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BGH · IVb ZB 121/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 121/83

Dr Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 21. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (insoweit rechtskräftig) und später den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 101,94 DM, bezogen auf den 31. Hierbei hat es nicht nur die beiderseitigen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei dem ZDF - nach Dynamisierung -in das Rentensplitting einbezogen. (? Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Familienge-richts abgeändert und von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 50,20 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 444,40 DM und 344 DM), bezogen auf den 31. Den Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber der Pensionskasse (70 % der Anrechte) hat das Oberlandesgericht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des ZDF, das die Ansicht vertritt, die Versorgungsanrechte des Ehemannes unterlägen in vollem Umfang - also nicht nur zu 70% - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, da die Fernsehanstalt kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne des $ 1 Abs- 3 VAHRG sei. Das ZDF ist durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts erstmals - materiellrechtlich - betroffen worden und damit zugleich auch beschwert (Senatsbeschluß vom 21. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. § 13 VAHRG l.d. Fassung des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8« Dezember 1986, BGBl. I 2317) in Abrede stellt, wie der Senat in dem Beschluß vom 8, Oktober 1986 (IVb ZB 120/83, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluß Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht die bei dem ZDF bestehenden Versorgungsanwartschaften des Ehemannes im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich durch Quasisplitting in sinngemäßer Anwendung des S 1587 b Abs. 2 BGB ausgeglichen. 2. Zur Höhe der in den (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte des Ehemannes gegenüber dem ZDF kann der angefochtene Beschluß hingegen nicht bestehen bleiben. a) Zwar setzt sich das ZDF in seinen Ausführungen zur Begründung der weiteren Beschwerde nicht mit der von dem Oberlandesgericht vorgenommenen Bewertung der öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anwartschaften des Ehemannes auseinander und greift den angefochtenen Beschluß insoweit nicht ausdrücklich an» Das schließt jedoch eine Überprüfung auch dieses Teils der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht aus. b) Die gesetzliche Grundlage für den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem ZDF bildet, wie das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, § 1587 a Abs. 2 Nr« 3 Satz 3 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur insosweit auszugleichen, als sie im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung unverfallbar sind« Das ist, wie der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 8« Oktober 1986 näher dargelegt hat, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bei der Anwartschaft des Ehemannes auf die Alters- und Invalidenversorgung nach S$ 4 und 5 VTV nicht der Fall« Vielmehr sind die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit dem Grunde nach in 5 24 VTV - Vollendung des 30. Aus diesem Grund kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben und muß die Sache zur weiteren Prüfung und Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Mai 1986 (IVb ZB 138/83) entschiedenen Fällen, in denen wegen des Todes des Ausgleichsverpflichteten feststand, daß eine bestimmte Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Versorgungsträger nur belasten konnte, hängen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs hier von dem - unge- 3. Das Oberlandesgericht hat den Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der - privaten - Pensionskasse in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. ten erscheinen, über die gegen das ZDF und gegen die Pensionskasse gerichteten Versorgungsanrechte des Ehemannes einheitlich zu entscheiden (Senatsbeschluß vom 8, Oktober 1986 -IVb ZB 120/83).

Zitierte Normen: § 13 VAHRG
PensionskasseHöheangefochtenEhemannesOberlandesgerichtVTVBeschwerdeZDF

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 121/83
in der Familiensache
 Peter
Antragsteller,
 Ver fahr ensbevollmäch tigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
 Chr istiane geb.
Dorothea Margarete G
|-Straße
 Antr agsgegner in,
 Weitere Beteiligte:
1.
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rl^Bstraße^l BMIMPW——Wt Vers.Nr.: und Vers.Nr.: HHIB G 552,
E 009
2.
Anstalt des öffentlichen Rechts,
 Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 21. Januar 1987
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Zweiten Deutschen Fernsehens wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober 1983 zu Nr. 2 bis Nr. 4 des Beschlußausspruchs aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM
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Gründe:
I.
Der am ■■■■■■■■■■ geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 0H000B00 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 4. März 1965 die Ehe geschlossen. Am 15. November 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. März 1965 bis 31. Oktober 1977,
S 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 444,40 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 344 DM. Der Ehemann hat außerdem als Mitarbeiter des Z0H0	(40), Anstalt des öffentlichen
 Rechts (weiterer Beteiligter zu 2), aufgrund einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. April 1967 Anwartschaften auf eine Alters- und Invalidenversorgung erworben, die nach der Feststellung des Oberlandesgerichts bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze von 65 Jahren - nach den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit - jährlich 30.893,33 DM (rechnerisch richtig: 30.933,33 OM) betragen würde. Die Versorgung wird nach § 34 des Versorgungstarifvertrages (zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film-Union im DGB, der Deutschen Angestelltengewerkschaft, dem Deutschen Journalisten-
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verband e.V.r der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem ZDF, Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 1. Dezember 1972 in der ab 1. Januar 1976 geltenden Fassung,
VTV) in Verbindung mit einer Protokollnotiz zu S 34 VTV zu 30 % von dem ZDF und zu 70 % von der "Pensionskasse für die Arbeitnehmer des ZDF, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" (Pensionskasse) - jeweils nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages bzw. der Satzung der Pensionskasse - geleistet.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (insoweit rechtskräftig) und später den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 101,94 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Hierbei hat es nicht nur die beiderseitigen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei dem ZDF - nach Dynamisierung -in das Rentensplitting einbezogen.
Gegen dieses sogenannte Supersplitting hat sich die BfA
mit der Beschwerde gewandt
5
(?
 Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Familienge-richts abgeändert und von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 50,20 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 444,40 DM und 344 DM), bezogen auf den 31. Oktober 1977, auf das Konto der Ehefrau übertragen. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei dem ZDF für die Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 15,47 DM (Hälfte des auf monatlich 30,94 DM dynamisierten auf die Ehezeit entfallenden 30 %igen Anteils der Jahresrentenanwartschaft des Ehemannes in der von dem Oberlandesgericht angenommenen Höhe von 2.536,72 DM), bezogen auf den 31. Oktober 1977, bei der BfA begründet. Den Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber der Pensionskasse (70 % der Anrechte) hat das Oberlandesgericht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des ZDF, das die Ansicht vertritt, die Versorgungsanrechte des Ehemannes unterlägen in vollem Umfang - also nicht nur zu 70% - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, da die Fernsehanstalt kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne des $ 1 Abs- 3 VAHRG sei.
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II.
A
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Das ZDF ist durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts erstmals - materiellrechtlich - betroffen worden und damit zugleich auch beschwert (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 * FamRZ 1980, 773; ständige Rechtsprechung).
B
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Allerdings hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, soweit das ZDF seine Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne des $ 1 Abs. 3 VAHRG (zur Geltung des Härteregelungsgesetzes über den 31. Dezember 1986 hinaus vgl«
§ 13 VAHRG l.d. Fassung des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8« Dezember 1986, BGBl. I 2317) in Abrede stellt, wie der Senat in dem Beschluß vom 8, Oktober 1986 (IVb ZB 120/83, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluß
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(o
 BGHZ 92, 152 ausgeführt hat, gehört das ZDF als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" vom 6. Juni 1961 - GVBIRHPf 1961, 179) zu den öffentlichrechtlichen Versorgungsträgern, die von der Regelung des § 1 Abs. 3 VAHRG erfaßt werden. Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht die bei dem ZDF bestehenden Versorgungsanwartschaften des Ehemannes im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich durch Quasisplitting in sinngemäßer Anwendung des S 1587 b Abs. 2 BGB ausgeglichen.
2.	Zur Höhe der in den (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte des Ehemannes gegenüber dem ZDF kann der angefochtene Beschluß hingegen nicht bestehen bleiben.
