Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 7. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für ihn bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) eine Rentenan-wartschaft in Höhe von insgesamt 492,70 DM mit einem Ehezeit-anteil von 353,70 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3) besteht eine unverfallbare Anwartschaft auf eine - statische - Versicherungsrente in Höhe von monatlich 68,83 DM. Der Ehemann und die Bundesrepublik haben sich mit Beschwerden gegen die Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gewandt. Sie haben beanstandet, daß das Amtsgericht bei der Ruhensberechnung (§ 1587a Abs.6 Halbs. mit § 55 BeamtVG) die Versicherungsrente der VBL nicht mit dem statischen, sondern nur mit dem dynamisierten Wert angesetzt hat. Das hat der Senat mit Beschluß vom 29. Die Bestimmung der zu dem Ausgleich des Ehezeitanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung zu begründenden Rentenanwartschaften ist auch im übrigen frei von Rechtsfehlern und rechnerisch richtig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 124/85 in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 7. Oktober 1987 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I -des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 31. Oktober 1985 wird auf Kosten der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe I. Die Parteien haben am 11. August 1962 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 16. Januar 1979 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig. In der Ehezeit (1. August 1962 bis 31. Dezember 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann ausgleichspflichtige WIV 3 Versorgungsanrechte erworben. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für ihn bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) eine Rentenan-wartschaft in Höhe von insgesamt 492,70 DM mit einem Ehezeit-anteil von 353,70 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 1978. Gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3) besteht eine unverfallbare Anwartschaft auf eine - statische - Versicherungsrente in Höhe von monatlich 68,83 DM. Diese Anwart-schaft hat dynamisiert einen Wert von 10,36 DM; sie ist vollständig in der Ehezeit erworben. Seit dem 2. Juli 1974 steht der Ehemann als Beamter im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 4). Bei Ehezeitende bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 9. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 1978 - von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 176,85 DM übertragen und auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Zusatzversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von 5,18 DM sowie zu Lasten seiner Anwartschaft auf Beamtenversorgung solche in Höhe von 335,86 DM begründet hat. Der Ehemann und die Bundesrepublik haben sich mit Beschwerden gegen die Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gewandt. Sie haben beanstandet, daß das Amtsgericht bei der Ruhensberechnung (§ 1587a Abs. 6 Halbs. 2 4 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG) die Versicherungsrente der VBL nicht mit dem statischen, sondern nur mit dem dynamisierten Wert angesetzt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Bundesrepublik ihren Rechtsstandpunkt weiter. II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Bei der Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen. Das hat der Senat mit Beschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798) entschieden. Dabei hat er die für die Gegenmeinung ins Feld geführten Erwägungen, die auch die weitere Beschwerde anstellt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; darauf wird verwiesen. 5 Die Bestimmung der zu dem Ausgleich des Ehezeitanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung zu begründenden Rentenanwartschaften ist auch im übrigen frei von Rechtsfehlern und rechnerisch richtig. Lohmann Portmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp