Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 26. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Antragsgegner die Erteilung von für den Versorgungsausgleich noch benötigten Auskünften aufgegeben und ihm für den Fall der Nichterledigung ein Zwangsgeld von 200 DM angedroht. Der Antragsgegner hat hiergegen Beschwerde und gegen deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht weitere Beschwerde eingelegt. Gegen eine Entscheidung, wie sie hier vom Familiengericht erlassen worden ist, ist lediglich die unbefristete Beschwerde zu dem Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde steht in Familiensachen unter den weiteren Voraussetzungen des § 621 e Abs. 2 ZPO allein gegen Endentscheidungen zur Verfügung.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 131/85 BESCHLUSS in der Familiensache Hartwig Istraße C, A( Antragsgegner und Beschwerdeführer, gegen Straße Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. und M.-L. FflB, GBHHB-Allee 2 3J Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 26. Februar 1986 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. November 1985 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 200 DM. Gründe : Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Antragsgegner die Erteilung von für den Versorgungsausgleich noch benötigten Auskünften aufgegeben und ihm für den Fall der Nichterledigung ein Zwangsgeld von 200 DM angedroht. Der Antragsgegner hat hiergegen Beschwerde und gegen deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht weitere Beschwerde eingelegt. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Gegen eine Entscheidung, wie sie hier vom Familiengericht erlassen worden ist, ist lediglich die unbefristete Beschwerde zu dem 3 Oberlandesgericht gegeben. Eine weitere Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof findet nicht statt. Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde steht in Familiensachen unter den weiteren Voraussetzungen des § 621 e Abs. 2 ZPO allein gegen Endentscheidungen zur Verfügung. Eine Zwangsgeldandrohung hat jedoch nur den Charakter einer Zwischenentscheidung (s. näher BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 1978 - IV ZB 72/78 - FamRZ 1979, 224 f. und vom 13. Juni 1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696; vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Lohmann Macke