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BGH · IVb ZB 121/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 121/86

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 27. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und in den Gründen des Beschlusses auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist die Berufung fristgerecht begründet worden; denn der Lauf der Begründungsfrist war nach § 223 Abs. 1 ZPO durch die Gerichtsferien gehemmt. Das Berufungsgericht hat S 223 Abs. 1 ZPO für nicht anwendbar gehalten, weil es sich bei dem Rechtsstreit der Parteien um eine Familiensache nach $ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handele und derartige Verfahren nach $ 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG Feriensachen seien. März 1984 (IVb ZB 142/83 - FamRZ 1984, 679) hat der Senat dargelegt, daß die Kreise der von S 200 Abs. 2 Nr. 5a 6VG und von § 23b Abs. 1 GVG erfaßten Streitigkeiten sich nicht decken. Während § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG alle Streitigkeiten "über" eine durch Ehe (oder Verwandtschaft) begründete gesetzliche Unterhaltspflicht erfaßt (soweit sie nicht Folgesachen sind), gehören zu den unterhaltsrechtlichen Familiensachen nach S 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG sämtliche Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht "betreffen". Eine Entscheidung über das Auskunfts-begehren schafft keine Rechtskraft für den Unterhaltsanspruch, auch nicht dem Grunde nach (vgl. Rdn. 16, jeweils zu S 200 GVG), werden Verfahren, die sich auf Nebenpflichten zu den dort bezeichneten Unterhaltspflichten beziehen, und damit auch Prozesse über Auskunftspflichten nach $S 1605, 1.361 Abs.4 Satz 4 und 1580 BGB allgemein zu den Streitigkeiten im Sinne jener Vorschrift gerechnet (Baumbach/Lauterbach/Albers aaO An. 3; Kissel aaO Rdn. 16; Thomas/Putzo aaO An. zu Nr. 2, jeweils zu S 23a GVG). EheRG nicht mehr auf ein gleiches Verständnis der Regelung des S 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG geschlossen werden, im Gegenteil: Während vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG in § 23a Nr. 2 GVG - wie in S 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG - von "Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht" die Rede war, wurde die Vorschrift durch Art. 5 Nr. 1 a des 1. EheRG dahin geändert, daß sie fortan Streitigkeiten erfaßt, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht "betreffen". Durch diese Änderung sollte "die bisher schon bestehende Zuständigkeit des Amtsgerichts für Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht auf Streitigkeiten (ausgedehnt werden), die nicht die Zahlungs-pflicht selbst, sondern Nebenpflichten zu dem Gegenstand haben". EheRG lassen erkennen, daß der - in § 23a Nr. 2 GVG a.F. bezeichnete und nach § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG weiterhin maßgebende - Kreis der Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht nach dem Verständnis des Gesetzgebers die Auseinandersetzungen über unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche nicht einschließt. Hätte der Gesetzgeber der Vorschrift des S 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG den gleichen erweiterten Anwendungsbereich wie der Regelung des § 23a Nr. 2 GVG verleihen und die Streitigkeiten über unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche den Feriensachen kraft Gesetzes zuweisen wollen, so hätte er danach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG, der übrigens in anderer Hinsicht eine Änderung durch das 1. Daß das nicht erfolgt ist, rechtfertigt den Schluß, daß Prozesse über unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche nach der Intention des Gesetzes nicht zu den Feriensachen im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG zählen.

Zitierte Normen: § 223 ZPO § 23b GVG
StreitigkeitGVGUnterhaltspflichtFeriensacheZPOVorschrift

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GVG § 200 Abs. 2 Nr. 5a; BGB §§ 1580, 1605 Abs. 1
Rechtsstreitigkeiten über unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche sind keine Feriensachen.
BGH, Beschl.v. 27. Mai 1987 - IVb ZB 121/86 - KG
AG Charlottenburg
BUNDESGERICHTSHOF
32
IVb ZB 121/86	BESCHLUSS
	in der Familiensache
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 27. Mai 1987
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. August 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Ein Ehescheidungsverfahren ist seit 1980 anhängig, jedoch von 1981 bis 1985 nicht betrieben worden. Durch Urteil vom 9. Juli 1985 wurde der Kläger ab 1. Juli 1985 zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts von 900 DM verurteilt. Ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 900 DM monatlich machte die Beklagte im Scheidungsverfahren als Folgesache anhängig.
WIV
3
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Auskunft über ihre Einkünfte in den Jahren 1984 und 1985 unter Vorlage von Einkommensteuererklärungen und -bescheiden erhoben. Gegen das stattgebende Urteil des Amtsgerichts hat die Beklagte rechtzeitig am 16. Juni 1986 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 4. August 1986 eingegangen. Auf eine Anfrage des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, daß die Berufungsbegründungsfrist erst am 16. September 1986 ablaufe, da es sich bei dem Rechtsstreit nicht um eine Feriensache handele. Vorsorglich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und in den Gründen des Beschlusses auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist die Berufung fristgerecht begründet worden; denn der Lauf der Begründungsfrist war nach § 223 Abs. 1 ZPO durch die Gerichtsferien gehemmt.
Das Berufungsgericht hat S 223 Abs. 1 ZPO für nicht anwendbar gehalten, weil es sich bei dem Rechtsstreit der Parteien um eine Familiensache nach $ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handele und derartige Verfahren nach $ 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG Feriensachen seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
4
3Z
Daß es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familiensache handelt, begründet nicht seine Beurteilung als Feriensache. Bereits mit Beschluß vom 14. März 1984 (IVb ZB 142/83 - FamRZ 1984, 679) hat der Senat dargelegt, daß die Kreise der von S 200 Abs. 2 Nr. 5a 6VG und von § 23b Abs. 1 GVG erfaßten Streitigkeiten sich nicht decken. Während § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG alle Streitigkeiten "über" eine durch Ehe (oder Verwandtschaft) begründete gesetzliche Unterhaltspflicht erfaßt (soweit sie nicht Folgesachen sind), gehören zu den unterhaltsrechtlichen Familiensachen nach S 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG sämtliche Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht "betreffen". Diese unterschiedliche Fassung der gesetzlichen Vorschriften ist nicht zufällig; vielmehr hat der Gesetzgeber dadurch den Katalog der Familiensachen insoweit weiter fassen wollen als den der Feriensachen (aaO S. 680). Es gibt Streitigkeiten, die zwar die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, aber nicht zu denjenigen über die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht gerechnet werden können.
Dazu gehören auch Verfahren der vorliegenden Art über die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht zwischen Ehegatten. Sie haben nicht die eheliche oder nacheheliche Unterhaltspflicht zu dem Gegenstand. Eine Entscheidung über das Auskunfts-begehren schafft keine Rechtskraft für den Unterhaltsanspruch, auch nicht dem Grunde nach (vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 m.w.N.). Allerdings kann ein Auskunftsanspruch, wie er in SS 1605,
1361 Abs. 4 Satz 4, 1580 BGB vorgesehen ist, der Vorbereitung
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des Unterhaltsanspruchs (Senatsbeschluß vom 19. Mai 1982 - IVb ZB 80/82 - FamRZ 1982, 787, 788) und damit letztlich seiner Durchsetzung dienen. Er gilt als unterhaltsrechtlicher Nebenanspruch. Im Rahmen von S 23a Nr. 2 6V6, auf den wegen des Anwendungsbereichs von § 200 Abs. 2 Nr. 5a 6V6 zu demeist verwiesen wird (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 45. Aufl. Anm. 5 a; Kissel, GVG Rdn. 9; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. Anm. 1 d zu Nr. 5 a; Zöller/Gümmer, ZPO 15. Aufl. Rdn. 16, jeweils zu S 200 GVG), werden Verfahren, die sich auf Nebenpflichten zu den dort bezeichneten Unterhaltspflichten beziehen, und damit auch Prozesse über Auskunftspflichten nach $S 1605, 1.361 Abs. 4 Satz 4 und 1580 BGB allgemein zu den Streitigkeiten im Sinne jener Vorschrift gerechnet (Baumbach/Lauterbach/Albers aaO Anm. 3; Kissel aaO Rdn. 16; Thomas/Putzo aaO Anm. zu Nr. 2, jeweils zu S 23a GVG). Daraus kann jedoch seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das 1. EheRG nicht mehr auf ein gleiches Verständnis der Regelung des S 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG geschlossen werden, im Gegenteil: Während vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG in § 23a Nr. 2 GVG - wie in S 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG - von "Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht" die Rede war, wurde die Vorschrift durch Art. 5 Nr. 1 a des 1. EheRG dahin geändert, daß sie fortan Streitigkeiten erfaßt, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht "betreffen". Durch diese Änderung sollte "die bisher schon bestehende Zuständigkeit des Amtsgerichts für Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht auf Streitigkeiten (ausgedehnt werden), die nicht die Zahlungs-pflicht selbst, sondern Nebenpflichten zu dem Gegenstand haben".
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Damit sollte "aus den Gründen des Sachzusammenhangs sichergestellt werden, daß die Auskunftsansprüche des materiellen Unterhaltsrechts, die durch die SS 1580, 1605 BGB i.d.F. des ... eingeführt (wurden), in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen" (BT-Drucks. 7/650 S. 186). Eine entsprechende Änderung von S 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG erfolgte dagegen nicht.
Die vorstehenden Ausführungen der Begründung zu dem Regierungsentwurf des 1. EheRG lassen erkennen, daß der - in § 23a Nr. 2 GVG a.F. bezeichnete und nach § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG weiterhin maßgebende - Kreis der Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht nach dem Verständnis des Gesetzgebers die Auseinandersetzungen über unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche nicht einschließt. Hätte der Gesetzgeber der Vorschrift des S 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG den gleichen erweiterten Anwendungsbereich wie der Regelung des § 23a Nr. 2 GVG verleihen und die Streitigkeiten über unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche den Feriensachen kraft Gesetzes zuweisen wollen, so hätte er danach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG, der übrigens in anderer Hinsicht eine Änderung durch das 1. EheRG
erfahren hat (vgl. Art. 5 Nr. 8 des 1. EheRG), der Neufassung des § 23a Nr. 2 GVG angleichen müssen. Daß das nicht erfolgt ist, rechtfertigt den Schluß, daß Prozesse über unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche nach der Intention des Gesetzes nicht zu den Feriensachen im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG zählen.
Lohmann
 Blumenröhr