* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 131/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 131/82

a) Der Einbeziehung einer Leibrentenversicherung in den Versorgungsausgleich steht es nicht entgegen, wenn nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Ende der Ehezeit die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung noch nicht möglich war. b) Bei der Bewertung einer Leibrentenversicherung für die Zwecke des Versorgungsausgleichs ist ein sogenannter Stornoabzug (§ 174 Abs.4 WG) nicht zu berücksichtigen. c) Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht unterliegt nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. August 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für die Ehefrau monat- Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 86,45 DM vom Rentenkonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1) auf dasjenige des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rbeinprovinz (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Kapitallebensversicherungen des Ehemannes nicht dem Versorgungsausgleich unterlägen und dessen Leibrentenversicherung wegen der kurzen Laufzeit bis zu dem Ehezeitende keinen Wert besitze. Mit der Beschwerde und der nach deren Zurückweisung eingelegten weiteren Beschwerde vertritt die Ehefrau die Auffassung, daß die Leibrentenversicherung sowie die Berufsun-fähigkeits-Zusatzversicherung des Ehemannes zu ihren Gunsten im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden müßten. 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, daß die Lebensversicherungen des Ehemannes auf Kapitalbasis im Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben (vgl. a) Da es sich um eine Leibrentenversicherung mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht handelt, ist bei der Bewertung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 a BGB von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich nach vorheriger Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn bei Ehezeitende der Versicherungsfall eingetreten wäre. Danach kann nicht entscheidend sein, ob der Versicherungsvertrag nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung bei Ehezeitende tatsächlich schon zuläßt. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung erst nach Zahlunc der Beiträge für zwei Jahre verlangt werden kann - diese Voraussetzung lag bei Ehezeitende nicht vor -, ist dies für der Versorgungsausgleich unerheblich. Dies kann auch aus § 1587 a Abs.7 BGB gefolgert werden, wonach u.a. außer Betracht zu bleiben hat, daß eine "Mindestversicherungszeit" noch nicht erfüllt ist. b) Nach allgemeiner Auffassung ist für die Bewertung gemät § 1587 a Abs. 2 Nr. 5a BGB zunächst das sogenannte Deckungskapital der Versicherung zu ermitteln (die "Prämienreserve" im Sinne von § 174 Abs. 2 WG; auf diese Vorschrift wird in der Regierungsbegründung zu dem 1. Das Deckungskapital einer Versicherung wird durch die verzinsliche Ansammlung eines Teils der geleisteten Prämien gebildet. werden kann (zu den verschiedenen Methoden vgl, etwa Goldberg/Müller VAG § 11 Rdn. 16), kommt es im Einzelfall auf eine an dem genehmigten Geschäftsplan orientierte Berechnung an (vgl, Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 317). Für die Zwecke des Versorgungsausgleichs ist nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, die der Senat teilt, ein sogenannter Stornoabzug nach § 174 Abs.4 WG nicht zu berücksichtigen (vgl. Ein derartiger Abzug in Höhe von regelmäßig 5 % des Deckungskapitals soll dem Versicherungs-Unternehmen eine Entschädigung für die Umwandlung des Vertrages vor der vereinbarten Laufzeit gewähren (vgl. c) Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts, daß die Rentenversicherung des Ehemannes mangels eines Deckungskapitals keinen im Versorguagsausgleich zu berücksichtigenden Wert habe, auf unzureichende Auskünfte der DBV gestützt. Dies ist aber nach den bisher erkennbaren Umständen so unwahrscheinlich, daß der Senat von einer Beteiligung der DBV gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 FGG abgesehen hat. 2. Nicht zu beanstanden ist, daß das Oberlandesgericht die mi der Leibrentenversicherung des Ehemannes verbundene Berufsun-fähigkeits-Zusatzversicherung nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aber nur solche Versorgungsanrechte aus Lebensversicherungen unterliegen, die in der Ehezeit endgültig und unverlierbar erworben worden sind. So ist es im Gesetzgebungsverfabren als nicht sachgerecht angesehen worden, den Eintritt des Versicherungsfalls im Zeitpunkt der Scheidung zu fingieren, weil der damit in Ansatz gebrachte Gesamtwert der vereinbarten Versicherungsleistung auch von außerhalb der Ehezeit geleisteten Prämien abbängen würde (vgl. Daß Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, entspricht auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. Danach soll in diesen Fällen zu demindest eine in der Ehezeit begründete Versorgungsaussicht vorliegen, die nach der Grundregel des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Ausgleich unterliegen müsse. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Gesetz in § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB im Gegensatz zu den Nrn. 3 und 4 nur Rentenanwartschaften nennt, nicht auch Versorgungsaussichten. Es ist aber nicht nur ungewiß, ob der Fall der Berufsunfähigkeit bei dem Versicherten vor Erreichen der Altersgrenze überhaupt eintritt, es kann auch die regelmäßige Zahlung der Prämien bis zu dem Eintritt eines solchen Falles nach Da vorliegend nur über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu entscheiden ist, braucht nicht zu einer vermittelnden Auffassung Stellung genommen zu werden, wonach aus Billigkeitsgründen im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit nach der Ehezeit ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich analog § 1587 f Nr. 4 BGB durchzuführen ist (vgl.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 12 FGG § 1 VAHRG § 53 FGG § 1587 BGB
BGBEhemannesFamRZVersicherungVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 5 a
a)	Der Einbeziehung einer Leibrentenversicherung in den Versorgungsausgleich steht es nicht entgegen, wenn nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Ende der Ehezeit die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung noch nicht möglich war.
