Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr• Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 8. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin aus übergeleitetem Recht Unterhaltsansprüche der Tochter des Beklagten geltend macht, hat der Beklagte den Familienrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gegen den Beschluß, durch den das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hat, durch ein von ihr selbst unterzeichnetes Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Allerdings sieht § 46 Abs. 2 ZPO vor, daß gegen den Beschluß, durch den eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde stattfindet. Die Ausnahmen von dieser Vorschrift sind bewußt nicht erweitert worden, als die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ablehnung von Familienrichtern mit der Neufassung von § 45 Abs. 2 ZPO durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF 122/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr• Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 8. Oktober 1986 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juli 1986 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ver-worden. Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.715 DM. Gründe: In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin aus übergeleitetem Recht Unterhaltsansprüche der Tochter des Beklagten geltend macht, hat der Beklagte den Familienrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gegen den Beschluß, durch den das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hat, durch ein von ihr selbst unterzeichnetes Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der Oberlandesgerichte - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 519b ZPO, der §§ 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO sowie des § 568a und § 621e Abs. 2 ZPO - nicht der Beschwerde unterliegen (§ 567 Abs. 3 ZPO). Allerdings sieht § 46 Abs. 2 ZPO vor, daß gegen den Beschluß, durch den eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde stattfindet. Dieser Regelung geht § 567 Abs. 3 ZPO jedoch vor. Die Ausnahmen von dieser Vorschrift sind bewußt nicht erweitert worden, als die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ablehnung von Familienrichtern mit der Neufassung von § 45 Abs. 2 ZPO durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl I S. 301, 303) ab 1. April 1986 auf die Oberlandesgerichte übertragen wurde. Der Gesetzgeber ist bei dieser Neuregelung davon ausgegangen, "daß die Familiensenate des Oberlandesgerichts sich umfassend und eingehend mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen auseinandersetzen werden, und es der Zulassung des Rechtsmittels der Beschwerde nicht bedarf" (Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf des UÄndG, BT-Drucks. 10/2888 S. 43). Damit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs von der Anfechtung nach § 46 Abs. 2 ZPO ausgenommen (ebenso Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 46 Anm. 3 b). Lohmann Macke