Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 20. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 8. Juni 1983 beantragte der Beklagte beim Oberlandesgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer beabsichtigten Berufung gegen das ihm am 15. Oktober 1983 beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und holte zugleich die versäumte Prozeßhandlung nach. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einem Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, im Falle der Ablehnung dieses Antrages mangels finanziellen Unvermögens nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn er vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrages rechnen mußte. Die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe ergaben sich im vorliegenden Fall bereits aus der Begründung des bei den Akten befindlichen Prozeßkostenhilfeantrages und der Formularerklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so daß es im Wiedereinsetzungsantrag hierzu keiner Darlegung mehr bedurfte. Bei dieser Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die das Oberlandesgericht nicht für unzutreffend gehalten hat und von deren Richtigkeit daher auch für das vorliegende Wiedereinsetzungsverfahren auszugehen ist, brauchte der Beklagte vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, daß ihm jede Prozeßkosten- Vielmehr hatte der Beklagte berechtigten Grund zu der Annahme, daß das Oberlandesgericht außer den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht lediglich die Ratenzahlung von 60 DM auf die Prozeßkosten aus dem früheren Verfahren, sondern auch die anderen von ihm geltend gemachten Abzüge und Belastungen jedenfalls in einem Umfang von seinem Einkommen absetzen würde, daß dieses letztlich unter der Obergrenze Zurückbleiben würde, bis zu der eine Prozeßkostenbewilligung nach der in § 114 ZPO genannten Tabelle vorgesehen ist. So war durchaus mit einer Berücksichtigung der Prämien für die Lebensversicherung, die Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung und die Unfallversicherung in Höhe von insgesamt 120 DM monatlich zu rechnen, weil nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V. Im Hinblick auf diese Regelung bestand für den Beklagten Grund zu der Annahme, daß nicht nur die Monatsraten von 60 DM auf die Prozeßkosten aus den früheren Verfahren, sondern auch die geltend gemachten Raten von 300 DM monatlich zur Rückführung der übrigen, gleichfalls schon entstandenen Schulden berücksichtigt würden (vgl. Außerdem konnte der Beklagte erwarten, daß das Gericht den anrechenbaren Einkommensbetrag im Hinblick auf die monatlichen Unterhaltsleistungen an die Klägerin herabsetzen würde. Daß das Oberlandesgericht diese Unterhaltsleistungen allein dadurch berücksichtigen würde, daß es den Beklagten nach Spalte 2 der in § 114 ZPO bezeichneten Tabelle (Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für eine Person) einstufte, war für den Beklagten nicht absehbar. Der in jener Tabelle eingearbeitete Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt nämlich nur 450 DM und bleibt damit beträchtlich hinter der tatsächlichen Unterhaltsleistung des Beklagten an die Klägerin zurück. Nach anderer Ansicht kommen für Personen, die außerhalb des Haushalts der Partei leben und denen sie auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht eine Geldrente gewährt, die in die Tabelle eingearbeiteten Freibeträge überhaupt nicht in Betracht; vielmehr sind die tatsächlichen Unterhaltszahlungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO als besondere Belastung abzusetzen und die Unterhaltsberechtigten, denen die Unterhaltsrente gewährt wird, bei der Anwendung der Tabelle nicht zu berücksichtigen (vgl. Wäre das Einkommen des Beklagten um die über 450 DM hinausgehenden Unterhaltsleistungen herabgesetzt worden, so wäre - unter gleichzeitiger Absetzung der übrigen vorstehend erörterten Belastungen - ein Monatsbetrag von (4 860 - 701 - 818 - 120 - 150 300 -• 630 =) 2 081 DM geblieben. Hiernach brauchte der Beklagte trotz seines verhältnismäßig hohen Bruttoeinkommens im Hinblick auf die von ihm dargelegten Belastungen nicht damit zu rechnen, daß ihm die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert werde.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 123/83 BESCHLUSS in der Familiensache Wilfried S - Prozeßbevollmächtigte: HflHHstraße Q, Beklagter und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte Dres. AHHHHHB und gegen Hildegard Sch Ba (weg S, G| Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 20. Juni 1984 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Oktober 1983 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 8. Juni 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: bis 16 000 DM. 3 - Gründe: I. Am 27. Juni 1983 beantragte der Beklagte beim Oberlandesgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer beabsichtigten Berufung gegen das ihm am 15. Juni 1983 zugestellte Urteil des Amtsgerichts, durch das er ab 14. August 1982 zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 1 048,11 DM an die Klägerin verurteilt worden war. Das Oberlandesgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 20. September 1983, dem Beklagten zugestellt am 28. September 1983, zurück, weil der Beklagte in der Lage sei, die Kosten der beabsichtigten Prozeßführung selbst zu tragen. Am 7. Oktober 1983 beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und holte zugleich die versäumte Prozeßhandlung nach. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten 4 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einem Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, im Falle der Ablehnung dieses Antrages mangels finanziellen Unvermögens nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn er vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrages rechnen mußte. Richtig ist auch, daß die Partei alle nicht unmittelbar aktenkundigen Gründe hierfür in ihrem Wieder-einsetzungsantrag darlegen und glaubhaft machen muß (vgl. hierzu außer den Nachweisen im angefochtenen Beschluß noch BGH LM ZPO § 236 Nr. 4 ). Indessen bestehen auch unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten sei mangels Darlegung ausreichender Gründe für eine unverschuldete Fristversäumung unbegründet, durchgreifende Bedenken. Die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe ergaben sich im vorliegenden Fall bereits aus der Begründung des bei den Akten befindlichen Prozeßkostenhilfeantrages und der Formularerklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so daß es im Wiedereinsetzungsantrag hierzu keiner Darlegung mehr bedurfte. In jenen Unterlagen hatte der 5 - Beklagte seine monatlichen Bruttoeinkünfte mit 4 500 DM zuzüglich 360 DM B^HÄzulage angegeben. Als Abzüge hatte er angeführt: Steuern: 701 DM Sozialversicherungsbeiträge: 818 DM Kosten für Lebens-, Haftpflicht-, Hausrats- und Unfallversicherungen: 120 DM Kosten für Fahrten zur Arbeit mit eigenem Pkw: 150 DM Außerdem hatte der Beklagte als besondere Belastung angegeben: Unterhalt an die Klägerin: 1 080 DM Raten für Prozeßkostenhilfe im Verfahren 13 F 73/81: 60 DM Tilgung von Schulden aus dem Scheidungsverfahren: 300 DM Zusätzlicher Unterhalt für den volljährigen Sohn Andreas: 200 DM Kosten für Miete, Telefon, Strom etc.: 1 200 DM Bei dieser Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die das Oberlandesgericht nicht für unzutreffend gehalten hat und von deren Richtigkeit daher auch für das vorliegende Wiedereinsetzungsverfahren auszugehen ist, brauchte der Beklagte vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, daß ihm jede Prozeßkosten- 6 hilfe verweigert würde. Vielmehr hatte der Beklagte berechtigten Grund zu der Annahme, daß das Oberlandesgericht außer den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht lediglich die Ratenzahlung von 60 DM auf die Prozeßkosten aus dem früheren Verfahren, sondern auch die anderen von ihm geltend gemachten Abzüge und Belastungen jedenfalls in einem Umfang von seinem Einkommen absetzen würde, daß dieses letztlich unter der Obergrenze Zurückbleiben würde, bis zu der eine Prozeßkostenbewilligung nach der in § 114 ZPO genannten Tabelle vorgesehen ist. So war durchaus mit einer Berücksichtigung der Prämien für die Lebensversicherung, die Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung und die Unfallversicherung in Höhe von insgesamt 120 DM monatlich zu rechnen, weil nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V. mit § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen sind, soweit diese Beiträge nach Grund und Höhe angemessen sind. Bei dieser Prüfung der Angemessenheit ist anerkanntermaßen eine kleinliche Handhabung zu vermeiden, so daß die Angemessenheit von Versicherungsbeiträgen der hier vorliegenden Art grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. Schuster, Prozeßkostenhilfe § 115 ZPO Rdn. 4; Zöller/Schneider, ZPO 13. Auf1. § 115 Anm. III 3 c). Ferner konnte der Beklagte damit