* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 131/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 131/83

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Auf die weitere Beschwerde des Polizeipräsidenten in Berlin wird der Beschluß des 15. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber dem Polizeipräsidenten in Berlin werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 17,12 DM, bezogen auf den 31. § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 64,80 DM erworben. Ehezeit entfallenden Anteil der Polizeipräsident in Berlin (weiterer Beteiligter zu 3) unter Einschluß des örtlichen Sonder Zuschlages für Berlin mit 184,53 DM, ohne diesen Zuschlag mit 180,49 DM beziffert hat - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 206,10 DM, bezogen auf den 31. Außerdem besteht für sie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 4) eine ehezeitlich begründete Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, und zwar neben einer Versorgungsrente auf eine Mindestversorgungsrente von monatlich 49,43 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es der Ehefrau aufgegeben hat, auf das Versicherungskonto des Ehemannes 2 980,75 DM zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 16,73 DM einzuzahlen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 19,16 DM, bezogen auf den 31. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Polizeipräsidenten in Berlin, mit der dieser eine Verringerung des Ausgleichsbetrages erstrebt; der örtliche Sonderzuschlag für Berlin soll bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung außer Ansatz bleiben. Bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung hat das Kammergericht den ruhegehaltfähigen örtlichen SonderZuschlag für Beamte in Berlin noch berücksichtigt, obwohl dieser Zuschlag nicht mehr gezahlt wird. Danach sind hier die folgenden, vom Kammergericht im übrigen aufgrund der Auskünfte des Polizeipräsidenten, der BfA, der LVA und der VBL rechtlich zutreffend und rechnerisch unbedenklich angegebenen Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzustellen: In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von 17,12 DM, waren zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau Rentenanwartschaften zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG
EhefrauBeamtenversorgungAnwartschaftBerlinBeschwerdeRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 131/83
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Rainer
Sch
 Iweg
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt flHH, Am Gi WagBfe K	m	-
gegen
 geb. IW
I, Ej
 Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:
Bl
 Weitere Beteiligte:
1. BundesverSicherungsanstalt für Angestellte, RIMstraße 0, i-WiflBHI, Vers.Nr.:
I, Bl
2.	LandesverSicherungsanstalt Berlin, Ml Vers.Nr.:
3.	Der Polizeipräsident in Berlin, T(
Bfli IP, zu Az.:
Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
4.	Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, H^Hfc-Thl Straße 9, Ka0HH^B %, Vers.Nr.: flHHHiV/VL
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Juli 1984
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Polizeipräsidenten in Berlin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. November 1983 teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Januar 1979 abgeändert.
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber dem Polizeipräsidenten in Berlin werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto	bei
 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 17,12 DM, bezogen auf den 31. August 1977, begründet .
3	-
Bei der Kostenentscheidung für die Vorinstanzen hat es sein Bewenden.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu gleichen Teilen zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 14. August 1970 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 23. September 1977 zugestellt worden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden.
In der Ehezeit (1. August 1970 bis 31. August 1977,
§ 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 64,80 DM erworben. Als Polizeibeamter hat er weiterhin eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung, deren auf die
4
Ehezeit entfallenden Anteil der Polizeipräsident in Berlin (weiterer Beteiligter zu 3) unter Einschluß des örtlichen Sonder Zuschlages für Berlin mit 184,53 DM, ohne diesen Zuschlag mit 180,49 DM beziffert hat - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende
 Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 206,10 DM, bezogen auf den 31. August 1977, erworben. Außerdem besteht für sie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 4) eine ehezeitlich begründete Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, und zwar neben einer Versorgungsrente auf eine Mindestversorgungsrente von monatlich 49,43 DM. Die - statische - Mindestversorgungsrente entspricht einer - dynamischen - Rentenanwartschaft von monatlich 4,95 DM, bezogen auf das Ehezeitende.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es der Ehefrau aufgegeben hat, auf das Versicherungskonto des Ehemannes 2 980,75 DM zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 16,73 DM einzuzahlen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in
5	-
Höhe von monatlich 19,16 DM, bezogen auf den 31. August 1977, begründet.
Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Polizeipräsidenten in Berlin, mit der dieser eine Verringerung des Ausgleichsbetrages erstrebt; der örtliche Sonderzuschlag für Berlin soll bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung außer Ansatz bleiben.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung hat das Kammergericht den ruhegehaltfähigen örtlichen SonderZuschlag für Beamte in Berlin noch berücksichtigt, obwohl dieser Zuschlag nicht mehr gezahlt wird. Er ist als Bestandteil der Bezüge aktiver Beamter - mit einer Übergangsregelung - und als Bestandteil der Versorgungsbezüge der Pensionäre ab 1. Januar 1982 entfallen (Art. 1 Nr. 2 Buchst, a,
 Art. 2 § 1 Nr. 6, Art. 41 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1523; Übernahmegesetz vom 30. Dezember 1981, GVBl Berlin S. 1590). Entgegen der Ansicht des Kammergerichts ist dieser Wegfall des Zuschlags beim Versorgungs-
6
ausgleich zu berücksichtigen, auch wenn das Ehezeitende, wie hier, vor dem Inkrafttreten jenes Gesetzes (1. Januar 1982) liegt (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Danach sind hier die folgenden, vom Kammergericht im übrigen aufgrund der Auskünfte des Polizeipräsidenten, der BfA, der LVA und der VBL rechtlich zutreffend und rechnerisch unbedenklich angegebenen Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzustellen:
auf seiten des Ehemannes:
Beamtenversorgung (die Berechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 i.V. mit
§ 55 BeamtVG ergibt keinen Ruhensbetrag):	180,49	DM
gesetzliche Rentenversicherung:	64,80	DM
Summe	245,29	DM
auf seiten der Ehefrau:
gesetzliche Rentenversicherung:	206,10	DM
Zusatzversorgung (VBL):	4,95	DM
Summe
211,05 DM.
7
Die Differenz der beiderseitigen Versorgungsanrechte beträgt	245,29	DM
-	211,05	DM
34,24 DM.
In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von 17,12 DM, waren zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau Rentenanwartschaften zu begründen.
Lohmann		Blumenrohr		Krohn
	Zysk		Nonnenkamp