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BGH · IVb ZB 132/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 132/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Der Beklagte hat gegen das ihm am 23. April 1982 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Am Vormittag dieses Tages habe er seiner Sekretärin die Akte mit der Weisung übergeben, die Berufungs- Besonders habe er darauf hingewiesen, daß die Berufung an das Oberlandesgericht zu richten und einem der bei diesem zugelassenen Anwälte der Sozietät zur Unterschrift vorzulegen sei. Er habe mittags das Büro verlassen und auf die Auskunft der Sekretärin vertraut, daß die Berufungsangelegenheit weisungsgemäß erledigt sei. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Mit Recht hat es das Oberlandesgericht auch abgelehnt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Berufungsfrist - jedenfalls auch -infolge des Verschuldens des sachbearbeitenden Rechtsanwalts der Sozietät der zweitinstanzlichen Prozeßbe-vollmächtigten versäumt worden ist und der Beklagte sich dieses Verschulden zurechnen lassen muB (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der sachbearbeitende Rechtsanwalt den ihm in diesem Rahmen obliegenden Sorgfaltspflichten nicht zureichend nachgekommen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Sein Verschulden liegt schon darin, daß er die fälschlich an das Landgericht gerichtete Berufungsschrift unterzeichnet hat, die ihm zusammen mit anderen Schriftstücken vorgelegt worden war.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungsschriftRechtsanwaltBerufungOberlandesgerichtLandgerichtSekretärinVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 132/82 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Karl
- Prozeßbevollmächtigtes
 traße
Beklagter und Beschwerdeführer»
Rechtsanwälte Dres
 gegen
2.
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte
9
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 13. Oktober 1982 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen.
Beschwerdewert: 8.683 DM.
Gründe :
I.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 23. März 1982 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht durch einen beim Oberlandesgericht am 27. April 1982 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen, der Auftrag zur Einlegung der Berufung sei am 23. April 1982 der Anwaltssozietät seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugegangen. Der Sachbearbeiter, Rechtsanwalt H., habe die Wiedervorlage der Akten für den 26. April 1982 verfügt.
Am Vormittag dieses Tages habe er seiner Sekretärin die Akte mit der Weisung übergeben, die Berufungs-
 
schrift zu fertigen und für die fristgerechte Ablieferung am gleichen Tage zu sorgen. Besonders habe er darauf hingewiesen, daß die Berufung an das Oberlandesgericht zu richten und einem der bei diesem zugelassenen Anwälte der Sozietät zur Unterschrift vorzulegen sei. Die - zuverlässig arbeitende und beruf serf ahrene - Sekretärin habe jedoch irrtümlich die Berufungsschrift an das Landgericht adressiert und dem Sachbearbeiter, einem bei dem Landgericht zugelassenen Anwalt, in einer übervollen Unterschrlfts-mappe vorgelegt. Dieser habe den Fehler nicht bemerkt und die Berufungsschrift unterzeichnet. Er habe mittags das Büro verlassen und auf die Auskunft der Sekretärin vertraut, daß die Berufungsangelegenheit weisungsgemäß erledigt sei. Seine beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwaltskollegen habe er nicht selbst befragen können, da diese abwesend gewesen seien. Die von ihm Unterzeichnete Berufungs schrift sei am 26. April 1982 beim Landgericht eingereicht worden.
Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Da die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) am 26. April 1982 ablief, war
 
die am folgenden Tage beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift verspätet. Mit Recht hat es das Oberlandesgericht auch abgelehnt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Berufungsfrist - jedenfalls auch -infolge des Verschuldens des sachbearbeitenden Rechtsanwalts der Sozietät der zweitinstanzlichen Prozeßbe-vollmächtigten versäumt worden ist und der Beklagte sich dieses Verschulden zurechnen lassen muB (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. VersR 1956, 590; 1958, 6255 1974, 168; 1978, 1159) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. NJW 1973,
 1391) darf die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung, die ihr zukommt, nicht eigenverantwortlich dem Büropersonal überlassen werden, sondern der Unterzeichnung muß eine anwaltliche Überprüfung auf die Vollständigkeit und die richtige Adressierung vorausgehen. Im vorliegenden Fall ist der sachbearbeitende Rechtsanwalt den ihm in diesem Rahmen obliegenden Sorgfaltspflichten nicht zureichend nachgekommen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Sein Verschulden liegt schon darin, daß er die fälschlich an das Landgericht gerichtete Berufungsschrift unterzeichnet hat, die ihm zusammen mit anderen Schriftstücken vorgelegt worden war. Ein Rechtsanwalt muß auch dann kontrollieren, was er unterschreibt, wenn ihm Schriftstücke in einer "übervollen" Unterschrifts-mappe vorgelegt werden. Hätte Rechtsanwalt H. dies getan, wäre noch rechtzeitig entdeckt worden, daß eine der gegebenen Weisung entsprechende Berufungs-
schrift von der Sekretärin nicht angefertigt worden war (vgl. auch Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 625/81).
Lohmann
 Zysk