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BGH · IVb ZB 128/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 128/83

und Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 17. Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemanns (Antragsgegner) bei der Bundesknappschaft B^BBü Anwartschaften in Höhe von monatlich 460 DM, bezogen auf den 30. Januar 1975 begründeten Rentenanwartschaften der Ehefrau gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Ausgleich ausgenommen, da es sich insoweit um Anwartschaften handele, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet worden seien. Der Ehemann hat mit der Beschwerde beantragt, lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 240,35 DM auf das Konto der Ehefrau zu übertragen. Zur Begründung eines Ausnahmefalls muß der Dritte die Mittel im Zusammenhang mit einer geplanten Beitragsentrichtung geschenkt und sich des Beschenkten gewissermaßen als Mittelsperson zur Durchführung der Einzahlung bedient haben. Mit diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, steht der ange-fochtene Beschluß insoweit nicht in Einklang, als das Oberlandesgericht eine Bindung an die Verwendungsentscheidung des Schenkers, wie sie bei einer Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) gegeben ist, als ausschlaggebend für die Anwendung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB in Fällen der vorliegenden Art angesehen hat. Denn die vom Oberlandesgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß die Zahlung des freiwilligen Beitrages von 20.088 DM wirtschaftlich einer Direktleistung durch die Mutter der Ehefrau gleichzustellen ist, so daß es im Ergebnis bei der angefochtenen Entscheidung verbleiben muß. 3. Nach diesen Feststellungen hat die Ehefrau Anfang 1975 einen Betrag von 20.088 DM von ihrer betagten Mutter mit der Maßgabe geschenkt erhalten, das Geld zur Verbesserung ihrer Alterssicherung beim Rentenversicherungsträger einzuzahlen. Aus den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Oberlandesgericht ergänzend Bezug genommen hat, ergibt sich weiter, daß sich die Ehefrau zuvor hat ausrechnen lassen, wieviel an den Rententräger bezahlt werden könne. Denn die beschenkte Ehefrau hat in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Empfang einer auf zu entrichtende freiwillige Beiträge zugeschnittenen Geldsumme diese an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet, wie es von Anfang an geplant worden war.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBeitragOberlandesgerichtMutterZuwendungBeschlußEinzahlungVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 128/83
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Lothar Heinz AlflBBR-S
[-Straße
9,
Antragsgegner und Be sc hwerdefü hrer,
- VerfahrensbevoTlmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 Anne Barbara
 geb. M|
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Weitere Beteiligte:
Bundesknappschaft, Pi B|MB, zu Vers.-Nr.:
und
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 17. Oktober 1984 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 1983 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.635,80 DM.
Gründe:
I.
Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemanns (Antragsgegner) bei der Bundesknappschaft B^BBü Anwartschaften in Höhe von monatlich 460 DM, bezogen auf den 30. Juni 1982, auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antrag-steil erin) bei dem gleichen Versicherungsträger übertragen hat. Dabei hat es die aufgrund einer freiwilligen Einzahlung von 20.088 DM am 22. Januar 1975 begründeten Rentenanwartschaften der Ehefrau gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Ausgleich ausgenommen, da es sich insoweit um Anwartschaften handele, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet worden seien. Den Betrag von 20.088 DM
 
hatte die Ehefrau im Januar 1975 von ihrer Mutter geschenkt erhalten.
Der Ehemann hat mit der Beschwerde beantragt, lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 240,35 DM auf das Konto der Ehefrau zu übertragen. Das Oberlandesgericht hat mit der in FamRZ 1984, 64 veröffentlichten Entscheidung das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann sein Ziel weiter, die im Jahre 1975 begründeten Rentenanwartschaften der Ehefrau in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung hat der Senat in seinem Beschluß vom 29. Februar 1984 (IVb ZB 887/81 - FamRZ 1984, 570 = NJW 1984, 1542) zur Auslegung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB in Fällen der vorliegenden Art Stellung genommen. Danach unterliegen auch Versorgungsanrechte, die durch unentgeltliche Zuwendungen Dritter finanziert worden sind, grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Zuwendungen in einer Weise gemacht worden sind, daß sie wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Versicherungsträger gleichzustellen sind. Durch derartige Direktleistungen begründete Anwartschaften sind, wie der Senat ausgesprochen hat (Beschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 - FamRZ 1983, 262), vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Für die Beurteilung kommt es entscheidend auf die Wertung der äußeren Umstände an, während eine etwaige Zweckbindung der Zuwendung kein geeignetes Abgrenzungskriterium darstellt. Zur Begründung eines Ausnahmefalls
 muß der Dritte die Mittel im Zusammenhang mit einer geplanten Beitragsentrichtung geschenkt und sich des Beschenkten gewissermaßen als Mittelsperson zur Durchführung der Einzahlung bedient haben. In Betracht kommen zu dem Beispiel bloße Botengänge des begünstigten Ehegatten in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erhalt von Beträgen, die auf zu entrichtende Beiträge zugeschnitten sind. Im einzelnen wird auf die Gründe der angeführten Senatsentscheidungen verwiesen.
2.	Mit diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, steht der ange-fochtene Beschluß insoweit nicht in Einklang, als das Oberlandesgericht eine Bindung an die Verwendungsentscheidung des Schenkers, wie sie bei einer Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) gegeben ist, als ausschlaggebend für die Anwendung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB in Fällen der vorliegenden Art angesehen hat. Dies stellt jedoch den Bestand der Entscheidung letztlich nicht in Frage. Denn die vom Oberlandesgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß die Zahlung des freiwilligen Beitrages von 20.088 DM wirtschaftlich einer Direktleistung durch die Mutter der Ehefrau gleichzustellen ist, so daß es im Ergebnis bei der angefochtenen Entscheidung verbleiben muß.
3.	Nach diesen Feststellungen hat die Ehefrau Anfang 1975 einen Betrag von 20.088 DM von ihrer betagten Mutter mit der Maßgabe geschenkt erhalten, das Geld zur Verbesserung ihrer Alterssicherung beim Rentenversicherungsträger einzuzahlen. Dies geschah aus Anlaß einer bereits damals aufgetretenen Ehekrise. Die Einzahlung ist auch am 22. Januar 1975 in der geplanten Weise vorgenommen worden. Aus den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Oberlandesgericht ergänzend Bezug genommen hat, ergibt sich weiter, daß sich die Ehefrau zuvor hat ausrechnen lassen, wieviel an den Rententräger bezahlt werden könne.
Gerade der ausgerechnete Betrag ist dann übergeben worden. Mit ihm hat die Mutter der Ehefrau "nicht zuerst deren Vermögen erhöhen" wollen, vielmehr ist der Ablauf der Dinge "rein zufällig" so gewesen, daß nicht die Mutter, sondern die Ehefrau das Geld an die Bundesknappschaft überwiesen hat.
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist dieser Sachverhalt einer Direktleistung der Mutter an den Versicherungsträger gleichzuachten. Denn die beschenkte Ehefrau hat in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Empfang einer auf zu entrichtende freiwillige Beiträge zugeschnittenen Geldsumme diese an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet, wie es von Anfang an geplant worden war. Es müßte auf Unverständnis stoßen, sollte ein solcher Fall anders behandelt werden als eine Einzahlung durch den Schenker selbst.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp