Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3. April 1987, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tage (Montag), legte der Antragsgegner "gegen das am 27.02.87 In dem Schriftsatz waren die Namen und Anschriften der Parteien, der Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners in der zweiten April 1987 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage ließ der Antragsgegner mitteilen, er stelle vorsorglich klar, daß es sich bei dem am 27. April 1987 ging ein weiterer Schriftsatz ein, in dem der Antragsgegner für den Fall, daß das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift vom 6. Da eine Handakte noch nicht Vorgelegen habe, sei der Prozeßbevollmächtigte bei der Überprüfung und Unterzeichnung der Berufungsschrift davon ausgegangen, daß seine Aufzeichnungen inhaltlich richtig in den Schriftsatz übertragen worden seien. Zu der nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Bezeichnung des angefochtenen Urteils gehört auch die Benennung des Gerichts, das das Urteil erlassen hat. Mit diesem Schriftsatz hat er jedoch die Monatsfrist des § 516 ZPO nicht eingehalten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Fristversäumung hat ihm das Berufungsgericht zu Recht verweigert . April 1987 der Annahme war, durch den an diesem Tage eingereichten Schriftsatz in formgerechter Weise Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt zu haben. Indessen hätte er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei gehöriger Sorgfalt bereits bei der Unterzeichnung dieses Schriftsatzes bemerken müssen, daß darin das anzufechtende Urteil unrichtig bezeichnet war und der Schriftsatz daher die inhaltlichen Anforderungen der Berufungsschrift nicht erfüllte. Der Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten muß stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf richtige Adressierung sowie sonstige inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit Diese Überprüfung schließt auch die Vergewisserung ein, daß das anzufechtende Urteil zutreffend bezeichnet ist (vgl. Einem Versehen in dieser Hinsicht kann der Rechtsanwalt am einfachsten dadurch Vorbeugen, daß er entsprechend der Sollvorschrift des § 518 Abs.3 ZPO mit der Berufungsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils einreicht; in diesem Fall ist ein Fehler bei der Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift zu demeist unschädlich (vgl. Daß dem Berufungsanwalt des Antragsgegners die Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und das anzufechtende Urteil bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift vom 6. Wäre er so verfahren, so wäre die Falschbezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts, wie auch der Antragsgegner nicht in Zweifel zieht, erkannt und korrigiert worden. Sie beruht daher - jedenfalls auch - auf dem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sich der Antragsgegner zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) .
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 130/87 BESCHLUSS in der Familiensache Mechmet itraße Antragsgegner und Bes chwerde f ührer, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Helene^ Margret Hl geb. jtraße Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanzj Rechtsanwälte 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3. Februar 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 1987 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen . Beschwerdewert: 7.000 DM Gründe: I. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne-Wanne vom 27. Februar 1987, dem Antragsgegner am 4. März 1987 zugestellt, wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 6. April 1987, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tage (Montag), legte der Antragsgegner "gegen das am 27.02.87 verkündete und am 04.03.87 zugestellte Urteil des Amtsgerichts in Herne" Berufung ein. In dem Schriftsatz waren die Namen und Anschriften der Parteien, der Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners in der zweiten WIV 3 Instanz und des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin in erster Instanz sowie das Aktenzeichen erster Instanz (ohne Angabe des erstinstanzlichen Gerichts) wiedergegeben. In einem am 8. April 1987 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage ließ der Antragsgegner mitteilen, er stelle vorsorglich klar, daß es sich bei dem am 27. Februar 1987 verkündeten und am 4. März 1987 zugestellten Urteil um das des Amtsgerichts Herne-Wanne handle. Eine entsprechend gefaßte Berufungsschrift war beigefügt. Am 10. April 1987 ging ein weiterer Schriftsatz ein, in dem der Antragsgegner für den Fall, daß das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift vom 6. April 1987 nicht ausreichend bezeichnet und die am 8. April 1987 erfolgte Rechtsmitteleinlegung verspätet sei, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragte. Zur Begründung trug er vor, der sachbearbeitende Rechtsanwalt der Sozietät seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe den Auftrag zur Berufungseinlegung am 6. April 1987 gegen oder kurz nach Büroschluß fernmündlich erhalten. Der Anwalt