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BGH · IVb ZB 132/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 132/85

b) Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann auch dann noch zur Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet werden (S 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG), wenn bei ihm der Versorgungsfall eingetreten ist und der Berechtigte infolge Erwerbsunfähigkeit oder Alters die Voraussetzungen des S 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt. c) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte Versorgungsanrechte zur Kreditsicherung abgetreten und werden nach Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge gegen die Darlehensraten verrechnet, so hat er die Versorgung im Sinne von § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB "erlangt”. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 1. Unter Ziffer I des Vergleichs verpflichtete sich der Ehemann, an die Ehefrau für sie und die minderjährigen Kinder eine monatliche Unterhaltsrente von an sie zur Abgeltung ihrer sämtlichen durch besondere Regelung dieses Vergleichs nicht erfaßten Ansprüche Vermögens- und unterhaltsrechtlicher Art, insbesondere auf Zahlung rückständigen Unterhalts, auf Zahlung oder Erstattung von Kosten, auf Überlassung eines angemessenen Wohnhausgrundstücks, einmalig steuerfrei folgende Leistungen: Sf Für den Fall, daß die Ehefrau die Anteile nicht günstiger verwerten könne, verpflichtete sich der Antragsteller ferner, die Anteile zu dem Kurswert von 250% zu übernehmen. Prozeß von Herrn Walter G.gegen ihren Vater geltend gemachten Ansprüche" auf die ihr gemäß den früheren Schieds-vergleichen an der Lebensversicherung des Ehemannes eingeräumten Rechte und Anwartschaften. Insgesamt beliefen sich die Ansprüche des Ehemannes aus den vorgenannten PensionsVerträgen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auf 374.000 DM jährlich. Die G.-Finanz GmbH oder ein von der G.-Gruppe benannter Dritter ist jederzeit berechtigt, den Kredit durch käuflichen Erwerb der 16% Finanzanteile entsprechend den Verträgen vom 20. Die G.-Gruppe oder ein von der G.-Gruppe benannter Dritter gewährt in den Jahren 1967, 1968, 1969 und 1970 Herrn Walter G.jährlich ein Darlehen von Diese jährliche Vergütung wird als zusätzliches Entgelt für die Übertragung von 16% Finanzanteilen und die damit verbundene vollständige Aufgabe der Beteiligung von Herrn Walter G. Mit der jährlichen Vergütung und den sonstigen Bezügen wird Herr Walter G.seine gesamten persönlichen Aufwendungen abdecken. 3. Herrn Walter G.wird außerdem für die Dauer von 15 Jahren ab 1.1.1967 ein Betrag von 40.000 DM jährlich als weiteres Entgelt für die vollständige Aufgabe der Konzern-Beteiligung gutgeschrieben. Solange die Option auf die 16% Finanzanteile nicht ausgeübt ist, wird der Betrag von 40.000 DM jährlich darlehensweise gutgeschrieben. Der Ehemann hat sich der Durchführung eines Versorgungsausgleichs widersetzt und beantragt, einen etwaigen Ausgleichsanspruch der Ehefrau wenigstens um die Hälfte herabzusetzen (Art. 12 Nr. 3 Abs.3 des 1. 3. Das Beschwerdegericht hat den Standpunkt eingenommen, dem Versorgungsausgleich unterfielen allein die Pensionsansprüche des Ehemannes gegenüber den sieben Gesellschaften des G.-Konzerns sowie gegenüber der G.-Finanz GmbH, nicht hingegen die laufenden Leistungen, die ihm aufgrund der "Finanzvereinbarung" vom 21. Auch wenn die Zahlungen (in Höhe von 200.000 DM jährlich) bis zu dem Lebensende des Ehemannes erfolgten und wegen ihrer Regelmäßigkeit und ihres feststehenden Umfanges grundsätzlich geeignet seien, der Altersversorgung zu dienen, seien sie nicht in den Ausgleich einzubeziehen. Dem Inhalt der hier getroffenen Vereinbarungen sei jedoch eine Zweckbestimmung, den Ehemann für den Fall des Alters oder der Invalidität zu versorgen, nicht zu entnehmen. a) Nach § 1587 Abs. 1 BGB erfaßt der Versorgungsausgleich Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit, die in der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit eines Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Daß das aus der HFinanzvereinbarungH folgende Anrecht des Ehemannes auf die jährliche Vergütung mit Hilfe seines Vermögens geschaffen worden ist, steht außer Frage. Darin sowie in dem weiteren Umstand, daß die lebenslangen Zahlun gen der Versorgung des Ehemannes zu dienen geeignet sind, hat das Beschwerdegericht indessen zu Recht noch keinen Grund gesehen, das Anrecht in den Versorgungsausgleich b) Bei seiner Auslegung, daß mit den jährlichen Leistungen keine Versorgung, sondern ein bloßes, in Rentenform zu erbringendes Entgelt bezweckt sei, hat das Gericht den Inhalt der zugrundeliegenden Vereinbarung nicht umfassend gewürdigt. Das Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, daß die lebenslange jährliche Vergütung von 200.000 DM laut Ziffer 2 der "FinanzvereinbarungM - neben dem Einmalbetrag von 7,1 Mio.DM - als zusätzliches Entgelt für die Übertragung der Anteile und die damit verbundene Aufgabe der Gesellschaftsbeteiligung des Ehemannes habe gezahlt werden sollen. In der Tat spricht es gegen die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung, wenn es an der von der weiteren Beschwerde bezeichneten Stelle sowie in Ziffer 3 Satz 4 der Vereinbarung heißt, daß auf die jährlichen Beträge (von 200.000 DM und 40.000 DM) Hkein Rechtsanspruch" bestehe. Für einen VersorgungsCharakter spricht außerdem die an derselben Stelle gewählte Fassung, daß der Ehemann "mit der jährlichen Vergütung und den sonstigen Bezügen ... Daß darunter der zuvor zugesagte Betrag von 7,1 Mio.DM zu verstehen ist, ist wenig wahrscheinlich, da dieser Betrag nach dem Inhalt der Vereinbarung vollständig für die Rückführung des Kredites des Bankhauses H. Vielmehr kann es für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters nur darauf ankommen, daß das betreffende Anrecht der Versorgung im Anschluß an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (Rolland aaO Rdn. 7 b). Damit kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts, daß diese dem Ehemann gewährten Leistungen dem Versorgungsausgleich nicht unterfallen, keinen Bestand haben; vielmehr bedarf es insoweit der erneuten tatrichterlichen Beurteilung. 4.Das Beschwerdegericht hat die Pensionsansprüche des Ehemannes als Anrechte der betrieblichen Altersversorgung eingeordnet. Es hat weiter ausgeführt, daß die Anrechte nicht dem öffentlich-rechtlichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfielen, weil die Voraussetzungen für eine Realteilung oder ein Quasi-Splitting nach S 1 Abs. 2 und 3 VAHRG nicht gegeben seien. Während des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat jedoch das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt (BVerfGE 71, 364). Die danach zunächst fehlende gesetzliche Regelung für den Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgungen ist inzwischen durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Die Neuregelung ist der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn das Beschwerdegericht sie bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Zwar scheidet ein erweitertes Splitting nach S 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG aus, da der Ehemann über keine Anrechte verfügt, die ihrer Art nach für einen solchen Ausgleich herangezogen werden könnten. Indessen kommt für den Ausgleich der bestehenden Anrechte die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach S 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in Betracht. 2 VAHRG, daß der Ausgleichspflichtige zur Beitragszahlung nur verpflichtet werden kann, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Danach scheidet eine Beitragszahlung aber nicht schon dann aus, wenn der Berechtigte die Altersgrenze überschritten hat, sondern, wie der Senat zur gleichlautenden Regelung des S 1587b Abs.3 Satz 1 Halbs. Jene Regelung sieht vor, daß der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen erlischt, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, daß mit Eintritt der in § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführten Voraussetzungen zwangsläufig - wegen sofortigen Erlöschens des Einzahlungsanspruchs - die Möglichkeit der Einzahlungsanordnung entfällt, so daß nach Eintritt des Versorgungsfalles beim Ausgleichsverpflichteten dem Berechtigten, der infolge Erwerbsunfähigkeit oder - wie hier - infolge Alters die Voraussetzungen des S 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt, für den aber noch Rentenanwartschaften begründet werden können, der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG vorgesehene öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich von vornherein verschlossen ist (so offenbar Johannsen/Henrich/Hahne, aaO § 3b VAHRG Rdn. 29 i.V. Dieses Ergebnis liefe nicht nur dem mit der Einführung dieser Regelung verfolgten, von Verfassungs wegen gebotenen Gesetzesziel zuwider, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Möglichkeit zugunsten des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs zurückzudrängen (BT-Drucks. Mit dem bereits erwähnten Beschluß BGHZ 81, 152 hat der Senat zu dem Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung nach § 1587b Abs.3 BGB a.F. entschieden, daß das Erlöschen des Anspruchs auf Beitragsentrichtung nach S 1587e Abs.3 BGB nicht allein vom Eintritt der in S 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführten Alternativen Der gegen seine Rechtsprechung erhobene Einwand, daß sie einseitig auf die Situation des Ausgleichsberechtigten abstelle und das Schonungsbedürfnis des Ausgleichsverpflichteten nach Eintritt seines Versorgungsfalles nicht genügend berücksichtige (vgl. die vorgenannten ablehnenden Kommentierungen), trifft für den Fall der Beitragsentrichtung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG um so weniger zu, als der Ausgleichspflichtige ohnehin nur zur Beitragsentrichtung verpflichtet werden kann, wenn ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu demutbar ist. Er zeigt, daß der Berechtigte auch nach Überschreiten der Altersgrenze oder Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ein dringendes Interesse an einer eigenständigen und von der Person des Pflichtigen unabhängigen Versorgung haben kann, etwa weil die ihm aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Sf Ob und inwieweit ein Ausgleich durch Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG), der im Gegensatz zu dem nach Nr. 1 der Vorschrift (erweitertes Splitting) 5. Bei der damit notwendig werdenden neuen Behandlung und Entscheidung der Sache wird sich insoweit, als die Anrechte des Ehemannes nicht nach S 3b Abs. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden können und damit weiterhin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht kommt, wiederum die bereits im angefochtenen Beschluß behandelte Frage stellen, inwieweit dieser Ausgleich derzeit stattfinden kann. Das Oberlandesgericht hat dazu dargelegt, daß die Pensionsansprüche des Ehemannes zur Zeit nicht ausgeglichen werden könnten, weil sie im Zuge der Darlehensgewährungen zur Besicherung der jeweiligen Kredite wirksam abgetreten worden seien und die Bezüge nicht an den Ehemann ausgezahlt würden, sondern der Tilgung der Darlehen dienten. Dabei hat sich das Gericht in der ira Schrifttum umstrittenen Frage, wann eine Versorgung im Sinne jener Vorschrift "erlangt” ist, der Auffassung angeschlossen, daß es nicht genügt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung erfüllt sind (so Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. Hornhardt, aaO Rdn. 4; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis An. II 3 a, jeweils zu S 1587g BGB), sondern die auszugleichende Versorgung bindend festgesetzt und tatsächlich gewährt werden muß (so Johannsen/Henrich/Hahne, aaO Rdn. 7; Palandt/Diederichsen aaO An. 2 b; Rolland, aaO Rdn. 14 a, jeweils zu S 1587g BGB; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich Rdn. 496 f.). Auffassung folgt, daß eine Versorgung im Sinne von S 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB erst "erlangtH ist, wenn sie tatsächlich gewährt wird, stellt sich die Frage, ob es hier an diesem Erfordernis fehlt. Auch hat der Ehemann sich durch die Abtretung der laufenden Bezüge nicht ihres wirtschaftlichen Wertes begeben (vgl. Bei dieser Sachlage ist die Frage der Verwirklichung von S 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anders zu sehen, als wenn der Ehemann die laufenden Bezüge in die Hand bekäme und mit diesen Mitteln die vorgenannten Verbindlichkeiten erfüllte. Ist das Ruhen aber darauf zurückzuführen, daß die Rente von einer anderen Leistung überlagert wird, so ist sie als "erlangt" anzusehen und entsprechend auszugleichen, auch wenn die andere Leistung als solche nicht ausgleichspflichtig ist (vgl. Im vorliegenden Fall werden dem Ehemann zwar anstelle der Pension keine anderen Bezüge gewährt, er wird jedoch - insoweit vergleichbar -von den fortlaufenden Verbindlichkeiten aus seinen Darlehen befreit. Hiernach ist bei der Anwendung von § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB davon auszugehen, daß der Ehemann die auszugleichenden Pensionsansprüche bereits "erlangt" hat.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 53b FGG § 1587 BGB § 1 EheRG_1 § 1587 BGB Art. 3 GG § 2 VAHRG § 400 BGB
EhefrauBGBEhemannesjährlichEhemannVersorgungVereinbarungVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BGHZ:	nein
BGB §§ 1587 Abs. 1, 1587e Abs. 3, 1587g Abs. 1 Satz 2;
VAHRG §§ 2, 3b Abs. 1 Nr. 2
a)	Zur Frage, ob eine lebenslange Geldrente, die auf Grund einer Vereinbarung über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gewährt wird, ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Versorgungsanrecht darstellt.
