Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist in einem Fall, in dem innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozeßkostenhilfegesuch verbunden mit einer Beschwerdeschrift eingereicht worden ist, die von einem bei dem Beschwerdegericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (Aufgabe von BGH VersR 1981, 577). Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmannr Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 10. Der Antragsgegnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 2. Dezember 1983, hat ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, der bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassen ist, Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts beantragt. Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau durch Beschluß vom 16. Januar 1984, Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt beigeordnet. Februar 1984 Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 1983 eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Zur Begründung der Entscheidung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der Beschluß des Amtsgerichts sei nicht ordnungsgemäß angegriffen worden. Dezember 1983 eingelegte Beschwerde sei mangels Zulassung des Rechtsanwalts bei dem Oberlandesgericht formunwirksam gewesen. Ihr erstinstanzlicher Vertreter habe die Beschwerde nämlich bereits vor der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch und ausdrücklich unabhängig von dieser Entscheidung eingelegt. Dezember 1983, hat die Ehefrau um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat dem Gesuch stattgegeben und der Ehefrau einen bei ihm zugelassenen Rechtsanwalt beigeordnet. Da der Einreichung mehrerer Rechtsmittelschriften gegen eine und dieselbe Entscheidung die prozessuale Bedeutung zukommt, daß der Rechtsmittelführer von einem einheitlichen Rechtsmittelrecht Gebrauch macht (BGHZ 45, 380, 383; BGH Beschluß vom 2. Unter diesem Gesichtspunkt kam der Tatsache, daß bereits der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau mit dem Prozeßkostenhilf egesuch einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz eingereicht hatte, angesichts der durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten formwirksam eingelegten Beschwerde keine selbständige Bedeutung zu. Die Ehefrau war nach ihrem unangegriffenen Vorbringen, dem das Oberlandesgericht bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe am 16. Januar 1984 auch gefolgt ist, aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu betrauen. Das Hindernis ihrer Mittellosigkeit ist - erst -mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Prozeßkostenhilf eantrag am 16. instanzlichen Prozeßbevollmächtigten - unbedingt - "Beschwerde" eingelegt, die jedoch mangels Zulassung des Prozeßbevollmächtigten bei dem Oberlandesgericht unzulässig war. Denn zur wirksamen Einlegung der Beschwerde war die Ehefrau auf die Vertretung durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt angewiesen. Während in dem damaligen Fall ein bei dem Berufungsgericht postulationsfähiger Rechtsanwalt die Berufungsschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist mit dem Willen unterzeichnet hatte, die Berufung rechtzeitig einzulegen, ohne die Armenrechtsbewilligung abzuwarten, war hier der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau mangels Zulassung bei dem Oberlandesgericht nicht in der Lage, den Beschluß des Familiengerichts rechtswirksam anzugreifen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 233 I, 85 Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 519 Abs. 2 Satz 2 Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist in einem Fall, in dem innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozeßkostenhilfegesuch verbunden mit einer Beschwerdeschrift eingereicht worden ist, die von einem bei dem Beschwerdegericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (Aufgabe von BGH VersR 1981, 577). BGH, Beschl. v. 10. Juli 1985 - IVb ZB 129/84 - OLG Hamm AG Recklinghausen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 129/84 in der Familiensache 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmannr Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 10. Juli 1985 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 1984 aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 2. Dezember 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 1.000 DM. 3 -Gründe: I. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 29. Dezember 1982 (rechtskräftig seit dem 30. Juni 1983) vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden. Durch Beschluß vom 2. Dezember 1983 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich - zu Lasten der Ehefrau - durchgeführt. Der Beschluß ist der Ehefrau am 8. Dezember 1983 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1983, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 21. Dezember 1983, hat ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, der bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassen ist, Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts beantragt. In dem von ihm unterschriebenen Antragsformular ist folgender Antrag vorgedruckt: "Namens der Vertretenen wird hiermit gemäß § 117 (1) ZPO beantragt, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und den Unterzeichneten beizuordnen." Außerdem hat der Bevollmächtigte den vorgedruckten Text 4 "Beigefügte Beschwerde wird unabhängig von der Bewilligung rechtshängig gemacht" angekreuzt. Gleichzeitig mit dem Prozeßkostenhilfeantrag hat er einen ebenfalls von ihm Unterzeichneten Beschwerdeschriftsatz mit ausführlicher Begründung vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau durch Beschluß vom 16. Januar 1984, zugestellt am 19. Januar 1984, Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt beigeordnet. Dieser hat am 2. Februar 1984 Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 1983 eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Der Berichterstatter des Oberlandesgerichts hat dem Prozeßbevollmächtigten daraufhin am 3. Februar 1984 mitgeteilt, über die Wiedereinsetzung werde zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Die Beschwerde wurde anschließend mit Schriftsatz vom 27. Februar 1984 begründet. Auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1984 hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der Beschluß des Amtsgerichts sei nicht ordnungsgemäß angegriffen worden. Die mit Schriftsatz des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der 5 Ehefrau vom 19. Dezember 1983 eingelegte Beschwerde sei mangels Zulassung des Rechtsanwalts bei dem Oberlandesgericht formunwirksam gewesen. Die am 2. Februar 1984 von dem zweitinstanzlichen Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde sei verspätet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist könne der Ehefrau nicht bewilligt werden, weil sie nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei. Ihr erstinstanzlicher Vertreter habe die Beschwerde nämlich bereits vor der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch und ausdrücklich unabhängig von dieser Entscheidung eingelegt. Unter diesen Umständen komme nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. April 1981 (VersR 1981, 577) eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit der weiteren Beschwerde. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den der Ehefrau am 8. Dezember 1983 zugestellten Beschluß des Familiengerichts lief am 9. Januar 1984 (Montag) ab (SS 621e Abs. 3 Satz 2, 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Innerhalb dieser Frist, am 6 21. Dezember 1983, hat die Ehefrau um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat dem Gesuch stattgegeben und der Ehefrau einen bei ihm zugelassenen Rechtsanwalt beigeordnet. Dieser hat rechtzeitig innerhalb der Frist des S 234 ZPO die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Damit lag eine formwirksame Beschwerde eines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts vor. Da der Einreichung mehrerer Rechtsmittelschriften gegen eine und dieselbe Entscheidung die prozessuale Bedeutung zukommt, daß der Rechtsmittelführer von einem einheitlichen Rechtsmittelrecht Gebrauch macht (BGHZ 45, 380, 383; BGH Beschluß vom 2. Oktober 1967 - Ill ZB 24/67 « NJW 1968, 49, 50), ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich verpflichtet, einheitlich über das (einheitliche) Rechtsmittel zu entscheiden. Genügt auch nur eine der Rechtsmittelschriften den gesetzlichen Zulässigkeitserfordernissen, so kommt es auf die Zulässigkeit der übrigen nicht mehr an (BGHZ 45 aaO? Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. vor § 511 Rdn. 37). Unter diesem Gesichtspunkt kam der Tatsache, daß bereits der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau mit dem Prozeßkostenhilf egesuch einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz eingereicht hatte, angesichts der durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten formwirksam eingelegten Beschwerde keine selbständige Bedeutung zu. 7 Bei Einlegung der Beschwerde am 2. Februar 1984 war allerdings die Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgelaufen. Insoweit ist der Ehefrau indessen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die eine Wiedereinsetzung versagende Entscheidung des Oberlandeesgerichts hält der Nachprüfung nicht stand. Die Ehefrau war nach ihrem unangegriffenen Vorbringen, dem das Oberlandesgericht bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe am 16. Januar 1984 auch gefolgt ist, aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu betrauen. Das Hindernis ihrer Mittellosigkeit ist - erst -mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Prozeßkostenhilf eantrag am 16. Januar 1984 entfallen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84). Bis zu diesem Zeitpunkt war sie ohne eigenes oder ihr zurechenbares Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert (§ 233 ZPO). Nach Beseitigung des Hindernisses hat sie fristgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Diese war ihr unter den gegebenen Umständen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH LM ZPO S 233 Nr. 8? vgl. Thomas/Putzo ZPO 13. Auf1. § 233 Anm. 5 h m.N.) zu gewähren. Allerdings hatte die Ehefrau, worauf das Oberlandesgericht seine Entscheidung abgestellt hat, bereits durch ihren erst 8 instanzlichen Prozeßbevollmächtigten - unbedingt - "Beschwerde" eingelegt, die jedoch mangels Zulassung des Prozeßbevollmächtigten bei dem Oberlandesgericht unzulässig war. Das stellt indessen die Kausalität der Armut der Ehefrau für die Versäumung der Beschwerdefrist nicht in Frage (vgl. Zöller/Stephan ZPO aaO 5 233 Anm. 23 unter "Armut" Nr. 5). Denn zur wirksamen Einlegung der Beschwerde war die Ehefrau auf die Vertretung durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt angewiesen. Einen solchen konnte sie aber, wie dargelegt, mangels eigener Mittel nicht beauftragen. Damit bestand das Hindernis ihrer Armut - insoweit anders als etwa in dem der Entscheidung vom 27. Oktober 1965 (IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203) zugrundeliegenden Fall - über den Ablauf der Beschwerdefrist hinaus bis zur Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch fort. Während in dem damaligen Fall ein bei dem Berufungsgericht postulationsfähiger Rechtsanwalt die Berufungsschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist mit dem Willen unterzeichnet hatte, die Berufung rechtzeitig einzulegen, ohne die Armenrechtsbewilligung abzuwarten, war hier der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau mangels Zulassung bei dem Oberlandesgericht nicht in der Lage, den Beschluß des Familiengerichts rechtswirksam anzugreifen. 9 Soweit der Senat in dem Beschluß vom 15. April 1981 (IVb ZB 614/81 - VersR 1981, 577) zu einem ähnlich liegenden Fall einen anderen Standpunkt vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest. Lohmann Portmann Krohn Macke Zysk