Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 28. auf Tonband die Berufungsschrift und das Informationsschreiben an den Korrespondenzanwalt in Düsseldorf diktiert sowie einen Hinweis an das Büro, in Akte und Fristenkalender zu notieren, daß ihm die Akte am 26. August über die Rückgabe der vorgelegten Urteilsausfertigung habe Rechtsanwalt Sp. mit dem Vermerk "in Akte" versehen; ihm seien weder hierbei noch bei anderer Gelegenheit während der Abwesenheit von Dr. G. festgestellt, daß der diktierte Aktenvermerk nicht geschrieben und auch eine Eintragung im Fristenkalender nicht erfolgt sei; die Gründe hätten nicht mehr aufgeklärt werden können. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darin gesehen, daß Dr. G. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 519, 519 b ZPO), weil die - durch die Gerichtsferien nicht gehemmte (§§ 223 Abs. 2 ZPO, 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG) - Monatsfrist zur Begründung der Berufung bereits am 6. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist hat das Oberlandesgericht der Klägerin zu Recht versagt. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Frist nicht auszuschließen ist; denn es ist weder ausreichend a) Weder der dem Oberlandesgericht unterbreitete Vortrag noch die ergänzenden Ausführungen der Klägerin zur Beschwerdebegründung enthalten eine - grundsätzlich erforderliche (BGH Beschluß vom 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78 - VersR 1978, 942) - lückenlose Darlegung und Glaubhaftmachung aller Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und ggf.durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumung gekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, von wem der Fristenkalender geführt wird, auf welche Weise und durch wen die Fristen berechnet werden und welche allgemeinen Anweisungen zur Eintragung, Überwachung und Löschung insbesondere von Rechtsmittelbegründungsfristen bestehen. September) nicht im Fristenkalender notiert worden und auch beim Eingang der Bestätigungskarte am nächsten Tag keine Kontrolle der Eintragung erfolgt ist, weil die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin keine ausreichenden allgemeinen Anweisungen erteilt hatten. Es ist nicht einmal auszuschließen, daß die Begründungsfrist zwar in einem im Büro geführten Fristenkalender eingetragen worden ist, aber auf einen erst nach ihrem Ablauf liegenden Zeitpunkt, etwa weil Rechtsanwalt Dr. G. In allen diesen durch ihren Vortrag nicht ausgeschlossenen Fallgestaltungen war die Klägerin nicht ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. b) Die zur Fristsicherung allgemein erforderlichen Maßnahmen sind im vorliegenden Fall nicht durch eine konkrete Einzelanweisung des Prozeßbevollmächtigten an geschultes und zuverlässig arbeitendes Personal ersetzt worden. Richtig ist, daß Mängel der Büroorganisation für eine eingetretene Fristversäumung dann nicht kausal sind, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt im Einzelfall durch gezielte Anordnungen alles Erforderliche veranlaßt, um die rechtzeitige Vornahme der fristgebundenen Prozeßhandlung zu August nach dem Diktat der Berufungsschrift und des Schreibens an den Korrespondenzanwalt auf das hierfür benutzte Tonband gesprochen und Frau Sch. dann lediglich davon unterrichtet, daß er in der vorliegenden Sache Anordnungen zur Akte diktiert habe. Erst in der Beschwerdebegründung hat die Klägerin hierzu geltend gemacht, der mündliche Hinweis ihres Prozeßbevollmächtigten an Frau Sch. sei als zusätzlicher Kontrollhinweis erfolgt; aufgrund dessen habe Frau Sch. selbst ohne weiteres gewußt, was sie zu tun hatte, nämlich für sich zu notieren und selbst zu überwachen, daß die Akte ihm nach Rückkehr aus dem Urlaub unter ausdrücklichem Hinweis auf die laufende Berufungsbegründungsfrist sogleich vorgelegt werde. Die Klägerin hat außerdem zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung von Frau Sch. vorgelegt, in der diese erklärt, sie habe am 3. Denn aus dem nachgeholten Sachvortrag ergibt sich gerade nicht, daß im vorliegenden Fall von der auch sonst üblichen Büroorganisation abgewichen und stattdessen nach einer konkreten Einzelweisung verfahren werden sollte. Daß der Vorgang nicht individuell nach einer Frau Sch. erteilte Einzelweisung behandelt wurde, sondern offensichtlich bestimmungsgemäß in den allgemeinen Bürobetrieb gelangte, läßt sich auch daraus entnehmen, daß die beiden zuerst auf das Tonband gesprochenen Diktate am 5. Da nach alledem auch unter diesem Gesichtspunkt ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumnis nicht ausgeschlossen ist, hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht verweigert, ohne daß es auf die weiteren Erwägungen der Beschwerdebegründung ankommt.