b)	Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann auch dann noch zur Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet werden (S 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG), wenn bei ihm der Versorgungsfall eingetreten ist und der Berechtigte infolge Erwerbsunfähigkeit oder Alters die Voraussetzungen des S 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt.
c)	Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte Versorgungsanrechte zur Kreditsicherung abgetreten und werden nach Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge gegen die Darlehensraten verrechnet, so hat er die Versorgung im Sinne von § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB "erlangt”.
BGH, Beschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - OLG Köln
AG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
yf
IVb ZB 132/85	BESCHLUSS
	in der Familiensache
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 1. Juni 1988
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antrags-gegnerin wird der Beschluß des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 200.000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs . Beide im Jahre 1918 geboren, schlossen sie am 29. Januar 1940 die Ehe, aus der drei in den Jahren 1941, 1944 und 1953 geborene Kinder hervorgingen. Mit Ehevertrag vom 9. Januar 1946 vereinbarten sie Gütertrennung. Im Jahre
WIV
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1953 zog der Ehemann (Antragsteller) aus der ehelichen Wohnung aus. Seitdem leben die Parteien - bis auf wenige Monate im Winter 1973/74, während der sich der Ehemann anläßlich einer Erkrankung im Hause der Ehefrau (Antragsgegnerin) pflegen ließ - getrennt.
Am 3. Juni 1954 vereinbarten sie, daß über die sich aus Anlaß ihres Getrenntlebens ergebenden güterrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüche ein Schiedsgericht entscheiden solle. Vor diesem schlossen sie am 31. Juli 1963 einen Schiedsvergleich, um, wie es eingangs heißt, Mbei ihrem Getrenntleben aus persönlichen und familiären Rücksichten im Rahmen des Möglichen die Voraussetzungen für eine Befriedung" zu schaffen. Unter Ziffer I des Vergleichs verpflichtete sich der Ehemann, an die Ehefrau für sie und die minderjährigen Kinder eine monatliche Unterhaltsrente von
9.000	DM zu zahlen, die später durch Schiedsspruch vom 31. Januar 1977 entsprechend S 323 ZPO auf 12.000 DM erhöht wurde. Unter Ziffer II trafen sie u.a. folgende Regelung:
"Um Frau Inge G. in die Lage zu versetzen, sich von Schulden und Prozeßkostenverbindlichkeiten zu befreien und sich selbst ein ihr passendes angemessenes Haus und Heim beschaffen zu können, erbringt Herr Walter G. an sie zur Abgeltung ihrer sämtlichen durch besondere Regelung dieses Vergleichs nicht erfaßten Ansprüche Vermögens- und unterhaltsrechtlicher Art, insbesondere auf Zahlung rückständigen Unterhalts, auf Zahlung oder Erstattung von Kosten, auf Überlassung eines angemessenen Wohnhausgrundstücks, einmalig steuerfrei folgende Leistungen:
a)	Herr Walter G. zahlt an Frau Inge G. 200.000 DM ... in bar.
b)	Herr Walter G. überträgt an Frau Inge G. nom.
250.000	DM ... eingezahlte Geschäftsanteile der Bank ... in gesetzlich vorgeschriebener Form zur freien Verfügung."
4
Sf
 Für den Fall, daß die Ehefrau die Anteile nicht günstiger verwerten könne, verpflichtete sich der Antragsteller ferner, die Anteile zu dem Kurswert von 250% zu übernehmen. Darüber hinaus garantierte er eine Jahresdividende von nachhaltig 8% des Nominalwertes. Im übrigen enthält der Schieds-vergleich u.a. Regelungen über die Räumung des bisherigen gemeinsamen Wohnhauses durch die Ehefrau sowie über die Herausgabe von Hausrat und persönlichen Sachen des Ehemannes. Unter Ziffer VI verzichtete die Ehefrau "zur Abgeltung der im ... Prozeß von Herrn Walter G. gegen ihren Vater geltend gemachten Ansprüche" auf die ihr gemäß den früheren Schieds-vergleichen an der Lebensversicherung des Ehemannes eingeräumten Rechte und Anwartschaften.
Ein vom Ehemann im Jahre 1961 im Wege der Widerklage erhobenes Scheidungsbegehren blieb erfolglos, u.a. deswegen, weil die Ehefrau der Scheidung ihrer Ehe widersprochen hatte. Mit dem am 9. November 1977 zugestellten Antrag hat der Ehemann erneut die Scheidung der Ehe begehrt.
Die Ehefrau verfügt über keine Anrechte auf Altersversorgung .
Der Ehemann war ab 1950 Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführer in verschiedenen Gesellschaften des G.-Konzerns, ehe er 1965 seine Beteiligungen veräußerte. Im Zuge jener Tätigkeit hat der Ehemann Versorgungsansprüche erlangt. Mit Pensionsvertrag vom 29. Juni 1950 (Pensionsvertrag Nr. 1) verpflichteten sich die F.-AG und die M.-Gesellschaft, ihm mit seinem Ausscheiden aus ihren Diensten ein Ruhegehalt nach Bruchteilen seiner zuletzt vorgesehenen
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Bezüge zu gewähren. Die Anwartschaft wurde für den 1. Januar 1950 auf 45% des pensionsfähigen Gehalts (später geändert ins der durchschnittlichen Bezüge der letzten drei Geschäftsjahre) festgesetzt und sollte jedes Jahr um 1% bis zu dem Höchstsatz von 75% ansteigen. Dieser Pensionsvertrag wurde in der Folge auf weitere Gesellschaften des G.-Konzerns mit der Maßgabe erstreckt, daß die - insgesamt sieben - Gesellschaften für die RuhegehaltsVerpflichtung gesamtschuldnerisch haften sollten. Mit Nachtrag Nr. 3 vom 24. Juni 1960 wurde die PensionsZusage dahin geändert, daß anstelle der ursprünglich vorgesehenen Witwenrente eine erhöhte Waisenrente vereinbart wurde. Mit Nachtrag Nr. 5 vom 26. April 1966 wurde u.a. bestimmt, daß dem Ehemann aufgrund des Pensionsvertrages ab 1. August 1966 eine Rente zu zahlen sei, die, auch im Falle eines vorzeitigen Ablebens, 18 Jahre lang 250.000 DM jährlich und im Falle des Erlebens des
1.	August 1984 von diesem Zeitpunkt an bis zu seinem Tode
140.000	DM jährlich betrage. In der Folge wurde die Jahresrente aufgrund Anpassung nach dem Betriebsrentengesetz weiter erhöht. Mit Pensionsvertrag vom 26. April 1966 (Pensionsvertrag Nr. 2) verpflichteten sich dieselben sieben Gesellschaften gesamtschuldnerisch, an den Ehemann im Falle des Erlebens des 1. August 1984 von diesem Zeitpunkt an bis zu seinem Tode eine jährliche Altersrente von 110.000 DM zu zahlen. Insgesamt beliefen sich die Ansprüche des Ehemannes aus den vorgenannten PensionsVerträgen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auf 374.000 DM jährlich. Darüber hinaus hat der Ehemann aufgrund des Versorgungsversprechens der G.-Finanz GmbH vom 19./20. Oktober 1953 in der Fassung des Nachtrages vom 30. November 1960, in dem der Wegfall der Witwenrente vereinbart wurde, Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Versorgungsrente in Höhe von 16.291 DM.
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Außerdem steht dem Ehemann ein jährlicher Betrag zu, der zunächst 240.000 DM betrug und sich seit 1981 lebenslang auf 200.000 DM beläuft. Dem liegt der Abschluß der sogenannten Finanzvereinbarung vom 21. Dezember 1965 zwischen dem Ehemann und der 6.-Gruppe AG, diese zugleich handelnd für die G.-Finanz GmbH und "alle Gesellschafter der Gruppe Dr. G., die es angeht", zugrunde, die wie folgt lautet:
1.	Herr Walter G. ist damit einverstanden, daß zur Rückführung des Kredites des Bankhauses H. an ihn und seine Gruppe, der nach Zahlung des Betrages von	1.250.000	DM
im Janüar 1966	7.100.000	DM
betragen wird, die G.-Finanz GmbH einen Kredit in gleicher Höhe von	7.100.000	DM
(sog. Finanzkredit) einräumt. ...
Der Kredit der G.-Finanz GmbH (Finanzkredit) hat eine Laufzeit von 5 Jahren, beginnend im Januar 1966.
Der Zinssatz beträgt 7%.
Zur Sicherheit für den Kredit werden die an das Bankhaus H. sicherheitshalber abgetretenen 16% Finanzanteile sicherheitshalber an die G.-Finanz GmbH abgetreten. Die Gewinnanteile auf die 16% Finanzanteile verbleiben Herrn Walter G.. Die G.-Finanz GmbH ist berechtigt, den Gewinnanspruch von Herrn Walter G. gegen den Zinsanspruch der G.-Finanz GmbH aufzurechnen. Die G.-Finanz GmbH oder ein von der G.-Gruppe benannter Dritter ist jederzeit berechtigt, den Kredit durch käuflichen Erwerb der 16% Finanzanteile entsprechend den Verträgen vom 20. Februar 1965 abzulösen. Als Kaufpreis wird per 31.12.1965 oder 1.1.1966	7.100.000	DM
vereinbart.
• • •
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2.	Die G.-Gruppe oder ein von der G.-Gruppe benannter Dritter gewährt in den Jahren 1967, 1968, 1969 und 1970 Herrn Walter G. jährlich ein Darlehen von
200.000	DM,
das in monatlichen Teilbeträgen auszuzahlen und mit 6% zu verzinsen ist.
Nach Ausübung der Option auf 16% Finanzanteile (1. dieser Vereinbarung) wird an Stelle der Darlehensgewährung von der G.-Gruppe oder dem von der G.-Gruppe benannten Dritten eine jährliche Vergütung von
200.000	DM
gezahlt.
Diese jährliche Vergütung wird als zusätzliches Entgelt für die Übertragung von 16% Finanzanteilen und die damit verbundene vollständige Aufgabe der Beteiligung von Herrn Walter G. an sämtlichen Konzern-Gesellschaften des G.-Konzern gezahlt. Die jährliche Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen jeweils am 1. eines Monats für den kommenden Monat zu zahlen.
Mit der jährlichen Vergütung und den sonstigen Bezügen wird Herr Walter G. seine gesamten persönlichen Aufwendungen abdecken. Sie wird für Herrn Walter G. lebenslänglich gezahlt, es wird jedoch ausdrücklich festgestellt, daß kein Rechtsanspruch hierauf besteht.
3.	Herrn Walter G. wird außerdem für die Dauer von 15 Jahren ab 1.1.1967 ein Betrag von 40.000 DM jährlich als weiteres Entgelt für die vollständige Aufgabe der Konzern-Beteiligung gutgeschrieben. Solange die Option auf die 16% Finanzanteile nicht ausgeübt ist, wird der Betrag von 40.000 DM jährlich darlehensweise gutgeschrieben. Das Darlehen ist mit 6% zu verzinsen. Auf den jährlichen Betrag von
40.000	DM besteht kein Rechtsanspruch. Die Einzelheiten hinsichtlich der Gewährung dieses jährlichen Betrages, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, werden in einer ergänzenden Erklärung ... geregelt.
4.	Nach Ausübung der Option auf 16% Finanzanteile werden die nach Ziff. 2 und 3 dieser Vereinbarung Herrn Walter G. gewährten Darlehen zuzüglich Zinsen gegen entsprechende Kaufpreisforderungen von Herrn Walter G. in gleicher Höhe aufgerechnet.
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Sf
5.	Die Parteien werden die zur Durchführung dieser Ver einbarung notwendigen weiteren Vereinbarungen unver züglich treffen.
6.	...
Die vorgesehene Option wurde alsbald ausgeübt.
Der Ehemann hat sich der Durchführung eines Versorgungsausgleichs widersetzt und beantragt, einen etwaigen Ausgleichsanspruch der Ehefrau wenigstens um die Hälfte herabzusetzen (Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG).
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und die Durchführung eines Versorgungsausgleichs abgelehnt. Es hat die §§ 1587 bis 1587p BGB gemäß Art. 12 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 des 1. EheRG für nicht anwendbar gehalten, weil die Ehefrau im Schiedsvergleich vom 31. Juli 1963 durch Übertragung von Vermögensteilen für künftige Unterhaltsansprüche endgültig abgefunden worden sei. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, daß der Versorgungsausgleich, eventuell auf schuldrechtlicher Grundlage, durchzuführen sei. Darüber hinaus verfolgt sie die im zweiten Rechtszug hilfsweise beantragte Feststellung weiter, daß der Ehemann verpflichtet sei, die in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche gegen die G.-Konzerngesellschaften, soweit sie für den gleichen Zeitabschnitt fällig würden, in Höhe der Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten.
9
II.
1.	Entgegen den Anträgen beider Parteien hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung nach § 53b Abs. 1 FGG abgesehen, weil es in diesem Rechtszug allein um die Entscheidung von Rechtsfragen geht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - FamRZ 1983, 267).
2.	Das Oberlandesgericht hat dargelegt, daß der Schiedsvergleich der Parteien vom 31. Juli 1963 und die auf ihm beruhenden Vermögensübertragungen die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des 1. EheRG nicht erfüllen und daher der Anwendung der Gesetzesregelung über den Versorgungsausgleich auf die Ehe der Parteien nicht entgegenstehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von keiner Seite mehr in Zweifel gezogen.
3.	Das Beschwerdegericht hat den Standpunkt eingenommen, dem Versorgungsausgleich unterfielen allein die Pensionsansprüche des Ehemannes gegenüber den sieben Gesellschaften des G.-Konzerns sowie gegenüber der G.-Finanz GmbH, nicht hingegen die laufenden Leistungen, die ihm aufgrund der "Finanzvereinbarung" vom 21. Dezember 1965 zustehen. Hierbei handle es sich nach dem Inhalt des Vertrages um einen rentenweise entrichteten Kaufpreis. Auch wenn die Zahlungen (in Höhe von 200.000 DM jährlich) bis zu dem Lebensende des Ehemannes erfolgten und wegen ihrer Regelmäßigkeit und ihres feststehenden Umfanges grundsätzlich geeignet seien, der Altersversorgung zu dienen, seien sie nicht in den Ausgleich einzubeziehen. Für eine solche Einbeziehung sei erforderlich, daß die Rente selbst VersorgungsCharakter
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y?
habe, was nur anzunehmen sei, wenn sie bei ihrer Zusage gerade der Versorgung habe dienen sollen. Dem Inhalt der hier getroffenen Vereinbarungen sei jedoch eine Zweckbestimmung, den Ehemann für den Fall des Alters oder der Invalidität zu versorgen, nicht zu entnehmen. Vielmehr stelle die Vereinbarung ein reines Veräußerungsgeschäft dar. Daß das Entgelt in Rentenform gewährt werde, ändere diesen Charakter nicht. Diese Zahlungsweise entspreche den Besonderheiten der finanziellen Beteiligung des Ehemannes. Es könne auch nicht übersehen werden, daß dieser zu dem damaligen Zeitpunkt bereits durch erhebliche anderweitige Versorgungen gesichert gewesen sei.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die weitere Beschwerde mit Erfolg.
a)	Nach § 1587 Abs. 1 BGB erfaßt der Versorgungsausgleich Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit, die in der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit eines Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.
Daß das aus der HFinanzvereinbarungH folgende Anrecht des Ehemannes auf die jährliche Vergütung mit Hilfe seines Vermögens geschaffen worden ist, steht außer Frage. Darin sowie in dem weiteren Umstand, daß die lebenslangen Zahlun gen der Versorgung des Ehemannes zu dienen geeignet sind, hat das Beschwerdegericht indessen zu Recht noch keinen Grund gesehen, das Anrecht in den Versorgungsausgleich
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einzubeziehen. Vielmehr hat es zutreffend auf die Zweckbestimmung des Anrechts abgestellt. Auszugleichen sind nur Anrechte, deren Zweck die Versorgung wegen Alters oder Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ist. Ansprüche oder Aussichten auf Leistungen mit anderer Zweckbestimmung gehören nicht dazu (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 1587 Rdn. 13 f.; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 Rdn. 6 ff.; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 482 f. sowie auch Soergel/Zimmermann, BGB 11. Aufl. § 1587a Rdn. 169 f.? vgl. ferner Senatsbeschluß vom 25. November 1987 - IVb ZB 25/84 -FamRZ 1988, 272, wonach die Landabgaberente nach dem GAL, die lediglich einen Zuschuß zu dem Zwecke der Strukturverbesserung darstellt, nicht dem Versorgungsausgleich unterfällt). Demgemäß hat das Beschwerdegericht zu Recht geprüft, ob die dem Ehemann zugesagten jährlichen Leistungen Versorgungs-oder Entgeltcharakter haben.
b)	Bei seiner Auslegung, daß mit den jährlichen Leistungen keine Versorgung, sondern ein bloßes, in Rentenform zu erbringendes Entgelt bezweckt sei, hat das Gericht den Inhalt der zugrundeliegenden Vereinbarung nicht umfassend gewürdigt.
Das Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, daß die lebenslange jährliche Vergütung von 200.000 DM laut Ziffer 2 der "FinanzvereinbarungM - neben dem Einmalbetrag von 7,1 Mio. DM - als zusätzliches Entgelt für die Übertragung der Anteile und die damit verbundene Aufgabe der Gesellschaftsbeteiligung des Ehemannes habe gezahlt werden sollen. Das gleiche habe nach Ziffer 3 für den ab 1. Januar 1967 auf die Dauer von 15 Jahren zu zahlenden jährlichen Betrag von
40.000 DM gelten sollen. In Ziffer 4 sei die Aufrechnung etwa vor der Ausübung der Option gewährter Darlehen gegen die entsprechenden Kaufpreisforderungen des Ehemannes vorgesehen. Hieraus schließt das Gericht, daß es sich bei den zugesagten laufenden Vergütungen um einen rentenweise entrichteten Teil des Kaufpreises handle. Demgegenüber weist die weitere Beschwerde auf den Wortlaut des letzten Absatzes in Ziffer 2 der Vereinbarung hin, der den VersorgungsCharakter der Bezüge ausweise.
In der Tat spricht es gegen die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung, wenn es an der von der weiteren Beschwerde bezeichneten Stelle sowie in Ziffer 3 Satz 4 der Vereinbarung heißt, daß auf die jährlichen Beträge (von 200.000 DM und 40.000 DM) Hkein Rechtsanspruch" bestehe. Diese Formulierung steht der Einordnung der aus dieser Zusage erwachsenen Rechtsposition als Kaufpreisforderung entgegen. Hingegen hindert sie nicht, darin ein Versorgungsanrecht in Form einer Aussicht auf Versorgung zu erblicken. Für einen VersorgungsCharakter spricht außerdem die an derselben Stelle gewählte Fassung, daß der Ehemann "mit der jährlichen Vergütung und den sonstigen Bezügen ... seine gesamten persönlichen Aufwendungen abdecken (wird). Sie wird für Herrn Walter G. lebenslänglich gezahlt ...". Dieser Wortlaut und der übrige Inhalt lassen zudem offen, was mit "den sonstigen Bezügen" gemeint ist. Daß darunter der zuvor zugesagte Betrag von 7,1 Mio. DM zu verstehen ist, ist wenig wahrscheinlich, da dieser Betrag nach dem Inhalt der Vereinbarung vollständig für die Rückführung des Kredites des Bankhauses H. vorgesehen war. Es ist nicht auszuschließen, daß damit die Bezüge aus den bestehenden PensionsZusagen gemeint sind, so daß der Verwendungszweck der in der
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Vereinbarung zugesagten jährlichen Beträge damit unmittelbar an den der zugesagten Pensionen angeknüpft wird. Wäre das Oberlandesgericht dem nachgegangen und hätte es auch die übrigen dargelegten Umstände berücksichtigt, so wäre es möglicherweise bei der Auslegung der Vereinbarung zu einer anderen Einschätzung gelangt und hätte den Versorgungscharakter der zugesagten jährlichen Leistungen bejaht.
c)	Allerdings genügt für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht bereits ein Versorgungszweck im allgemeinen. Vielmehr muß sich dieser auf die in § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Versorgungsfälle beziehen (vgl. Schwab aaO Rdn. 482). Dabei kommt es jedoch nicht auf die Leitbilder der öffentlich-rechtlichen LeistungsSysteme und damit etwa auf das Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenzen an, die der im Jahre 1918 geborene Ehemann bei Beginn der hier vereinbarten laufenden Leistungen noch nicht erreicht hatte. Vielmehr kann es für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters nur darauf ankommen, daß das betreffende Anrecht der Versorgung im Anschluß an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (Rolland aaO Rdn. 7 b). Das wäre hier erfüllt, wie sich schon daraus ergibt, daß der Beginn der Rente aus dem Pensionsvertrag Nr. 1 zu dem 1. August 1966 und damit etwa für die gleiche Zeit wie der Bezug der laufenden Leistungen aufgrund der "Finanzvereinbarung " zugesagt war.
Damit kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts, daß diese dem Ehemann gewährten Leistungen dem Versorgungsausgleich nicht unterfallen, keinen Bestand haben; vielmehr bedarf es insoweit der erneuten tatrichterlichen Beurteilung.
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4.	Das Beschwerdegericht hat die Pensionsansprüche des Ehemannes als Anrechte der betrieblichen Altersversorgung eingeordnet. Das ist nicht zu beanstanden und trifft, soweit die erneute Prüfung die Ausgleichspflicht für die Leistungen aufgrund der "Finanzvereinbarung" ergibt, auch für diese Anrechte zu.
Es hat weiter ausgeführt, daß die Anrechte nicht dem öffentlich-rechtlichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfielen, weil die Voraussetzungen für eine Realteilung oder ein Quasi-Splitting nach S 1 Abs. 2 und 3 VAHRG nicht gegeben seien. Dabei hat es sich auf S 2 VAHRG in der Fassung vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) gestützt. Während des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat jedoch das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt (BVerfGE 71, 364). Die danach zunächst fehlende gesetzliche Regelung für den Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgungen ist inzwischen durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl I 2317) eingeführt worden. Um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. Bericht des BT-Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf, BT-Drucks. 10/6339 S. 19), sieht diese Regelung in S 3b Abs. 1 VAHRG für eine Anwartschaft der vorliegenden Art die Möglichkeit eines erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleichs im Wege eines limitierten erweiterten Splittings oder Quasi-Splittings oder einer entsprechenden erweiterten Realteilung (Nr. 1 der Vorschrift) sowie in zweiter Linie durch Beitragszahlungen an eine gesetzliche Rentenversicherung (Nr. 2 der Vorschrift) vor. Außerdem hat das Gesetz
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durch die Neufassung des § 2 VAHRG für die dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich noch unterfallenden Anrechte die Möglichkeit einer Abfindung nach Maßgabe des § 1587 1 BGB eröffnet. Die Neuregelung ist der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn das Beschwerdegericht sie bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Zwar scheidet ein erweitertes Splitting nach S 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG aus, da der Ehemann über keine Anrechte verfügt, die ihrer Art nach für einen solchen Ausgleich herangezogen werden könnten. Indessen kommt für den Ausgleich der bestehenden Anrechte die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach S 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in Betracht.
Daß die Ehefrau bereits älter als 65 Jahre ist, hindert die Begründung von Rentenanwartschaften durch Entrichtung von Beiträgen nicht. Zwar bestimmt S 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 VAHRG, daß der Ausgleichspflichtige zur Beitragszahlung nur verpflichtet werden kann, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Danach scheidet eine Beitragszahlung aber nicht schon dann aus, wenn der Berechtigte die Altersgrenze überschritten hat, sondern, wie der Senat zur gleichlautenden Regelung des S 1587b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB entschieden hat, erst mit der Erteilung eines bindenden Altersruhegeldbescheides (BGHZ 81, 152, 189). Einen solchen hat die Ehefrau nicht erhal-
ten.
Der Anordnung der Beitragszahlung steht auch nicht § 1587e Abs. 3 BGB entgegen, der nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VAHRG entsprechend gilt. Jene Regelung sieht vor, daß der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen erlischt, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, daß mit Eintritt der in § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführten Voraussetzungen zwangsläufig - wegen sofortigen Erlöschens des Einzahlungsanspruchs - die Möglichkeit der Einzahlungsanordnung entfällt, so daß nach Eintritt des Versorgungsfalles beim Ausgleichsverpflichteten dem Berechtigten, der infolge Erwerbsunfähigkeit oder - wie hier - infolge Alters die Voraussetzungen des S 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt, für den aber noch Rentenanwartschaften begründet werden können, der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG vorgesehene öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich von vornherein verschlossen ist (so offenbar Johannsen/Henrich/Hahne, aaO § 3b VAHRG Rdn. 29 i.V. mit § 1587e Rdn. 10, S 1587f Rdn. 15). Dieses Ergebnis liefe nicht nur dem mit der Einführung dieser Regelung verfolgten, von Verfassungs wegen gebotenen Gesetzesziel zuwider, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Möglichkeit zugunsten des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs zurückzudrängen (BT-Drucks. 10/6339
 S.	19; BVerfGE 71, 364); es kann auch nicht als die zwingende Folge der genannten gesetzlichen Regelungen und ihres Zusammenspiels angesehen werden. Mit dem bereits erwähnten Beschluß BGHZ 81, 152 hat der Senat zu dem Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung nach § 1587b Abs. 3 BGB a.F. entschieden, daß das Erlöschen des Anspruchs auf Beitragsentrichtung nach S 1587e Abs. 3 BGB nicht allein vom Eintritt der in S 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführten Alternativen
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abhängt, vielmehr außerdem die allgemeinen Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erfüllt sein müssen, und S 1587e Abs. 3 BGB keine Regelung enthält, die - ähnlich wie § 1587b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB - der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung von vornherein entgegenstehen kann (aaO S. 189 ff.; zustimmend Palandt/Diederichsen, aaO S 1587e Anm. 4;
Rolland, aaO § 1587b Rdn. 59; § 1587e Rdn. 8 - ablehnend Johannsen/Henrich/Hahne, aaO S 1587f Rdn. 15; MünchKomm/ Maier Ergänzung zu § 1587e Rdn. 9). An dieser Auffassung hält der Senat gerade auch für die durch S 3b Abs. 1 VAHRG geschaffene Rechtslage fest. Der gegen seine Rechtsprechung erhobene Einwand, daß sie einseitig auf die Situation des Ausgleichsberechtigten abstelle und das Schonungsbedürfnis des Ausgleichsverpflichteten nach Eintritt seines Versorgungsfalles nicht genügend berücksichtige (vgl. die vorgenannten ablehnenden Kommentierungen), trifft für den Fall der Beitragsentrichtung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG um so weniger zu, als der Ausgleichspflichtige ohnehin nur zur Beitragsentrichtung verpflichtet werden kann, wenn ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu demutbar ist. Es trifft in dieser Allgemeinheit auch nicht zu, daß dem Ausgleichsberechtigten nach Eintritt der in S 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB bezeichneten Umstände mehr mit einem Anspruch auf Ausgleichsrente als mit dem Anspruch auf Beitragszahlung gedient wäre. Das macht der vorliegende Fall deutlich. Er zeigt, daß der Berechtigte auch nach Überschreiten der Altersgrenze oder Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ein dringendes Interesse an einer eigenständigen und von der Person des Pflichtigen unabhängigen Versorgung haben kann, etwa weil die ihm aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
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erwachsende Versorgung nach dem Tode des Verpflichteten entfällt und ein verlängerter Ausgleich nach § 3a VAHRG ausscheidet.
Ob und inwieweit ein Ausgleich durch Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG), der im Gegensatz zu dem nach Nr. 1 der Vorschrift (erweitertes Splitting)
- innerhalb des durch § 1587b Abs. 5 BGB vorgesehenen Rahmens - keinem Höchstbetrag unterliegt, sondern allein durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Verpflichteten begrenzt wird, im vorliegenden Fall angeordnet werden kann, läßt sich mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes, der in völligen Vermögensverfall geraten zu sein behauptet, bisher nicht beurteilen. Deshalb muß die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
5. Bei der damit notwendig werdenden neuen Behandlung und Entscheidung der Sache wird sich insoweit, als die Anrechte des Ehemannes nicht nach S 3b Abs. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden können und damit weiterhin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht kommt, wiederum die bereits im angefochtenen Beschluß behandelte Frage stellen, inwieweit dieser Ausgleich derzeit stattfinden kann. Das Oberlandesgericht hat dazu dargelegt, daß die Pensionsansprüche des Ehemannes zur Zeit nicht ausgeglichen werden könnten, weil sie im Zuge der Darlehensgewährungen zur Besicherung der jeweiligen Kredite wirksam abgetreten worden seien und die Bezüge nicht an den Ehemann ausgezahlt würden, sondern der Tilgung der Darlehen dienten. Damit erhalte der Ehemann derzeit aus den Pensionsansprüchen
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keine Versorgung, an der die Ehefrau nach S 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB beteiligt werden könne. Dabei hat sich das Gericht in der ira Schrifttum umstrittenen Frage, wann eine Versorgung im Sinne jener Vorschrift "erlangt” ist, der Auffassung angeschlossen, daß es nicht genügt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung erfüllt sind (so Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG Rdn. 4; MünchKomm/Maier Ergänzung zu Rdn. 10; Soergel/v. Hornhardt, aaO Rdn. 4; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis Anm. II 3 a, jeweils zu S 1587g BGB), sondern die auszugleichende Versorgung bindend festgesetzt und tatsächlich gewährt werden muß (so Johannsen/Henrich/Hahne, aaO Rdn. 7; Palandt/Diederichsen aaO Anm. 2 b; Rolland, aaO Rdn. 14 a, jeweils zu S 1587g BGB; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich Rdn. 496 f.). Dieses Erfordernis sei nicht erfüllt, wenn durch eine rechtsgeschäftliche Abrede zwischen Ausgleichspflichtigem und Versorgungsträger der Bezug der Versorgung generell oder vorübergehend versagt sei. Seiner schuldrechtlichen Natur entsprechend sei der Ausgleichsanspruch des Berechtigten weder bei seiner Entstehung noch im Fortbestand gegen rechtsgeschäftliche Verfügungen geschützt.
Diese Beurteilung läßt zunächst eine Prüfung vermissen, inwieweit die Versorgungsbezüge des Ehemannes dem Pfändungs-schutz nach SS 850 ff. ZPO unterliegen (vgl. hierzu etwa BGH Urteil vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219/75 - NJW 1978, 756) und damit gern. § 400 BGB nicht abgetreten werden konnten. Ferner ist zur Frage der derzeitigen Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu bemerken: Auch wenn man der vom Beschwerdegericht geteilten - strengeren -
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Auffassung folgt, daß eine Versorgung im Sinne von S 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB erst "erlangtH ist, wenn sie tatsächlich gewährt wird, stellt sich die Frage, ob es hier an diesem Erfordernis fehlt. Wie auch die Beschwerdeerwiderung nicht in Zweifel zieht, hat der Ehemann an sich fällige Pensionsansprüche erworben. Diese sind nicht nach Art einer Kapitalisierung oder Abfindung durch Einmalleistungen abgegolten worden (vgl. hierzu etwa Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl.
S 28 III 1 S. 330 f.; Rolland, aaO S 1587 Rdn. 10). Auch hat der Ehemann sich durch die Abtretung der laufenden Bezüge nicht ihres wirtschaftlichen Wertes begeben (vgl. insoweit auch Soergel/Winter, aaO S 1587a Rdn. 233). Vielmehr werden diese im Wege der Verrechnung zur Tilgung seiner laufenden Verbindlichkeiten aus Darlehen verwendet. Bei dieser Sachlage ist die Frage der Verwirklichung von S 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anders zu sehen, als wenn der Ehemann die laufenden Bezüge in die Hand bekäme und mit diesen Mitteln die vorgenannten Verbindlichkeiten erfüllte.
Im übrigen ist zu bedenken: Es ist anerkannt, daß im Falle des Rühens einer Versorgung S 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erfüllt ist, die Versorgung also nicht ausgeglichen werden kann. Ist das Ruhen aber darauf zurückzuführen, daß die Rente von einer anderen Leistung überlagert wird, so ist sie als "erlangt" anzusehen und entsprechend auszugleichen, auch wenn die andere Leistung als solche nicht ausgleichspflichtig ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Rdn. 7;
Rolland, aaO Rdn. 14 a, jeweils zu S 1587g; Ruland/Tiemann, aaO Rdn. 498). Ähnlich ist es, wenn ein Dritter, an den die Pensionsansprüche abgetreten werden, dem Pensionär dafür eine andere laufende Leistung gewährt. Im vorliegenden Fall
 werden dem Ehemann zwar anstelle der Pension keine anderen Bezüge gewährt, er wird jedoch - insoweit vergleichbar -von den fortlaufenden Verbindlichkeiten aus seinen Darlehen befreit.
Hiernach ist bei der Anwendung von § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB davon auszugehen, daß der Ehemann die auszugleichenden Pensionsansprüche bereits "erlangt" hat.
Soweit die weitere Beschwerde den Beschluß in weiteren Punkten angreift, hat der Antragsteller im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Gelegenheit, darauf zurückzukommen.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
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