BGH · IVb ZB 122/83 vom 20.06.1984
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
In Verfahren wegen Arrestes oder einstweiliger Verfügung finden Revision und sofortige Beschwerde auch dann nicht statt, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Det IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 20. Die Antragstellerin richtete an das Amtsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die dem Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zwischen den Parteien anhängigen Unterhaltsrechtsstreits die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 1 100 DM aufgegeben werden sollte. Über diesen Antrag fand mündliche Verhandlung statt, die mit der Verkündung des Beschlusses endete, daß eine Entscheidung "gesondert" ergehe. Juni 1983 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsgegner, ihm zur Durchführung der Berufung gegen die einstweilige Verfügung Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Oktober 1983 beantragte der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte zugleich Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Zwar bestimmt § 547 ZPO, daß die Revision stets stattfindet, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Das gilt indessen nicht für die in § 545 Abs. 2 ZPO bezeichne-ten Entscheidungen, zu denen auch der hier angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts zu rechnen ist. November 1967 (VI ZB 21/67 -LM Nr. 19 zu ZPO § 545) hat der Bundesgerichtshof dargelegt, daß auch im Rahmen von § 547 ZPO die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO vorgeht und somit gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision auch dann nicht statthaft ist, wenn die in § 547 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen. In ihrer früheren, zur Zeit des Erlasses der vorgenannten Entscheidung geltenden Fassung lautete die Vorschrift in ihrem maßgebenden Absatz 2: "Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt, insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt". Im Schrifttum ist die Ansicht vertreten worden, der Neufassung dieser Vorschrift, der Verwendung des Wortes "stets", sei zu entnehmen, daß § 547 ZPO nunmehr - entsprechend seiner Zielsetzung, den Parteien die zweite Tatsacheninstanz zu gewährleisten - auch für die Verfahren wegen Arrestes und einstweiliger Verfügung Gültigkeit habe und damit die Revision auch in den in § 545 Abs. 2 ZPO bezeichneten Verfahren statthaft sei, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden sei (H. Eine von den Beschränkungen des §§ 546 Abs.1, 554b ZPO freie Revision sollte nur noch dann gegeben sein, wenn das Be- Hinsichtlich der in § 545 Abs. 2 ZPO bezeichneten Urteile ist demnach weiterhin davon auszugehen, daß für sie wegen ihrer nur provisorischen Bedeutung die Revision generell ausgeschlossen bleibt (ebenso Holtgräve,