a)	Zwar setzt sich das ZDF in seinen Ausführungen zur Begründung der weiteren Beschwerde nicht mit der von dem Oberlandesgericht vorgenommenen Bewertung der öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anwartschaften des Ehemannes auseinander und greift den angefochtenen Beschluß insoweit nicht ausdrücklich an» Das schließt jedoch eine Überprüfung auch dieses Teils der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht aus. So kann ein Rechtsmittelführer - abgesehen von einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung, hier also auf den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung
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des Ehemannes bei dem ZDF - dem Rechtsmittelgericht mit seiner Antragstellung keine Grenzen setzen, ob es sich um die Entscheidung über die Form oder über die Höhe des Versorgungsausgleichs handelt. Gleich ob das Ziel des Rechtsmittels, wie hier, in formulierten Sachanträgen zu dem Ausdruck kommt, oder ob es sich aus dem Inhalt der Begründung oder sonstigen Umständen ergibt, ist das Rechtsmittelgericht - auch das Gericht der weiteren Beschwerde - nicht daran gebunden, sondern es hat die dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht (Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 11).
b)	Die gesetzliche Grundlage für den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem ZDF bildet, wie das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, § 1587 a Abs. 2 Nr« 3 Satz 3 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur insosweit auszugleichen, als sie im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung unverfallbar sind« Das ist, wie der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 8« Oktober 1986 näher dargelegt hat, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bei der Anwartschaft des Ehemannes auf die Alters- und Invalidenversorgung nach S$ 4 und 5 VTV nicht der Fall« Vielmehr sind die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit dem Grunde nach in 5 24 VTV - Vollendung des 30. bzw«
35« Lebensjahres des Mitarbeiters und ununterbrochene Dauer
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seines Arbeitsverhältnisses bei dem ZDF seit mehr als 10 Jahren - und der Höhe nach in § 26 VTV im einzelnen geregelt. Die Wartezeit (S 24 VTV) hat der Ehemann erfüllt. Zu den Voraussetzungen des S 26 VTV hat das Oberlandesgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher keine Feststellungen getroffen.
Aus diesem Grund kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben und muß die Sache zur weiteren Prüfung und Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
c)	Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelfüh-rers steht dieser Entscheidung nach dem derzeitigen Sach« und Streitstand nicht entgegen. Abgesehen davon, daß der Wert der ehezeitlich erlangten Anwartschaften des Ehemannes nach SS 24,
26 VTV noch nicht festgestellt worden ist, läßt sich zur Zeit insgesamt nicht ausschließen, daß sich die neu zu treffende Entscheidung für das ZDF im Ergebnis günstiger auswirkt als die angefochtene Regelung (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 6, 12). Anders als in den durch die Senatsbeschlüsee vom 18. September 1985 (IVb ZB 57/84 * FamRZ 1985, 1240, 1242) und vom 14. Mai 1986 (IVb ZB 138/83) entschiedenen Fällen, in denen wegen des Todes des Ausgleichsverpflichteten feststand, daß eine bestimmte Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Versorgungsträger nur belasten konnte, hängen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs hier von dem - unge-
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wissen - künftigen Versicherungsschicksal beider Ehegatten ab und lassen sich derzeit auch nicht annähernd zuverlässig beurteilen. Eine Auswirkung zugunsten des ZDF ist jedenfalls nicht auszuschließen. Damit ist ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung nicht feststellbar (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 87/83 * FamRZ 1984, 671).
3.	Das Oberlandesgericht hat den Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der - privaten - Pensionskasse in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Dies entspricht auch nach der Neufassung des 9 2 VAHRG durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 grundsätzlich weiterhin der Rechtslage«
Gleichwohl muß der angefochtene Beschluß auch in diesem Teil aufgehoben und die Sache auch insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Denn die Entscheidung über den Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber der Pensionskasse kann durch die neu zu treffende Entscheidung Uber den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften gegenüber dem ZDF berührt werden# da die Anwartschaften des Ehemannes auf eine sogenannte "Gesamtversorgung" gerichtet sind# bei welcher bestimmte Drittleistungen - in festgelegter Reihenfolge (vgl.
 S 19 Abs. 3 Satz 4 VTV) - auf die von dem ZDF und die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen anzurechnen sind (vgl.
 S 19 VTV# § 30 der Satzung der Pensionskasse). Das läßt es gebo-
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ten erscheinen, über die gegen das ZDF und gegen die Pensionskasse gerichteten Versorgungsanrechte des Ehemannes einheitlich zu entscheiden (Senatsbeschluß vom 8, Oktober 1986 -IVb ZB 120/83).
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Zysk