeblich, der sich bei Einbeziehung des auszugleichenden Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37). Dieser liegt hier mit monatlich 3,08 DM unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von monatlich 7,18 DM.
2.	Einem danach zulässigen Ausschluß des Ausgleichs der gegenüber der VBL bestehenden Anwartschaften des Ehemannes steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Insoweit kommt es darauf an, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte ohne den Ausschluß eine der rentenrechtlichen Wartezeiten konkret erfüllen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39). Aus der Auskunft der BfA vom 10. März 1987, die der tatrichterlichen Bewertung der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zugrundeliegt, ergibt sich, daß sie am Ende der Ehezeit aufgrund eigener Pflichtbeiträge eine Versicherungszeit von 25 Monaten erreicht hatte. Durch das Splitting erhält sie Anwartschaften von monatlich 40,05 DM,
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was - bezogen auf das Ehezeitende - einem Zuwachs von 19 Versicherungsmonaten entspricht (§ 83a Abs. 1 und 5 AVG). Da die Ehefrau in der 47 Monate umfassenden Ehezeit lediglich 19 Monate eigene Versicherungszeit zurückgelegt hat, können ihr die durch die Übertragung gewonnenen Zeiten voll angerechnet werden. Damit beträgt ihre Versicherungszeit ohne den Ausgleich der in Frage stehenden Anrechte des Mannes gegenüber der VBL 44 Monate. Die erste in Betracht kommende rentenrechtliche Wartezeit von 60 Monaten erreicht sie auch durch den Ausgleich der Zusatzversorgung noch nicht, denn dieser bringt ihr nur einen weiteren Zuwachs von 8,84 Werteinheiten oder zwei Versicherungsmonaten.
3.	Seine Entscheidung, den Ausgleich des Anrechts aus der Zusatzversorgung gleichwohl nicht auszuschließen, hat das Oberlandesgericht mit mehreren Erwägungen begründet. Es hat auf den Sinn und Zweck des § 3c VAHRG hingewiesen, der darin bestehe, beim Familiengericht oder bei den Versorgungsträgern einen Aufwand zu vermeiden, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Nutzen für den Berechtigten stehe. Der Nutzen für die Ehefrau sei aber nicht unerheblich, wie der für die Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 3,08 DM im Jahre 1986 erforderliche Beitragsaufwand von 582,03 DM zeige. Den Verwaltungsaufwand, der den weiteren Beteiligten bei einem späteren Leistungsfall aus den Erstattungsverpflichtungen erwachse, könne der Träger der Versorgungslast zudem durch eine Einmalzahlung gemäß § 10b VAHRG erheblich verringern. Ungewiß sei schließlich auch, ob es später einmal zu einer Abänderungsentscheidung nach § 10a VAHRG komme, falls eine werthöhere Anwartschaft
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Sf
 des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente unverfallbar werde; denn es müsse nach dem Vortrag der Parteien und der Auskunft der VBL davon ausgegangen werden, daß der Ehemann gegenwärtig nicht mehr im öffentlichen Dienst beschäftigt sei.
Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.
Als Ermessensentscheidung (vgl. auch insoweit den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 aaO) unterliegen die Erwägungen des Oberlandesgerichts nur einer eingeschränkten Prüfung. Dabei kann dahinstehen, ob die genannten Gesichtspunkte jeweils für sich betrachtet Bestand haben könnten; einzelne hat der Senat - soweit sie über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung haben - bereits in dem vorstehend zitierten Beschluß nicht für durchgreifend erachtet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich jedoch schon deshalb als rechtsfehlerfrei, weil allein der nicht unerhebliche Nutzen, den die Ehefrau durch die Begründung weiterer Rentenanwartschaften erlangt, einem Ausschluß gemäß § 3c VAHRG entgegensteht. Der Senat hat mehrfach entschieden, daß rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Ausgleich auch kleiner Anrechte tatrichterlich nicht ausgeschlossen wird, solange der Ausgleichsberechtigte das Mindestmaß sozialer Absicherung, die ihm eine Wartezeit
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von 60 Monaten verschafft, noch nicht erlangt hat (vgl. die Beschlüsse vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 921 und vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 -FamRZ 1989, 39, 41 unter 4). Wie oben unter 2) dargelegt, liegt hier ein solcher Fall vor.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Krohn
Nonnenkamp