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BGH · IVb ZB 131/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 131/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 17. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 18. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch.über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der im Jahre 1928 geborene Ehemann (früherer Antragsgegner) und die im Jahre 1944 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 15. Für den Ehemann bestand außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK - weitere Beteiligte zu 1). Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht später dahin geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 200,65 DM auf die Ehefrau übertragen und für diese weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 272,95 DM zu Lasten der ZVK begründet hat. Dabei hat es das Anrecht des Ehemannes auf dynamische Versorgungsrente in den Ausgleich einbezogen. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat die ZVK Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, es sei lediglich die Anwartschaft des Ehemannes Dem ist das Oberlandesgericht gefolgt und hat den amtsgerichtlichen Beschluß dahin geändert, daß es für die Ehefrau zu Lasten der ZVK nur Rentenanwartschaften von monatlich 25,71 DM begründet hat. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß nach dem Tode des ausgleichspflichtigen Ehemannes das Versorgungsausgleichsverfahren gegen dessen Erben fortzusetzen war (§ 1587 e Abs.4 BGB) und daß die ehezeitlich in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangten Anwartschaften gemäß § 1 Abs.3 VAHRG dem Quasisplitting unterliegen (vgl. Die Frage, ob in einem solchen Fall das Anrecht auf die dynamische Versorgungsrente oder lediglich dasjenige auf die statische Versicherungsrente in den Ausgleich einzubeziehen ist, hat der Senat inzwischen in seinem Beschluß vom 14. Denn das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher keine tatrichterlichen Feststellungen zur Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des verstorbenen Ehemannes auf dynamische Versorgungsrente getroffen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG
ZVKEhefrauOberlandesgerichtEhemannZBBeschlußTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 131/84	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Ingrid
Istraße
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frank E	/	geb.	flBBP 1970,
Andreas E	,	geb.	1973,
beide wohnhaft ifl^^straße ff, KBBHBB, gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Dieter R SchlMMstraße ■, KW, als Ergänzungspfleger, als Erben des verstorbenen Gustav Herbert E
Antragsgegner und Beschwerdegegener,
 Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt R| SchlHmstraße Ki
 Weitere Beteiligte:
1. Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg, P^MBB^straße Wk, Karlsruhe, zu Vers.-Nr.:
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R®®straße •, bM-Wi —
zu Vers.-Nr.: m	und
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 17. September 1986 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. September 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch.über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.966,88 DM.
Gründe
I.
Der im Jahre 1928 geborene Ehemann (früherer Antragsgegner) und die im Jahre 1944 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 15. August 1964 die Ehe geschlossen. Am 17. Juli 1980 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
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Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. August 1964 bis 30. Juni 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar nach den erteilten Auskünften der Ehemann in Höhe von monatlich 496,90 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 95,60 DM. Für den Ehemann bestand außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK - weitere Beteiligte zu 1). Diese hat in ihrer Auskunft vom 25. Januar 1983 die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Versorgungsrente mit monatlich 545,89 DM, diejenige auf die statische Versicherungsrente mit monatlich 167,93 DM angegeben.
Das Amtsgericht hat durch am 14. Juli 1981 rechtskräftig gewordenes Verbundurteil vorab die Ehe geschieden und eine Sorgerechtsregelung getroffen. Am 6. September 1981 ist der Ehemann verstorben. Er ist von seinen Kindern, den jetzigen Antragsgegnern, be.erbt worden.
Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht später dahin geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 200,65 DM auf die Ehefrau übertragen und für diese weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 272,95 DM zu Lasten der ZVK begründet hat. Dabei hat es das Anrecht des Ehemannes auf dynamische Versorgungsrente in den Ausgleich einbezogen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat die ZVK Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, es sei lediglich die Anwartschaft des Ehemannes
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auf die statische Versicherungsrente zu berücksichtigen. Dem ist das Oberlandesgericht gefolgt und hat den amtsgerichtlichen Beschluß dahin geändert, daß es für die Ehefrau zu Lasten der ZVK nur Rentenanwartschaften von monatlich 25,71 DM begründet hat.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
1.	Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß nach dem Tode des ausgleichspflichtigen Ehemannes das Versorgungsausgleichsverfahren gegen dessen Erben fortzusetzen war (§ 1587 e Abs. 4 BGB) und daß die ehezeitlich in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangten Anwartschaften gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG dem Quasisplitting unterliegen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - FamRZ 1985, 1240).
2.	Die Frage, ob in einem solchen Fall das Anrecht
 auf die dynamische Versorgungsrente oder lediglich dasjenige auf die statische Versicherungsrente in den Ausgleich einzubeziehen ist, hat der Senat inzwischen in seinem Beschluß vom 14. Mai 1986 (IVb ZB 140/84 - FamRZ 1986, 894) im ersteren Sinne entschieden. Sofern - wie hier - der ausgleichspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes noch im öffentlichen Dienst beschäftigt und in der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung pflichtversichert
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war, ist mit seinem Tod die Anwartschaft auf Versorgungsrente unverfallbar geworden. Denn mit dem Tod des Versicherten tritt nach den insoweit maßgeblichen Satzungsbestimmungen ein Versicherungsfall ein, der sich zugunsten seiner in die Versicherung einbezogenen Hinterbliebenen auswirkt (vgl. z.B. §§ 45 ff. VBL-Satzung).
3.	Der angefochtene Beschluß kann danach keinen Bestand haben. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Denn das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher keine tatrichterlichen Feststellungen zur Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des verstorbenen Ehemannes auf dynamische Versorgungsrente getroffen.
Soweit - wie die ZVK im Rechtsbeschwerdeverfahren mitgeteilt hat - die maßgebliche Satzung zwischenzeitlich geändert worden ist, ist sie der Entscheidung in der geänderten Fassung zugrunde zu legen. Da das Gericht das jeweils geltende Recht anzuwenden hat, sind Änderungen einer Versorgungsordnung, die sich auf die Bewertung eines auszugleichenden Anrechts auswirken, auch dann zu berück- , sichtigen, wenn sie nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sind. Das gilt im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auch für Versorgungsordnungen in der Rechtsform der Satzung (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Sache Feststellungen
 Lohmann
ist somit zur Nachholung der erforderlichen an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Blumenrohr
 Krohn
Macke
 Zysk