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BGH · IVb ZB 123/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 123/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Gegen einen Beschluß, durch den der Einspruch gegen ein Versaum-nisurteil des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht verworfen wird, ist die sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision gegeben wäre (§§ 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Revision wäre aber in der hier zugrundeliegenden Sache nur bei Zulassung durch das Oberlandesgericht eröffnet. hängt auch die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs davon ab, daß das Oberlandesgericht das Rechtsmittel zugelassen hat (Senatsbeschluß vom 2.

Zitierte Normen: § 542 ZPO
RechtsmittelZPOZBBeschlußOberlandesgerichtsBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 123/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. Ammed I
Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
Hannelore S
Klägerin und Beschwerdegegneri n,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Weyand, Dr. BaflBBplatz
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 24. Oktober 1984 beschlossen:
Das als sofortige Beschwerde anzusehende Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Oktober 1984 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert:	2.366,48	DM.
Gründe:
Gegen einen Beschluß, durch den der Einspruch gegen ein Versaum-nisurteil des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht verworfen wird, ist die sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision gegeben wäre (§§ 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Revision wäre aber in der hier zugrundeliegenden Sache nur bei Zulassung durch das Oberlandesgericht eröffnet. Das gilt sowohl für den Fall, daß es sich um eine Familiensache (§ 621 d Abs. 1 ZPO), als auch für den Fall, daß es sich nicht um eine Familiensache handelt (§ 546 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend
 
hängt auch die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs davon ab, daß das Oberlandesgericht das Rechtsmittel zugelassen hat (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81 - FamRZ 1982, 162 f.). Daran fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Blumenröhr
 Macke
y