b)	Bei der Bewertung einer Leibrentenversicherung für die Zwecke des Versorgungsausgleichs ist ein sogenannter Stornoabzug (§ 174 Abs. 4 WG) nicht zu berücksichtigen.
c)	Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht unterliegt nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
BGH, Beschl. v. 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - OLG Düsseldorf
AG Velbert
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 131/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Gerda Henriette M MMWMBI geb. KflBBstraße $,	,
Antragsteller in und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollraächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und flHHH -
gegen
 Hans Günter
 OflBstraße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R®istraße f, B—|-W——,
Vers .-Nr.: ■ flHHI R flH
2. Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Kö |, Vers.-Nr.: Wk ■■■§ M M|
allee
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr,
 Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 13. November 1985 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 12. Juni 1959 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 24. September 1980 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Juni 1959 bis 31. August 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für die Ehefrau monat-
3
lieb 580,10 DM und für den Ehemann monatlich 407,20 DM betragen. Daneben bat der Ehemann drei Lebensversicherungen unterhalten, die auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind. Außerdem hat er am 1. Oktober 1973 bei der Deutschen Beamten-Versicherung, öffenlicb-rechtlicbe Lebensund Renten-Versicherungsanstalt (DBV), eine Rentenversicherung mit Leistungsbeginn am 1. Oktober 1999 abgeschlossen, die u.a. eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicberung einschließt.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 86,45 DM vom Rentenkonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1) auf dasjenige des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rbeinprovinz (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Kapitallebensversicherungen des Ehemannes nicht dem Versorgungsausgleich unterlägen und dessen Leibrentenversicherung wegen der kurzen Laufzeit bis zu dem Ehezeitende keinen Wert besitze.
Mit der Beschwerde und der nach deren Zurückweisung eingelegten weiteren Beschwerde vertritt die Ehefrau die Auffassung, daß die Leibrentenversicherung sowie die Berufsun-fähigkeits-Zusatzversicherung des Ehemannes zu ihren Gunsten im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden müßten.
4
n^Z
x'V P
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, daß die Lebensversicherungen des Ehemannes auf Kapitalbasis im Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben (vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 88, 386), daß aber dessen Leibrentenversicherung grundsätzlich dem Ausgleich unterliegt. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht die Beurteilung des angefochtenen Beschlusses, daß ein«; Bewertung dieser Rentenversicherung zu keinem im Ausgleich zu berücksichtigenden Wert führe.
a)	Da es sich um eine Leibrentenversicherung mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht handelt, ist bei der Bewertung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 a BGB von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich nach vorheriger Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn bei Ehezeitende der Versicherungsfall eingetreten wäre. Hiernach wird auf eine hypothetische Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung abgehoben, die es ermöglichen soll, den Versorgungswert rechnerisch zu erfassen, den sich der Versicherte durch die Prämienzahlungen während der Ehezeit geschaffen hat. Danach kann nicht entscheidend sein, ob der Versicherungsvertrag nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung bei Ehezeitende tatsächlich schon zuläßt. Soweit daher im vorliegenden Fall § 5 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der DBV bestimmt, daß die
5
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung erst nach Zahlunc der Beiträge für zwei Jahre verlangt werden kann - diese Voraussetzung lag bei Ehezeitende nicht vor -, ist dies für der Versorgungsausgleich unerheblich. Dies kann auch aus § 1587 a Abs. 7 BGB gefolgert werden, wonach u.a. außer Betracht zu bleiben hat, daß eine "Mindestversicherungszeit" noch nicht erfüllt ist.
b)	Nach allgemeiner Auffassung ist für die Bewertung gemät § 1587 a Abs. 2 Nr. 5a BGB zunächst das sogenannte Deckungskapital der Versicherung zu ermitteln (die "Prämienreserve" im Sinne von § 174 Abs. 2 WG; auf diese Vorschrift wird in der Regierungsbegründung zu dem 1. EheRG verwiesen, vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 158). Das Deckungskapital ist sodann in einem zweiten Rechensehritt als fiktive Einmalprämie für eine im übrigen der abgeschlossenen entsprechende Versicherung zu behandeln (vgl. etwa Soergel/Winter BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 254 ff.;
MünchKomm/Maier § 1587 a Rdnr. 314 ff.; Gitter/Hoffmann in Festschrift für Beitzke S. 937, 955).