rechnen, daß nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V. mit § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG, wonach die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen 7 - Ausgaben abzusetzen sind, auch die geltend gemachten Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle berücksichtigt würden. § 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO sieht vor, daß von dem Einkommen weitere Beträge abzusetzen sind, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Im Hinblick auf diese Regelung bestand für den Beklagten Grund zu der Annahme, daß nicht nur die Monatsraten von 60 DM auf die Prozeßkosten aus den früheren Verfahren, sondern auch die geltend gemachten Raten von 300 DM monatlich zur Rückführung der übrigen, gleichfalls schon entstandenen Schulden berücksichtigt würden (vgl. hierzu auch Schuster, aaO Rdn. 5; Zöller/Schneider, aaO Anm. III 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 42. Aufl. § 114 Anm. 2 A b; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 115 Anm. 2 d). Außerdem konnte der Beklagte erwarten, daß das Gericht den anrechenbaren Einkommensbetrag im Hinblick auf die monatlichen Unterhaltsleistungen an die Klägerin herabsetzen würde. Daß das Oberlandesgericht diese Unterhaltsleistungen allein dadurch berücksichtigen würde, daß es den Beklagten nach Spalte 2 der in § 114 ZPO bezeichneten Tabelle (Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für eine Person) einstufte, war für den Beklagten nicht absehbar. Der in jener Tabelle eingearbeitete Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt nämlich nur 450 DM und bleibt damit beträchtlich hinter der tatsächlichen Unterhaltsleistung des Beklagten an die Klägerin zurück. Für einen derartigen Fall wird teilweise die Auffassung vertreten, daß die den eingearbeiteten Satz übersteigenden Unterhaltsleistungen als besondere Härte i.S. von § 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO Berücksichtigung finden könnten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO § 115 Anm. 2 c ra.w.Nachw.; Thomas/Putzo, aaO § 115 Anm. 2 d). Nach anderer Ansicht kommen für Personen, die außerhalb des Haushalts der Partei leben und denen sie auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht eine Geldrente gewährt, die in die Tabelle eingearbeiteten Freibeträge überhaupt nicht in Betracht; vielmehr sind die tatsächlichen Unterhaltszahlungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO als besondere Belastung abzusetzen und die Unterhaltsberechtigten, denen die Unterhaltsrente gewährt wird, bei der Anwendung der Tabelle nicht zu berücksichtigen (vgl. Schuster, aaO Rdn. 6; Zöller/Schneider, aaO Anm. III 6). Welcher dieser Auffassung zu folgen ist, braucht hier nicht beurteilt zu werden, da die Berücksichtigung des tatsächlich geleisteten Unterhalts nach beiden Berechnungsarten eine entscheidende Reduzierung des anzusetzenden Einkommens erwarten ließ. Wäre das Einkommen des Beklagten um die über 450 DM hinausgehenden Unterhaltsleistungen herabgesetzt worden, so wäre - unter gleichzeitiger Absetzung der übrigen vorstehend erörterten Belastungen - ein Monatsbetrag von (4 860 - 701 - 818 - 120 - 150 300 -• 630 =) 2 081 DM geblieben. Demgegenüber beläuft sich die Obergrenze monatlichen Einkommens, bis zu der 9 - die amtliche Tabelle bei einem Unterhaltsberechtigten eine Prozeßkostenhilfebewilligung vorsieht, auf 2 850 DM. Wäre von dem Einkommen des Beklagten die gesamte Unterhaltsleistung an die Klägerin abgesetzt worden, so wäre ein Monatsbetrag von 1 631 DM verblieben, der die in Spalte 1 der amtlichen Tabelle (ohne Unterhaltsberechtigte) vorgesehene Obergrenze von 2 400 DM gleichfalls erheblich unterschritten hätte. Hiernach brauchte der Beklagte trotz seines verhältnismäßig hohen Bruttoeinkommens im Hinblick auf die von ihm dargelegten Belastungen nicht damit zu rechnen, daß ihm die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert werde. Vielmehr stand für ihn lediglich zu erwarten, daß ihm die Prozeßkostenhilfe unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt werde. Unter diesen Umständen kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe keinen begründeten Anlaß zur Annahme gehabt, durch seine wirtschaftlichen Verhältnisse an der rechtlichen Einlegung der Berufung verhindert zu sein (BGHZ 26, 99). Damit war die vom Beklagten erstrebte Wiedereinsetzung in n vorigen Stand unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gewähren. Lohmann Blumenrohr