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BGH · IVb ZB 128/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 128/88

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften des Ehemannes (Antragsteller) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 473,20 DM auf die Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen hat. einem Versorgungsanrecht des Ehemannes bei dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bankund Bankiergewerbes (BW, weiterer Beteiligter) beruht, aber dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen, ohne daß aus der Entscheidung ersichtlich ist, daß das Gericht insoweit einen Ausgleich durch Beitragsentrichtung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG erwogen hätte. Der BW hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, daß das Gericht § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu Unrecht nicht angewendet habe. Die gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht zu Recht eine Beschwerdebefugnis des BW nach § 20 Abs. 1 FGG verneint hat. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen), ist ein privatrechlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mit Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen für seine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen.

Zitierte Normen: § 3b VAHRG
InteresseZBBWVAHRGBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 128/88	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Gunter
idamm
• r
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt
 Straße
gegen
 Karin
geb. Be(
tetraße
 Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Jörg-Konrad Bec| und Wolfgang BeclIB, BuflBB-allee Bf,	-
Weitere Beteiligte:
Beamtenversicherungsverein des PMBBI Bankund Bankier gewerbes (a.G.), KflHBiiBdamm
 Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F. WeflB -
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 22. Februar 1989
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Familiensenats des Kammergerichts vom 2. Mai 1988 wird auf Kosten des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften des Ehemannes (Antragsteller) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 473,20 DM auf die Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen hat. Dabei hat es in Höhe von monatlich 60,20 DM ein erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorgenommen, einen restlichen auszugleichenden Betrag von monatlich 35,47 DM, der u.a. auf
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einem Versorgungsanrecht des Ehemannes bei dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bankund Bankiergewerbes (BW, weiterer Beteiligter) beruht, aber dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen, ohne daß aus der Entscheidung ersichtlich ist, daß das Gericht insoweit einen Ausgleich durch Beitragsentrichtung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG erwogen hätte.
Der BW hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, daß das Gericht § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu Unrecht nicht angewendet habe.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der BW nicht beschwerdebefugt sei. Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde.
II.
Die gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht zu Recht eine Beschwerdebefugnis des BW nach § 20 Abs. 1 FGG verneint hat.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen), ist ein privatrechlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mit
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der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Diese Vorschrift schützt in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung.
Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Versorgungsträger nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen für seine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Die entsprechende Anwendung der Regeln über die zivilprozessuale Nebenintervention kommt
 nicht in Betracht. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdeberechtigt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. Danach ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Zysk
Nonnenkamp