Das Deckungskapital einer Versicherung wird durch die verzinsliche Ansammlung eines Teils der geleisteten Prämien gebildet. Die Höhe dieses Teils sowie der Zinsfuß bestimmen sich nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens. Der Rest der Prämien dient insbesondere dazu, Abschluß- und Verwaltungskosten abzudecken (vgl. dazu etwa Prülss/Martin WG 23. Aufl. Anm. zu §§ 5, 6 ALB; Eisenecker, Versorgungsausgleich und Privatversicherungsrecht - 1983 - S. 260). Da das Deckungskapital in der Praxis auf unterschiedliche Weise gebildet
6
2?
werden kann (zu den verschiedenen Methoden vgl, etwa Goldberg/Müller VAG § 11 Rdn. 16), kommt es im Einzelfall auf eine an dem genehmigten Geschäftsplan orientierte Berechnung an (vgl, Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 317). Für die Zwecke des Versorgungsausgleichs ist nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, die der Senat teilt, ein sogenannter Stornoabzug nach § 174 Abs. 4 WG nicht zu berücksichtigen (vgl. Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 a Rdn. 110; MünchKomm/Maier Nachtrag § 1587 a Rdn. 320; Gitter/Hoffmann aaO S. 955; Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung und privaten Rentenversicherung Rdn. 120; a.A. Soergel/Winter aaO § 1587 a Rdn. 255; Eisenecker aaO S. 251). Ein derartiger Abzug in Höhe von regelmäßig 5 % des Deckungskapitals soll dem Versicherungs-Unternehmen eine Entschädigung für die Umwandlung des Vertrages vor der vereinbarten Laufzeit gewähren (vgl. RGZ 152, 268, 272) und allgemein derartigen Vertragsänderungen Vorbeugen. Da bei der Bewertung im Rahmen des Versorgungsausgleichs ein Umwandlungsfall lediglich unterstellt, der Versicherungsvertrag tatsächlich aber in der ursprünglichen Weise fortgeführt wird, fehlt für einen solchen Abzug die rechtfertigende Grundlage auch dann, wenn der genehmigte Geschäftsplan des Unternehmens ihn für Umwandlungen vorsieht.
c)	Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts, daß die Rentenversicherung des Ehemannes mangels eines Deckungskapitals keinen im Versorguagsausgleich zu berücksichtigenden Wert habe, auf unzureichende Auskünfte der DBV gestützt. In diesen wird wesentlich darauf abgehoben, daß zu dem Stichtag 30. August 1980 "bedingungsgemäß" kein
7
Deckungskapital vorhanden sei. § 5 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist aber, wie ausgeführt, nicht maßgebend. Auch fehlt jede Bezugnahme auf dem Geschäftsplan der Anstalt. Aus dem vorgelegten Nachtrag zu dem Versicherungsschein vom 3. Juni 1981 geht andererseits hervor, daß die vom Ehemann zu leistenden Prämien ab t. Januar 1981 auf monatlich 563,37 DM angehoben worden sind und somit in der Ehezeit ca. 500 DM im Monat betragen haben dürften, also insgesamt rund 5.500 DM. Es war daher veranlaßt, auf einer spezifizierten Abrechnung der gezahlten Prämien nach Maßgabe des genehmigten Geschäftsplans der Anstalt zu bestehen und auch zi prüfen, ob und in welcher Höhe ein Stornoabzug nach § 174 Abs. 4 WG gemacht worden ist. Da dies bisher nicht geschehen ist, ist das Oberlandesgericht seiner Amtsermittlungspflicht, nach § 12 FGG nicht ausreichend nachgekommen. Die Sache muß unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die gebotenen Ermittlungen nachhol.t.
d)	Nach der Rechtsform der DBV käme ein Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Betracht, wenn der Ehemann die insge samt werthöheren Versorgungsanwartschaften hätte. Dies ist aber nach den bisher erkennbaren Umständen so unwahrscheinlich, daß der Senat von einer Beteiligung der DBV gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 FGG abgesehen hat.
