Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 8. § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 457 DM, bezogen auf den 31. Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften erworben, deren Höhe einschließlich eines in einen dynamischen Wert umgerechneten Anteils aus einer Höherversicherung bisher mit monatlich 220,05 DM, bezogen auf das Ehezeitende, angenommen worden ist. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden - insoweit ist das Urteil rechtskräftig - und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften übertragen hat, deren Höhe es infolge eines Rechenfehlers auf 120,48 DM statt richtig auf 118,48 DM berechnet hat. Diesen Fehler hat das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 319 ZPO berichtigt, jedoch die gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich von der Ehefrau eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. 1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht alle während der Ehezeit von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einbezogen. a) Das Oberlandesgericht hat unterstellt, daß die Ehefrau die in den Jahren 1978 und 1979 freiwillig geleisteten Beiträge nicht aus ihrem eigenen Verdienst oder aus Ersparnissen aufgebracht hat, sondern aus Mitteln, mit denen ihr jetziger Ehemann sie während der Trennung der Parteien unterstützt hat. b) Die weitere Beschwerde macht auch nicht geltend, die Ehefrau habe Umstände unterbreitet, die darauf schließen ließen, daß die freiwilligen Beiträge an die BfA in den Jahren 1978 und 1979 nur zufällig von ihr selbst statt unmittelbar von ihrem jetzigen Ehemann gezahlt worden sind. Auch soweit das Oberlandesgericht einen vollständigen oder teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt hat, läßt die angefochtene Entscheidung jedoch keinen Rechtsfehler erkennen. Als Verpflichteten im Sinne dieser Vorschrift hat das Oberlandesgericht hier zutreffend nur den Ehemann angesehen, weil er die werthöheren Anwartschaften auf eine auszugleichende Versorgung besitzt (§ 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Demgegenüber hält die weitere Beschwerde eine analoge Anwendung der Vorschrift dahin für möglich, daß nicht nur beim Ausgleichspflichtigen eine Kürzung der Inanspruchnahme in Betracht kommt, sondern auch beim Ausgleichsberechtigten eine Kürzung der in den Ausgleich einzubeziehenden Anwartschaften, wenn allein deren Berücksichtigung grob unbillig Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Ausgleichsbetrages zugunsten des Ausgleichsberechtigten stehe mit dem Gesetz in Einklang, denn aus § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebe sich, daß bestimmte Anwartschaften im Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben dürften, auch wenn das zu dem Ergebnis führe, daß der Ausgleichsberechtigte dann mehr erhalte als die Hälfte der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Dieser Weg ist nicht gangbar, gerade weil die Außerachtlassung von Anwartschaften aus einem Teil der Ehezeit dazu führen könnte, daß sich aus den Anwartschaften, die während der übrigen Ehezeit erworben worden sind und die unverändert der Ausgleichspflicht unterliegen, für den Pflichtigen ein höherer Ausgleichsbetrag ergibt, als wenn die Anwartschaften aus der gesamten Ehezeit einbezogen werden.
BUNDESGERICHTSHOF /c IVb ZB 133/85 BESCHLUSS in der Familiensache 2 /p Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 8. Oktober 1986 beschlossen: I. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. II. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 1985 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewerts 1.000 DM. Gründe I. Der im Jahre 1936 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1937 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 31. Januar 1958 die Ehe geschlossen, aus der eine im Jahre 1958 geborene Tochter stammt. Seit November 1977 haben die 3 Parteien getrennt gelebt. Am 28. April 1982 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Januar 1958 bis 31. März 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 457 DM, bezogen auf den 31. März 1982, erworben. Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften erworben, deren Höhe einschließlich eines in einen dynamischen Wert umgerechneten Anteils aus einer Höherversicherung bisher mit monatlich 220,05 DM, bezogen auf das Ehezeitende, angenommen worden ist. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden - insoweit ist das Urteil rechtskräftig - und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften übertragen hat, deren Höhe es infolge eines Rechenfehlers auf 120,48 DM statt richtig auf 118,48 DM berechnet hat. Diesen Fehler hat das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 319 ZPO berichtigt, jedoch die gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich von der Ehefrau eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Ehefrau wie in den Vorinstanzen dagegen, daß auch diejenigen ihrer Rentenanwartschaften in den Versorgungsaus- 4 /o gleich einbezogen worden sind, die sie durch im Dezember 1978 und im Jahre 1979 geleistete freiwillige Beiträge für die Jahre 1976 bis 1979 erworben hat. Sie will die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 179,85 DM erreichen; dieser Betrag würde sich ergeben, wenn nur ihre während der Ehezeit durch Pflichtbeiträge erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 97,30 DM beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht alle während der Ehezeit von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einbezogen. a) Das Oberlandesgericht hat unterstellt, daß die Ehefrau die in den Jahren 1978 und 1979 freiwillig geleisteten Beiträge nicht aus ihrem eigenen Verdienst oder aus Ersparnissen aufgebracht hat, sondern aus Mitteln, mit denen ihr jetziger Ehemann sie während der Trennung der Parteien unterstützt hat. Es hat einen solchen Sachverhalt aber nicht für ausreichend angesehen, um die damit erworbenen Rentenanwartschaften gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB im Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen. Das ist richtig. Mit Hilfe seines Vermögens begründet ein Ehegatte Anwartschaften, wenn er dafür Geldmittel verwendet, die 5 aufgrund der Zuwendung eines Dritten in sein Vermögen gelangt sind, wobei es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob die Zuwendung zweckgebunden erfolgt ist oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 -FamRZ 1983, 262, und vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 887/81 -FamRZ 1984, 570). Eine andere Beurteilung ist nur geboten, wenn entweder die Beiträge direkt vom Dritten an den Versicherungsträger geleistet worden sind oder die Zuwendung in einer Weise gemacht worden ist, daß sie wirtschaftlich einer solchen Direktleistung gleichsteht. Daß das Oberlandesgericht dem Vortrag der Ehefrau keinen Anhaltspunkt für einen solchen Ausnahmefall zu entnehmen vermocht hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. b) Die weitere Beschwerde macht auch nicht geltend, die Ehefrau habe Umstände unterbreitet, die darauf schließen ließen, daß die freiwilligen Beiträge an die BfA in den Jahren 1978 und 1979 nur zufällig von ihr selbst statt unmittelbar von ihrem jetzigen Ehemann gezahlt worden sind. Sie möchte die fraglichen Anwartschaften vielmehr außer Betracht lassen, weil es sich bei den Zuwendungen, die der Ehefrau die freiwilligen Beiträge ermöglicht hätten, um eine Unterstützung in einer Notzeit gehandelt habe, in der der Ehemann seine Unterhaltspflicht vernachlässigt und selbst für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften nichts getan habe. Diese Auffassung läßt sich mit Wortlaut und Sinn des § 1587 Abs. 1 BGB indessen nicht vereinbaren. Nach dieser Vorschrift sind grundsätzlich alle während der Ehezeit von einem Ehegatten begründeten oder aufrecht erhaltenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder 6 Erwerbsunfähigkeiten in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, ohne daß es darauf ankommt, ob der andere Ehegatte in der gleichen Zeit ebenfalls Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung hätte erwerben können und aus welchen Gründen er das ggf. unterlassen hat. Derartige Gesichtspunkte können ebenso wie eine Verletzung der Pflicht, zu dem Familienunterhalt beizutragen, nur unter den Voraussetzungen des § 1587 c BGB den Versorgungsausgleich beeinflussen. 2. Auch soweit das Oberlandesgericht einen vollständigen oder teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt hat, läßt die angefochtene Entscheidung jedoch keinen Rechtsfehler erkennen. Nach dieser Härteklausel findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung bestimmter Umstände grob unbillig wäre. Als Verpflichteten im Sinne dieser Vorschrift hat das Oberlandesgericht hier zutreffend nur den Ehemann angesehen, weil er die werthöheren Anwartschaften auf eine auszugleichende Versorgung besitzt (§ 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Demgemäß könnte eine Herabsetzung bis hin zu dem Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB nur zugunsten des Ehemannes erfolgen. Demgegenüber hält die weitere Beschwerde eine analoge Anwendung der Vorschrift dahin für möglich, daß nicht nur beim Ausgleichspflichtigen eine Kürzung der Inanspruchnahme in Betracht kommt, sondern auch beim Ausgleichsberechtigten eine Kürzung der in den Ausgleich einzubeziehenden Anwartschaften, wenn allein deren Berücksichtigung grob unbillig 7 wäre. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Ausgleichsbetrages zugunsten des Ausgleichsberechtigten stehe mit dem Gesetz in Einklang, denn aus § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebe sich, daß bestimmte Anwartschaften im Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben dürften, auch wenn das zu dem Ergebnis führe, daß der Ausgleichsberechtigte dann mehr erhalte als die Hälfte der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Der Senat hat es bereits früher abgelehnt, bei der Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 2 BGB bestimmte zeitliche Abschnitte der Ehe isoliert zu betrachten. Dieser Weg ist nicht gangbar, gerade weil die Außerachtlassung von Anwartschaften aus einem Teil der Ehezeit dazu führen könnte, daß sich aus den Anwartschaften, die während der übrigen Ehezeit erworben worden sind und die unverändert der Ausgleichspflicht unterliegen, für den Pflichtigen ein höherer Ausgleichsbetrag ergibt, als wenn die Anwartschaften aus der gesamten Ehezeit einbezogen werden. Denn nach § 1587 c BGB kommt nur eine Herabsetzung, nicht dagegen eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687, 688 unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 22. September 1982 - IVb ZB 911/81 - FamRZ 1982, 1193). An dieser Beurteilung des Anwendungsbereiches der Härteklausel in allen ihren Fallgruppen hält der Senat fest; sie steht dem Erfolg der weiteren Beschwerde auch auf dem Weg des § 1587 c Nr. 1 BGB entgegen. 8 3. Die BfA hat während des Verfahrens der weiteren Beschwerde eine neue Auskunft gemäß § 83 AVG erteilt, die bei der Rentenanwartschaft der Ehefrau die Rechtsänderung berücksichtigt, die aufgrund des am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) eingetreten ist. Daraus ergibt sich, daß der Wert der von der Ehefrau während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften mit monatlich 221,65 DM etwas höher ist als im bisherigen Verfahren angenommen worden ist. Einer Berücksichtigung dieser Änderung, die zu einer Verminderung des Ausgleichsbetrages auf 117,67 DM führen würde, steht jedoch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegen (BGHZ 85, 180). Lohmann Blumenrohr Krohn Macke Nonnenkamp