Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und zu dem Ausgleich der gesetzlichen Altersversorgung monatliche Anwartschaften in Höhe von 334,60 DM, bezogen auf den 31. Juli 1986, vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau übertragen. Die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung hat es dahin ausgeglichen, daß es weitere Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 57,40 DM monatlich, bezogen auf den 31. Juli 1986, von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen und den Ehemann ferner verpflichtet hat, für die Ehefrau zur Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 107,30 DM monatlich, bezogen auf den 31. Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß es die Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragsentrichtung auf einen Betrag von 7.098,95 DM zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 37,95 DM herabgesetzt hat. Das Oberlandesgericht hat die Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes im Hinblick auf die in der maßgeblichen Versorgungsordnung vorgesehene Bindung an die betriebliche Lohnentwicklung als bis zu dem Leistungsbeginn volldynamisch angesehen und ihren Barwert demgemäß nach § 3 BarwertVO berechnet. Zwar macht sie zu Recht geltend, daß die vom Oberlandesgericht verfochtene generelle Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG mit dessen Inhalt nicht zu vereinbaren ist, weil die Regelung die Verpflichtung zur Beitragszahlung (allein) davon abhängig macht, daß diese dem Verpflichteten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu demutbar ist, mithin auf den Bestand und die Sicherheit des Wertes der auszugleichenden Anwartschaft nicht abstellt. Gleichwohl bleibt die angefochtene Entscheidung bei Bestand, weil sich das in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehende Anrecht des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung nur auf 190,69 DM monatlich beläuft. Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 146/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, können Versorgungsanwartschaften der vorliegenden Art nicht als bis zu dem Leistungsbeginn volldynamische Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, weil ihre Dynamik an der Unverfallbarkeit, die das Betriebsrentengesetz vorsieht, nicht teilnimmt, sondern durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Versorgungsberechtigten noch beeinträchtigt werden kann. Somit kann die Ehefrau außer dem erweiterten Splitting von 57,40 DM nur noch einen Wertausgleich verlangen, wie ihn das Oberlandesgericht durch die Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragsentrichtung vorgenommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF Ivb iS »2/88 BESCHLUSS in der Familiensache Christiane Berta 169 c' Erika Barbara geb. Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. - gegen Botho Ernst Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Weitere Beteiligte: 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. April 1989 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 7. Zivilsenat als 4. Familiensenat, vom 27. Juli 1988 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM Gründe: I. Der am 26. März 1934 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 26. November 1933 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 30. August 1958 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag ist der Ehefrau am 19. August 1986 zugestellt worden. In der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Juli 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 1.500,70 DM und die Ehefrau in Höhe von 831,50 DM, WI 3 jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1986. Außerdem besteht für den Ehemann, der seit 1. November 1961 bei der Firma G. GmbH beschäftigt ist, eine unverfallbare Anwartschaft auf eine lebenslange betriebliche Versorgung wegen Alters und Invalidität, aus der sich nach den bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren eine Versorgung von 12.376,50 DM jährlich ergibt. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und zu dem Ausgleich der gesetzlichen Altersversorgung monatliche Anwartschaften in Höhe von 334,60 DM, bezogen auf den 31. Juli 1986, vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau übertragen. Die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung hat es dahin ausgeglichen, daß es weitere Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 57,40 DM monatlich, bezogen auf den 31. Juli 1986, von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen und den Ehemann ferner verpflichtet hat, für die Ehefrau zur Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 107,30 DM monatlich, bezogen auf den 31. Juli 1986, in monatlichen Raten Beiträge in Höhe von insgesamt 20.312,49 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau einzuzahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß es die Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragsentrichtung auf einen Betrag von 7.098,95 DM zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 37,95 DM herabgesetzt hat. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. 4 2 II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes im Hinblick auf die in der maßgeblichen Versorgungsordnung vorgesehene Bindung an die betriebliche Lohnentwicklung als bis zu dem Leistungsbeginn volldynamisch angesehen und ihren Barwert demgemäß nach § 3 BarwertVO berechnet. Daß das Anrecht in der Anwartschaftsphase der Höhe nach ungesichert sei, weil nach einem etwaigen vorzeitigen Ausscheiden des Ehemannes aus dem ArbeitsVerhältnis eine weitere Anwartschaftsdynamik entfalle, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Dennoch hält das Gericht einen nach Durchführung des erweiterten Splitting verbleibenden Ausgleich in Höhe von 107,30 DM im Wege der Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG für ungerechtfertigt, weil der Ehemann durch diese Verpflichtung unzu demutbar belastet werde, soweit seine Anwartschaft wegen der Ungewißheit seiner künftigen BetriebsZugehörigkeit noch nicht gesichert sei. Es hat dargelegt, bei derartigen Betriebsrentenanwartschaften, bei denen die Dynamik im Anwartschaftsbereich noch wegfallen könne, komme die Ausgleichsform der Beitragsentrichtung nur für den endgültig gesicherten Wert der ausgleichspflichtigen Versorgung in Betracht, der sich für eine statische Anwartschaft nach § 2 BarwertVO zu dem Ende der Ehezeit errechne. Demgemäß hat es die in den Wertausgleich einzubeziehende Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes unter Umrechnung nach § 2 BarwertVO in Verbindung mit Tabelle 1 mit 190,69 DM monatlich errechnet und den nach Durchführung des erweiterten Splitting verbleibenden Ausgleichsbetrag mit 37,95 DM monatlich ermittelt. 5 Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar macht sie zu Recht geltend, daß die vom Oberlandesgericht verfochtene generelle Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG mit dessen Inhalt nicht zu vereinbaren ist, weil die Regelung die Verpflichtung zur Beitragszahlung (allein) davon abhängig macht, daß diese dem Verpflichteten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu demutbar ist, mithin auf den Bestand und die Sicherheit des Wertes der auszugleichenden Anwartschaft nicht abstellt. Gleichwohl bleibt die angefochtene Entscheidung bei Bestand, weil sich das in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehende Anrecht des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung nur auf 190,69 DM monatlich beläuft. Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 146/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, können Versorgungsanwartschaften der vorliegenden Art nicht als bis zu dem Leistungsbeginn volldynamische Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, weil ihre Dynamik an der Unverfallbarkeit, die das Betriebsrentengesetz vorsieht, nicht teilnimmt, sondern durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Versorgungsberechtigten noch beeinträchtigt werden kann. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung, die sich auch mit den vom Oberlandesgericht angeführten Argumenten auseinandersetzt, wird auf den Abdruck des Beschlusses verwiesen, der dieser Entscheidung beigefügt wird. Hiernach ist der Ehezeitanteil der Anwartschaft als statisch zu behandeln und nicht nach § 3 BarwertVO in Verbindung mit Tabelle 4, sondern nach § 2 aaO in Verbindung mit Tabelle 1 umzurechnen, wie es das Oberlandesgericht zur Ermittlung des im Wege der Beitragszahlung 6 ausgleichbaren Anwartschaftswertes rechnerisch zutreffend getan hat. Aus dem danach errechneten Barwert von 36.021,39 DM ergibt sich unter Anwendung der vom Oberlandesgericht zutreffend herangezogenen Rechengrößen ein Betrag von 190,69 DM als auszugleichende monatliche Rentenanwartschaft. Somit kann die Ehefrau außer dem erweiterten Splitting von 57,40 DM nur noch einen Wertausgleich verlangen, wie ihn das Oberlandesgericht durch die Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragsentrichtung vorgenommen hat. Lohmann Portmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp