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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwälte Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 18. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 2. Die Klägerin hat gegen das Teilurteil des Amtsgerichts, das ihre Klage auf Zahlung von 3.150 DM nebst Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Unterhalts abgewiesen hat, unbeschränkt Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sie den Antrag angekündigt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von 5 DM zu verurteilen. Zugleich hat sie um Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren nachgesucht, wobei sie wegen des Umfangs der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf ihren aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen Antrag erster Instanz verwiesen hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Gegenstand des Rechtsmittels die Berufungssumme von 700 DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nicht übersteige. Wird nach unbeschränkter Einlegung des Rechtsmittels mit der Berufungsbegründung ein Antrag angekündigt, der das Rechtsmittelbegehren auf einen Betrag unterhalb der Berufungssumme beschränkt, so trägt dieser nur vorläufigen Charakter und kann in der mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere erweitert werden, sofern sich die Erweiterung im Rahmen der fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe hält. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß eine Erweiterung der Berufung nur bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 3. Da sich die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe auf den Klageanspruch insgesamt bezogen.

Zitierte Normen: § 4 ZPO
BerufungangefochtenZBBerufungsbegründungBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb zb	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Christel
9
Weg
 Klägerin und Beschwerdeführerin
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Willi R
, Qui
 bei Ei
 Beklagter und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 18. Januar 1984 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Schleswig vom 15. November 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.150 DM.
Gründe :
I.
Die Klägerin hat gegen das Teilurteil des Amtsgerichts, das ihre Klage auf Zahlung von 3.150 DM nebst Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Unterhalts abgewiesen hat, unbeschränkt Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sie den Antrag angekündigt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von 5 DM zu verurteilen. Zugleich hat sie um Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren nachgesucht, wobei sie wegen des Umfangs der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf ihren aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen Antrag erster Instanz verwiesen hat.
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Gegenstand des Rechtsmittels die Berufungssumme von 700 DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Für den Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne von § 511 a Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung maßgebend (§4 Abs. 1 ZPO). Wird nach unbeschränkter Einlegung des Rechtsmittels mit der Berufungsbegründung ein Antrag angekündigt, der das Rechtsmittelbegehren auf einen Betrag unterhalb der Berufungssumme beschränkt, so trägt dieser nur vorläufigen Charakter und kann in der mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere erweitert werden, sofern sich die Erweiterung im Rahmen der fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe hält. Deswegen muß in diesen Fällen abgewartet werden, welche Berufungsanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82 - NJW 1983, 1063). Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung an; sie entspricht auch der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. Zöller/Schneider ZPO 13. Aufl. § 519 Anm. VI 1 c; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 42. Aufl. § 519 Anm. 3 B; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 519 Anm. 3 Nr. 1) und Ausführungen des Senats in früheren Entscheidungen (vgl.
 Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 -FamRZ 1982, 1196, 1197; Senatsurteil vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 619/80 - nicht veröffentlicht; Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 657/81 - FamRZ 1981, 946).
2. Der angefochtene Beschluß steht mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang und kann daher keinen Bestand haben.
Im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung belief sich die Beschwer der Klägerin auf 3.150 Ml. Die Beschränkung ihres Rechtsmittelantrags in der Berufungsbegründung auf 5 DM bedeutete keinen Verzicht auf den weitergehenden Anspruch, wie sich schon daraus ergibt, daß gleichzeitig um Prozeßkostenhilfe für die Weiterverfolgung des gesamten Klageanspruchs nachgesucht worden ist. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß eine Erweiterung der Berufung nur bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 3. November 1983 zulässig gewesen sei, geht nach dem oben Dargelegten fehl.
Da sich die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe auf den Klageanspruch insgesamt bezogen.
standen einer Erweiterung der Berufung in der mündlichen Verhandlung entsprechend der Zielrichtung des Prozeßkostenhilfegesuchs keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen. Die Sache ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann
 Zysk