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BGH · Ivb ZB 126/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ivb ZB 126/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Das Oberlandesgericht bewilligte dem Beklagten Prozeßkostenhilfe und ordnete ihm Rechtsanwalt BflIBHHH hei, dem dieser Beschluß am 30. Der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Bbeantragte am 19* Mai 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte gleichzeitig Berufung ein. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil verspätet, unzulässig sei. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Frist zu ihrer Einlegung versäumt war und Wiedereinsetzung nicht gewährt worden ist. Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann mit dem Tag, an dem das Hindernis der Mittellosigkeit des Beklagten behoben war (Senatsbeschluß vom 11. Der Beklagte, dem die Kenntnis seines Vertreters zuzurechnen ist, muß sich so behandeln lassen, als sei ihm die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe persönlich mitgeteilt worden (BGH LM ZPO § 234 (B) Nr. 14 ; Senatsbeschlüsse vom 8. Der Beklagte meint, die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO sei noch nicht in Lauf gesetzt, weil das Oberlandesgericht bislang noch nicht in vollem Umfang über den Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe befunden habe. § 121 Abs.3 ZPO) erst mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden, stellt die bisher unterbliebene Entscheidung darüber kein Hindernis dar, das den Beklagten an der Einlegung der Berufung gehindert hätte. Wenn dies unterblieben ist, so beruht die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist auf einem Verschulden des Vertreters des Beklagten, das sich dieser zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Aus den gleichen Gründen hat auch eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO auszuscheiden.

Zitierte Normen: § 121 ZPO
RechtsanwaltBerufungWiedereinsetzungOberlandesgerichtBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ivb ZB 126/82 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Rüdiger
jgasse #,
Beklagter und Beschwerdeführer f
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klaus Neue S
gasse (■,
gegen
1.
Ulrich L 26. April
 geboren am
2.
Anette L 24. Juni
 geboren am
 gesetzlich vertreten durch die Mutter, Anneliese L BHBHgHH^geboren^"^ sämtlich wohnhaftUflH^HB« fflB-S
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wl
 Hans F
 
SS
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 14. Juli 1982 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 1982 wird zurückgewies en.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 4.452 DM.
Gründe :
I.
Der beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt Baumgarten suchte für den Beklagten am 27. November 1981 um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das dem Beklagten am 5. November 1981 zugestellte erstinstanzliche Urteil nach, durch das dieser zur Zahlung von Unterhalt an die Kläger, seine beiden Kinder, verurteilt worden ist. Er bat gleichzeitig, dem Beklagten ihn selbst gemäß § 121 ZPO sowie Rechtsanwalt Karl L. HeflHB als Verkehrsanwalt beizuordnen.
 
Das Oberlandesgericht bewilligte dem Beklagten Prozeßkostenhilfe und ordnete ihm Rechtsanwalt BflIBHHH hei, dem dieser Beschluß am 30. April 1982 zugestellt wurde. Der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Bbeantragte am 19* Mai 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte gleichzeitig Berufung ein. Der Prozeßbevollmächtigte erklärte, er sei bislang nur beauftragt gewesen, die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu beantragen. Durch ein Büroversehen sei der dem Prozeßkostenhilfegesuch stattgebende Beschluß "bis zu dem heutigen Tage” dem Beklagten nicht mitgeteilt worden, so daß dieser ihm bisher keine Berufungsvollmacht habe erteilen können.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil verspätet, unzulässig sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg,
§§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO.
1.	Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Frist zu ihrer Einlegung versäumt war und Wiedereinsetzung nicht gewährt worden ist.
 
2.	Die Wiedereinsetzung ist zu Recht versagt worden.
Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann mit dem Tag,
 an dem das Hindernis der Mittellosigkeit des Beklagten behoben war (Senatsbeschluß vom 11. März 1981 - IVb ZB 739/80 - FamRZ 1981, 535, 536). Dies geschah mit Mitteilung des Beschlusses an den mit seiner Vertretung im Prozeßkostenhilfeverfahren beauftragten Rechtsanwalt Baumgarten. Selbst wenn dieser, wie der Beklagte behauptet, noch keinen Auftrag und keine Vollmacht zur Einlegung der Berufung hatte, war er ziir Durchführung des Prozeßkostenhilfeverfahrens und somit auch zur Entgegennahme der Entscheidung bevollmächtigt ( §§ 176, 88 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte, dem die Kenntnis seines Vertreters zuzurechnen ist, muß sich so behandeln lassen, als sei ihm die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe persönlich mitgeteilt worden (BGH LM ZPO § 234 (B) Nr. 14 ; Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 831/80 - und vom 17. März 1982 - IVb ZB 883/81 -).
3.	Der Beklagte meint, die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO sei noch nicht in Lauf gesetzt, weil das Oberlandesgericht bislang noch nicht in vollem Umfang über den Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe befunden habe. Der Antrag auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts sei bisher nicht beschieden worden. Der Beklagte habe aber, da er auswärts wohne und gehbehindert sei, ihm somit eine Information des beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalts hur unter außerordentlichen Kosten möglich gewesen wäre, mit der Beiordnung eines Verkehrsanwalts rechnen dürfen.
Abgesehen davon, daß die für den Antrag auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts erforderlichen
 
besonderen Gründe (vgl. § 121 Abs. 3 ZPO) erst mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden, stellt die bisher unterbliebene Entscheidung darüber kein Hindernis dar, das den Beklagten an der Einlegung der Berufung gehindert hätte. Der vom Beklagten ausgewählte und ihm beigeordnete Vertreter hatte kraft der durch die Beiordnung begründeten Fürsorgepflicht auch ohne ausdrücklichen Auftrag zur Einlegung der Berufung tätig zu werden. Insbesondere hätte er den Beschluß über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe dem Beklagten sogleich mitteilen müssen. Wenn dies unterblieben ist, so beruht die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist auf einem Verschulden des Vertreters des Beklagten, das sich dieser zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Das geltend gemachte Büroversehen ist nicht substantiiert und glaubhaft gemacht worden.
4.	Aus den gleichen Gründen hat auch eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO auszuscheiden.
Lohmann	Zysk