2. Nicht zu beanstanden ist, daß das Oberlandesgericht die mi der Leibrentenversicherung des Ehemannes verbundene Berufsun-fähigkeits-Zusatzversicherung nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen hat. Der Senat hat diese Frage bisher nicht entschieden. In seinen nicht veröffentlichten Beschlüssen voi
8
&
26. September 1984 (IVb ZB 702/80) und vom 2. bzw. 30. Oktober 1985 (IVb ZB 43/ 48/82) bat er sie offengelassen, weil sie nicht entscheidungserheblich war. Vorliegend ist dazu Stellung zu nehmen, weil eine Verkürzung des zugunsten des Ehemannes durchzuführenden Splittings in Betracht käme.
Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist eine Risikoversicherung, für die charakteristisch ist, daß sie mit dem jeweils letzten Beitrag aufrecht erhalten wird, ohne daß vor dem Versicherungsfall ein eigentliches Deckungskapital gebildet wird. Ist der Versicherungsfall in der Ehezeit nicht eingetreten, hängt die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes von den weiteren Prämienzahlungen des Versicherten ab. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aber nur solche Versorgungsanrechte aus Lebensversicherungen unterliegen, die in der Ehezeit endgültig und unverlierbar erworben worden sind. So ist es im Gesetzgebungsverfabren als nicht sachgerecht angesehen worden, den Eintritt des Versicherungsfalls im Zeitpunkt der Scheidung zu fingieren, weil der damit in Ansatz gebrachte Gesamtwert der vereinbarten Versicherungsleistung auch von außerhalb der Ehezeit geleisteten Prämien abbängen würde (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 158). Daß Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, entspricht auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. OLG Celle FamRZ 1980, 464; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 809; Soerge]/Winter aaO § 1587 a Rdn. 237 f; MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 a Rdn. 306; Palandt/Diederichsen BGB 44. Aufl. § 1587 Anm. 2 a ee; Bastian/Roth-Stielow/Scbmeiduch/Körber 1. EheRG § 1587 a BGB
9
Rdn. 194 ff.; Eisenecker aaO S. 170; Ruland aaü Rdn. 121 Fußn. 158 - unter Aufgabe der abweichenden Auffassung in Ruland/Tiemann aaO Rdn. 322; Zimmermann, Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung S. 52 f; Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 4. Aufl. Rdn. 369 Fußn. 13 - unter Aufgabe der abweichenden Meinung der Vorauflage; s.a. Begründung zur Barwertverordnung 1977 BR-Drucks. 191/77 S. 13 Fn. 7).
Dem Standpunkt der Gegenmeinung (vgl. Voskuhl/Pappai/Niemeyer Versorgungsausgleich in der Praxis § 1587 a Anm. III 5 c und VI 4; Böhmer in Rechtsanwenderbroschüre des BJM S. 242; Plagemann BB 1977, 899, 902; Trey FamRZ 1978, 11; AG Celle FamRZ 1980, 59) kann nicht gefolgt werden. Danach soll in diesen Fällen zu demindest eine in der Ehezeit begründete Versorgungsaussicht vorliegen, die nach der Grundregel des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Ausgleich unterliegen müsse. Zwar passe mangels eines Deckungskapitals die Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5a BGB nicht, doch könne dem durch Anwendung der Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 5 BGB abgeholfen werden. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Gesetz in § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB im Gegensatz zu den Nrn. 3 und 4 nur Rentenanwartschaften nennt, nicht auch Versorgungsaussichten. Für die Annahme einer derartigen "Aussicht" ist im übrigen zu fordern, daß bei gewöhnlichem Verlauf des Versicherungsverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Rentenleistung gerechnet werden kann (vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 81, 100, 103). Es ist aber nicht nur ungewiß, ob der Fall der Berufsunfähigkeit bei dem Versicherten vor Erreichen der Altersgrenze überhaupt eintritt, es kann auch die regelmäßige Zahlung der Prämien bis zu dem Eintritt eines solchen Falles nach
T* ~
der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres unterstellt werden (vgl. dazu Eisenecker aaO S. 249 f; Gitter/Hoffmann aaO S. 945; Bergner FamRZ 1981, 1049, 1050 zu Fn. 13; Schwab FamRZ 1978, 12).
Da vorliegend nur über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu entscheiden ist, braucht nicht zu einer vermittelnden Auffassung Stellung genommen zu werden, wonach aus Billigkeitsgründen im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit nach der Ehezeit ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich analog § 1587 f Nr. 4 BGB durchzuführen ist (vgl. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 586 und FamRZ 1978, 12 f; Gitter/Hoffmann aaO S. 946 f; zweifelnd Ruland aaO Rdn. 121 Fn. 159).
Lobmann
 Blumenrohr
Macke
 Zysk
Nonnenkamp