habe die handschriftlichen Aufzeichnungen über das Ferngespräch, die das anzufechtende Urteil zutreffend wiedergegeben hätten, der Bürovorsteherin Frau H. übergeben und sie gebeten, anhand der Aufzeichnungen die Berufungsschrift zu fertigen und ihm zur Unterschrift vorzulegen. Dabei sei er mit ihr die einzelnen Daten nochmals durchgegangen. Frau H., die mit der Anfertigung von Rechtsmittelschriften bestens vertraut sei, habe die Berufungsschrift der noch anwesenden Angestellten T. unmittelbar in die Schreibmaschine diktiert. Hierbei sei es entweder infolge unrichtigen Diktats oder eines Versehens beim Schreiben zur unrichtigen Wiedergabe des erstinstanzlichen Gerichts gekommen. Anschließend habe ihm Frau H. die 4 Reinschrift zur Unterzeichnung vorgelegt; seine handschriftlichen Unterlagen habe sie zurückbehalten, um am nächsten Tage eine neue Akte anlegen zu lassen. Da eine Handakte noch nicht Vorgelegen habe, sei der Prozeßbevollmächtigte bei der Überprüfung und Unterzeichnung der Berufungsschrift davon ausgegangen, daß seine Aufzeichnungen inhaltlich richtig in den Schriftsatz übertragen worden seien. Das Berufungsgericht hat diesen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die am 6. April 1987 eingegangene Rechtsmittelschrift nicht den Anforderungen entspricht, die an den Inhalt einer Berufungsschrift zu stellen sind. Zu der nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Bezeichnung des angefochtenen Urteils gehört auch die Benennung des Gerichts, das das Urteil erlassen hat. Daran mangelte es hier, weil die Berufungsschrift vom 6. April 1987 als erstinstanzliches Gericht unzutreffenderweise das Amtsgericht Herne nennt und sich für das Berufungsgericht weder aus dem übrigen Inhalt des Schriftsatzes noch aus sonstigen Umständen ergab, daß in Wirklichkeit ein Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne angefochten werden sollte. Damit ist die Berufung vom 6. April 1987 nicht in gesetzlicher Form eingelegt worden. In formgerechter, den 5 vorstehenden Anforderungen entsprechender Weise hat der Antragsgegner erstmals am 8. April 1987 Berufung eingelegt. Mit diesem Schriftsatz hat er jedoch die Monatsfrist des § 516 ZPO nicht eingehalten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Fristversäumung hat ihm das Berufungsgericht zu Recht verweigert . Zur verspäteten Einreichung der Berufungsschrift vom 8. April 1987 ist es deswegen gekommen, weil der Berufungsanwalt des Antragsgegners bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist am 6. April 1987 der Annahme war, durch den an diesem Tage eingereichten Schriftsatz in formgerechter Weise Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt zu haben. Indessen hätte er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei gehöriger Sorgfalt bereits bei der Unterzeichnung dieses Schriftsatzes bemerken müssen, daß darin das anzufechtende Urteil unrichtig bezeichnet war und der Schriftsatz daher die inhaltlichen Anforderungen der Berufungsschrift nicht erfüllte. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung darf ein Rechtsanwalt die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung, die ihr zukommt, nicht eigenverantwortlich dem Büropersonal überlassen. Das gilt auch, wenn es gut ausgewählt und, wie hier die Bürovorsteherin, besonders vertrauenswürdig ist. Der Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten muß stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf richtige Adressierung sowie sonstige inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit 6 vorausgehen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 2 m.w.N.). Diese Überprüfung schließt auch die Vergewisserung ein, daß das anzufechtende Urteil zutreffend bezeichnet ist (vgl. BGH Beschluß vom 8. Oktober 1986 - IVa ZB 12/86 - aaO Rechtsmittelschrift 1). Einem Versehen in dieser Hinsicht kann der Rechtsanwalt am einfachsten dadurch Vorbeugen, daß er entsprechend der Sollvorschrift des § 518 Abs. 3 ZPO mit der Berufungsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils einreicht; in diesem Fall ist ein Fehler bei der Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift zu demeist unschädlich (vgl. BGH Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 aaO und vom 16. Januar 1986 - I ZR 181/84 -VersR 1986, 574). Daß dem Berufungsanwalt des Antragsgegners die Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und das anzufechtende Urteil bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift vom 6. April 1987 noch nicht Vorlagen, konnte ihn von seiner Überprüfungspflicht nicht entlasten. Vielmehr mußte er unter diesen Umständen auf seine handschriftlichen Aufzeichnungen zurückgreifen. Wäre er so verfahren, so wäre die Falschbezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts, wie auch der Antragsgegner nicht in Zweifel zieht, erkannt und korrigiert worden. In diesem Fall wäre es zu der Fristver-säumnis durch den Schriftsatz vom 8. April 1987 nicht gekommen. Sie beruht daher - jedenfalls auch - auf dem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sich der Antragsgegner zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) . Lohmann Blumenrohr