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 130/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Gisela |weg Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Straße flU# gegen Klaus-Günther (Straße Beklagter und Berufungsbeklagter Rechtsanwälte Dres und - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 28. Mai 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 60.000 DM Gründe : I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann, als nachehelichen Unterhalt monatlich über einen anerkannten Betrag von 4.000 DM hinaus weitere 5.000 DM. Das insoweit klagabweisende Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 1. August (hier und im folgenden: 1985) wurde am gleichen Tage den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt. Sie legte dagegen am 6. August Berufung ein. Diese begründete sie erst am 23. September und beantragte zugleich, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. 3 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs machte die Klägerin - unter Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen der Rechtsanwälte Dr. G. und Sp. - geltend: Ihr auch beim Berufungsgericht zugelassener erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. G. sei am 2. August in Telefonaten mit ihr und dem Korrespondenzanwalt in Düsseldorf übereingekommen, noch vor seiner am 4. August (Sonntag) beginnenden und am 25, August endenden Urlaubsund Geschäftsreise Berufung einzulegen. Anschließend habe Dr. G. deshalb Rechtsanwalt Sp., der seit 1982 in seinem Büro mitarbeite und für ihn als Vertreter amtlich bestellt gewesen sei, darüber unterrichtet, daß er noch die Einlegung der Berufung, die Unterrichtung des Korrespondenzanwalts und die Fristnotierung selbst veranlassen werde. Am 3. August (Sonnabend) habe Dr. G. auf Tonband die Berufungsschrift und das Informationsschreiben an den Korrespondenzanwalt in Düsseldorf diktiert sowie einen Hinweis an das Büro, in Akte und Fristenkalender zu notieren, daß ihm die Akte am 26. August vorgelegt werde, und zwar mit einem schriftlichen Aktenvermerk darüber, daß die Berufungsbegründungsfrist zu bestimmen und festzuhalten sei. Solche Anweisungen zur Akte im Zusammenhang mit Cassettendiktaten entsprächen einer den Mitarbeitern im Büro seit Jahren geläufigen Übung. Dr. G. habe seine ebenfalls am 3. August im Büro anwesende Sekretärin Frau Sch. mündlich darüber informiert, daß er Anordnungen zur Akte diktiert habe. Die Berufungsschrift und das Informationsschreiben seien am 5. August von der Anwaltsgehilfin W. nach Diktat gefertigt und anschließend von Rechtsanwalt Sp. unterschrieben worden. Dieser habe sich dabei die Handakten im Hinblick auf die am 2. August erhaltenen Hinweise nicht mehr vorlegen lassen. Die nach Einreichung der Berufung am 6. August von der Geschäftsstelle 4 des Oberlandesgerichts zurückgesandte Bestätigungskarte und ein Formularschreiben der Geschäftsstelle vom 7. August über die Rückgabe der vorgelegten Urteilsausfertigung habe Rechtsanwalt Sp. mit dem Vermerk "in Akte" versehen; ihm seien weder hierbei noch bei anderer Gelegenheit während der Abwesenheit von Dr. G. die Handakten vorgelegt worden. Die Akte sei auch Dr. G. nach dessen Rückkehr nicht vorgelegt worden. Erst als er am 9. September zufällig an die Sache gedacht und sich daraufhin die Akte habe vorlegen lassen, habe Dr. G. festgestellt, daß der diktierte Aktenvermerk nicht geschrieben und auch eine Eintragung im Fristenkalender nicht erfolgt sei; die Gründe hätten nicht mehr aufgeklärt werden können. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darin gesehen, daß Dr. G. am 3. August die wichtigen Anweisungen nur einem Diktatband anvertraut und sie nicht außerdem selbst in einem schriftlichen Vermerk kontrollierbar festgehalten habe. Die Möglichkeit des versehentlichen Löschens, das unvollständige Abhören oder überhören einer Diktatstelle seien Fehlerquellen aufgrund menschlichen Versehens, die durch visuelle Kontrollen überprüft und ausgeschaltet werden müßten. Daran, daß Dr. G. die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe, ändere auch nichts, daß er die Sekretärin Sch. mündlich darauf hingewiesen habe, zur Akte seien weitere Anordnungen diktiert. Hierin liege keine konkret erteilte Weisung an zuverlässiges Personal im Sinne der Rechtsprechung, sondern lediglich ein 5 allgemeiner Hinweis, dessen Erfüllung davon abhängig gewesen sei, daß vom Inhalt der Weisung durch Abhören des Diktates oder durch Lesen seiner schriftlichen Wiedergabe Kenntnis genommen wurde. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 519, 519 b ZPO), weil die - durch die Gerichtsferien nicht gehemmte (§§ 223 Abs. 2 ZPO, 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG) - Monatsfrist zur Begründung der Berufung bereits am 6. September abgelaufen, durch den erst am 23. September eingereichten Schriftsatz somit nicht eingehalten und Wiedereinsetzung nicht gewährt worden ist. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist hat das Oberlandesgericht der Klägerin zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne ihr eigenes oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Frist nicht auszuschließen ist; denn es ist weder ausreichend 6 dargetan noch glaubhaft gemacht, daß diese die ihnen im Hinblick auf die Fristwahrung obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt haben. a) Weder der dem Oberlandesgericht unterbreitete Vortrag noch die ergänzenden Ausführungen der Klägerin zur Beschwerdebegründung enthalten eine - grundsätzlich erforderliche (BGH Beschluß vom 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78 - VersR 1978, 942) - lückenlose Darlegung und Glaubhaftmachung aller Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und ggf. durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumung gekommen ist. So hat die Klägerin schon nicht dargelegt, wie ihre Prozeßbevollmächtigten die notwendige Sicherung der Fristwahrung in ihrem Büro organisiert haben. Es ist nicht ersichtlich, von wem der Fristenkalender geführt wird, auf welche Weise und durch wen die Fristen berechnet werden und welche allgemeinen Anweisungen zur Eintragung, Überwachung und Löschung insbesondere von Rechtsmittelbegründungsfristen bestehen. Daher ist auch nicht erkennbar, wie es geschehen konnte, daß im vorliegenden Fall der amtlich bestellte Vertreter von Dr. G., Rechtsanwalt Sp., am 6. August einen Berufungsschriftsatz einreichte, ohne daß der Ablauf der Begründungsfrist in der vorliegenden Feriensache (§§ 223 Abs. 2 ZPO, 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG) im Kalender eingetragen und der Fristlauf auf zuverlässige Weise überwacht wurde. Nach ständiger Rechtsprechung muß das mutmaßliche Ende der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels schon bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift im Kalender vermerkt und später bei Eingang der gerichtlichen Mitteilung über das genaue Eingangsdatum der Berufung überprüft und ggf. korrigiert werden (Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 152/84 - VersR 1985, 502 m.w.N.). Der Vortrag der 7 Klägerin läßt die Möglichkeit offen, daß trotz Einreichung der Rechtsmittelschrift in einer Unterhaltssache beim Oberlandesgericht am 6. August der Ablauf der Begründungsfrist (6. September) nicht im Fristenkalender notiert worden und auch beim Eingang der Bestätigungskarte am nächsten Tag keine Kontrolle der Eintragung erfolgt ist, weil die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin keine ausreichenden allgemeinen Anweisungen erteilt hatten. Es ist nicht einmal auszuschließen, daß die Begründungsfrist zwar in einem im Büro geführten Fristenkalender eingetragen worden ist, aber auf einen erst nach ihrem Ablauf liegenden Zeitpunkt, etwa weil Rechtsanwalt Dr. G. nicht erkannt hatte, daß die Frist zur Berufungsbegründung nicht durch die Gerichtsferien gehemmt wurde oder weil er die Fristenberechnung in dieser Feriensache pflichtwidrig (BGH Beschluß vom 27. Juni 1985 - Ill ZB 2/85 - VersR 1985, 889 m.w.N.) einer Bürokraft überlassen hatte. In allen diesen durch ihren Vortrag nicht ausgeschlossenen Fallgestaltungen war die Klägerin nicht ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. b) Die zur Fristsicherung allgemein erforderlichen Maßnahmen sind im vorliegenden Fall nicht durch eine konkrete Einzelanweisung des Prozeßbevollmächtigten an geschultes und zuverlässig arbeitendes Personal ersetzt worden. Richtig ist, daß Mängel der Büroorganisation für eine eingetretene Fristversäumung dann nicht kausal sind, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt im Einzelfall durch gezielte Anordnungen alles Erforderliche veranlaßt, um die rechtzeitige Vornahme der fristgebundenen Prozeßhandlung zu 8 Jf* sichern (BGH Beschluß vom 30. März 1983 - VIII ZB 11/83 -VersR 1983, 660, 661). Derartige genügend sichere Weisungen hat die Klägerin jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Sie macht nicht geltend, Rechtsanwalt Dr. G. habe seiner Sekretärin Frau Sch. mündlich die konkrete Weisung erteilt, ihm die Handakte an einem bestimmten Tag vor Ablauf der Begründungsfrist vorzulegen. Sie trägt vielmehr vor. Dr. G. habe Anweisungen über die weitere Behandlung der Sache am Nachmittag des 3. August nach dem Diktat der Berufungsschrift und des Schreibens an den Korrespondenzanwalt auf das hierfür benutzte Tonband gesprochen und Frau Sch. dann lediglich davon unterrichtet, daß er in der vorliegenden Sache Anordnungen zur Akte diktiert habe. Was Frau Sch. konkret an jenem Sonnabend, an dem sie als einzige Bürokraft im Büro und dazu wegen starker anderweitiger Inanspruchnahme besonders belastet war, in der vorliegenden Sache zu tun hatte, ist im Wiedereinsetzungsgesuch weder vorgetragen noch war es sonst offensichtlich. Erst in der Beschwerdebegründung hat die Klägerin hierzu geltend gemacht, der mündliche Hinweis ihres Prozeßbevollmächtigten an Frau Sch. sei als zusätzlicher Kontrollhinweis erfolgt; aufgrund dessen habe Frau Sch. selbst ohne weiteres gewußt, was sie zu tun hatte, nämlich für sich zu notieren und selbst zu überwachen, daß die Akte ihm nach Rückkehr aus dem Urlaub unter ausdrücklichem Hinweis auf die laufende Berufungsbegründungsfrist sogleich vorgelegt werde. Die Klägerin hat außerdem zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung von Frau Sch. vorgelegt, in der diese erklärt, sie habe am 3. August den Hinweis von Dr. G. über die auf Tonband zur Akte diktierten Anordnungen zur Kenntnis genommen und sich notieren wollen, die Akte Herrn Dr. G. sogleich nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub vorzulegen, doch habe sie 9 infolge vieler Telefonate, Schreibarbeiten und der Ankunft einer größeren Zahl von Besprechungsteilnehmern an jenem Nachmittag und Abend dann vergessen, sich diese Notiz zu machen. Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdevorbringen für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs noch berücksichtigt werden darf, obwohl es möglicherweise über zulässige bloße Erläuterungen oder Ergänzungen des innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist dem Oberlandesgericht vorgetragenen Sachverhalts hinausgeht (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1985 - IVb ZB 102/85 - VersR 1986, 365 m.w.N.). Denn aus dem nachgeholten Sachvortrag ergibt sich gerade nicht, daß im vorliegenden Fall von der auch sonst üblichen Büroorganisation abgewichen und stattdessen nach einer konkreten Einzelweisung verfahren werden sollte. Vielmehr vertraute Dr. G. auf eine seiner Sekretärin bekannte allgemeine Handhabung. Daß der Vorgang nicht individuell nach einer Frau Sch. erteilte Einzelweisung behandelt wurde, sondern offensichtlich bestimmungsgemäß in den allgemeinen Bürobetrieb gelangte, läßt sich auch daraus entnehmen, daß die beiden zuerst auf das Tonband gesprochenen Diktate am 5. August nicht von Frau Sch., sondern von einer anderen Anwalts— gehilfin geschrieben und anschließend Rechtsanwalt Sp. vorgelegt wurden. Demgemäß konnte die Sache in bezug auf die erforderliche Fristenkontrolle auch nur von insoweit bestehenden - im einzelnen aber nicht dargelegten -allgemeinen Anweisungen erfaßt werden. Da nach alledem auch unter diesem Gesichtspunkt ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumnis nicht ausgeschlossen ist, hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht verweigert, ohne daß es auf die weiteren Erwägungen der Beschwerdebegründung ankommt. Lohmann Nonnenkamp