* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 120/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 120/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 24. Mai 1981, wurde die Ehe auf Antrag der Ehefrau geschieden und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich Mai 1985 zugestellt worden ist, hat die Ehefrau bei dem Familiengericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und die Abtretung der Hälfte des dem Ehemann zustehenden Anspruchs auf seine Betriebsrente bei der Fa.Linde AG beantragt. Der Ehemann hat sich gegen das Begehren der Ehefrau gewandt mit der Behauptung, diese habe den Anspruch auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwirkt; denn sie habe ihn, den Ehemann, im Sommer oder Herbst 1982 bei dem Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik denunziert und dadurch seine Verhaftung und Verurteilung verursacht. §§ 1587h, 1587c BGB ausgeschlossen, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Ehefrau in irgendeiner Weise zur Festnahme und Verurteilung des Ehemannes beigetragen habe. Gegen diesen Beschluß hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und insbesondere gerügt, daß das Familiengericht nicht nach der Härteklausel von der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgesehen habe. 1. Soweit das Oberlandesgericht der Ehefrau eine Ausgleichsrente für die Zeit bis zu dem 31. Wegen des Verschlechterungsverbots könnte sie auf die allein von der Ehefrau eingelegte weitere Beschwerde auch nicht abgeändert werden. Mai 1987 hinaus hat das Oberlandesgericht der Ehefrau mit folgender Begründung versagt: Ob ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch mit dem Tod des Verpflichteten entfalle, sei in der Literatur umstritten. Das Gericht bejahe sie jedenfalls im vorliegenden Fall, weil die Ausgleichsrente aus der eigenen Versorgung des Ehemannes habe entrichtet werden müssen, diese Versorgung mit dem Tod des Mannes weggefallen sei und die Richtlinien der Unterstützungseinrichtung der LJ^^ AG eine Weiterzahlung der Rente an die Erben des früheren Betriebsangehörigen nicht vorsähen. b) Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde mit der Überlegung: Die Verpflichtung aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gehe grundsätzlich in unmittelbarer Anwendung der §§ 1922, 1967 BGB auf den Erben des Verpflichteten über; andernfalls komme eine entsprechende Anwendung des § 1586b BGB - der den Übergang der Unterhaltspflicht als Nachlaßverbindlichkeit auf den Erben des Verpflichteten vorsieht - in Betracht. April 1989 (IVb ZB 84/85 - zur Veröffentlichung bestimmt) dahin entschieden, daß der Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente grundsätzlich mit dem Tod des Verpflichteten erlischt. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob und in welcher Weise sich der Tod des Ausgleichspflichtigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auswirkt. Die Vorschrift des § 1587e Abs.4 BGB, nach der der Ausgleichsanspruch mit dem Tod des Verpflichteten nicht erlischt, gilt schon nach ihrer Stellung im Gesetz nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Denn dabei wird § 1586b BGB ausgespart, der bestimmt, daß die Unterhaltspflicht mit dem Tod des Verpflichteten auf den Erben als Nachlaßverbindlichkeit übergeht. Dies bedeutet zugleich, daß die Verpflichtung des geschiedenen Ehegatten zur Zahlung einer Ausgleichsrente - entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde - nicht zu den von §§ 1967, 1922 BGB erfaßten Nachlaßverbindlichkeiten gehört. Der Senat hat im übrigen - im Gegensatz zu der weiteren Beschwerde - aus dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs und insbesondere dem Sinn und Zweck der Ausgleichsrente geschlossen, daß diese mit dem Tod des Verpflichteten ihr Ende findet. Da die Ansprüche aus der Versorgung aber mit dem Tod des Beziehers enden, muß dasselbe auch für den Anspruch auf die Ausgleichsrente gelten. Der Senat lehnt nach alledem eine analoge Anwendung des für Unterhalt geltenden § 1586b Abs. 1 BGB auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente ab mit der Folge, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach dem Tod des Verpflichteten keinen Anspruch auf eine Weiterzahlung der Ausgleichsrente gegen die Erben hat. 3. Da die weitere Beschwerde der Ehefrau hiernach keinen Erfolg hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag der Erbinnen nach § 780 ZPO. Mai 1988 gestellten Anträgen auf Zurückweisung der weiteren Beschwerde und "hilfsweise", also nur für den Fall gestellt worden, daß die Hauptanträge nicht zu dem Erfolg führen.

Zitierte Normen: § 1586b BGB § 780 ZPO
EhefrauBGBEhemannesAusgleichsrenteEhemannAnspruchBeschwerdeVersorgungsausgleichTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 120/87	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Ruth Irmgard
 Chaussee 37, Haus
r
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Erben des am 27. Mai 1987 verstorbenen Maximilian
 Antragsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
weitere Beteiligte:
Firma L|
wHB
AG - ZentralVerwaltung -
i-Straße 21,
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 24. Mai 1989
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Juni 1987 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.245,12 DM
Gründe:
I.
Die am 3. Januar 1916 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 5. Februar 1920 geborene Maximilian Leibrecht (Ehemann) schlossen am 18. März 1948 die Ehe, aus der eine im Jahre 1948 geborene Tochter hervorging.
Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 23. April 1981, rechtskräftig seit dem 28. Mai 1981, wurde die Ehe auf Antrag der Ehefrau geschieden und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich
WI
3
- durch Übertragung von Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 255,60 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau - durchgeführt. Im übrigen "gab" das Gericht den Parteien "anheim", wegen einer Betriebsrente des Ehemannes bei der Fa. Lfm AG in	und	einer	Leibrente des Ehemannes bei der
 Bd|^-Versicherung in M^HIB "den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend zu machen". Der Ehemann habe nach einer Auskunft seiner Arbeitgeberin, der Fa. Ld| AG, bei dieser eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben, die gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3a in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei. Außerdem habe er bei der B^^J-Versicherung eine Anwartschaft auf eine Leibrente erlangt, die gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB gleichfalls im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei. Da die Ehefrau jedoch seit dem 1. Februar 1981 ein Altersruhegeld beziehe, könne der Ausgleich der beiden genannten Anwartschaften nicht nach Maßgabe des § 1587b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB in öffentlich-rechtlicher Form durchgeführt werden. Vielmehr komme insoweit gemäß § 1587f Nr. 1 BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht. Ein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs könne aber erst gestellt werden, wenn auch auf Seiten des Ehemannes der Versorgungsfall eingetreten sein werde, § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der Ehemann wurde im Oktober 1982 bei der Durchreise durch die Deutsche Demokratische Republik verhaftet und am 13. April 1984 von einem Gericht der DDR wegen Spionage zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Ende Dezem
4
ber 1984 wurde er aufgrund eines Gefangenenaustausches aus der Haft entlassen und kehrte in die Bundesrepublik Deutschland zurück.
Seit dem 1. Januar 1985 bezog er Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem erhielt er mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 eine Betriebsrente von der Fa. Linde AG.
Mit Antrag vom 1. April 1985, der dem Ehemann nach Durchführung eines Prozeßkostenhilfeverfahrens am 17. Mai 1985 zugestellt worden ist, hat die Ehefrau bei dem Familiengericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und die Abtretung der Hälfte des dem Ehemann zustehenden Anspruchs auf seine Betriebsrente bei der Fa. Linde AG beantragt. Der Ehemann hat sich gegen das Begehren der Ehefrau gewandt mit der Behauptung, diese habe den Anspruch auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwirkt; denn sie habe ihn, den Ehemann, im Sommer oder Herbst 1982 bei dem Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik denunziert und dadurch seine Verhaftung und Verurteilung verursacht. Die Ehefrau hat diese Vorwürfe zurückgewiesen.
Das Familiengericht hat den Ehemann verurteilt, mit Wirkung vom 5. Februar 1985 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 370,71 DM an die Ehefrau zu zahlen und ihr darüber hinaus seine Versorgungsansprüche gegen die Fa. Linde AG, Wiesbaden, in Höhe von monatlich 352 DM abzutreten.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei nicht nach
5
§§ 1587h, 1587c BGB ausgeschlossen, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Ehefrau in irgendeiner Weise zur Festnahme und Verurteilung des Ehemannes beigetragen habe. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsrente für den Ehemann keine unbillige Härte (§ 1587h Nr. 1 BGB).
Gegen diesen Beschluß hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und insbesondere gerügt, daß das Familiengericht nicht nach der Härteklausel von der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgesehen habe.
Am 27. Mai 1987 ist der Ehemann verstorben. Er ist von seiner Tochter Bärbel	und von Irina	i-n
Polen beerbt worden.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 16. Juni 1987 - der gegen die seinerzeit noch nicht bekannten Erben des Ehemannes ergangen ist - die Entscheidung des Familiengerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, daß "der Antragsgegner an die Antragstellerin vom 5. Februar 1985 bis einschließlich 31. Mai 1987 eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 353,76 DM zu zahlen" habe.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie beantragt, die Erbinnen des Ehemannes zu verurteilen, als Gesamtschuldnerinnen an sie
6

eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 353,76 DM auch ab 1. Juni 1987 zu zahlen. Die Erbinnen begehren die Zurückweisung des Rechtsmittels (Schriftsätze vom 17. Mai und vom 26. Mai 1988). Mit Schriftsatz vom 15. Juli 1988 haben sie unter Bezug auf diese Anträge zusätzlich hilfsweise beantragt, ihnen die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Soweit das Oberlandesgericht der Ehefrau eine Ausgleichsrente für die Zeit bis zu dem 31. Mai 1987 zugesprochen hat, hat der Senat die Entscheidung nicht nachzuprüfen. Sie wird insoweit, als der Ehefrau günstig, von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen. Wegen des Verschlechterungsverbots könnte sie auf die allein von der Ehefrau eingelegte weitere Beschwerde auch nicht abgeändert werden. Zwar betraf die Grundsatzentscheidung des Senats zur Geltung des Verbots der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich einen Fall des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (BGHZ 85, 180ff); die dort zur Begründung herangezogenen Erwägungen gelten aber in gleicher Weise für das Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, das - als Antragsverfahren - von den privaten Belangen der beteiligten Ehegatten (bzw. ihrer Rechtsnachfolger) beherrscht wird.
7
2a) Eine Ausgleichsrente über den 31. Mai 1987 hinaus hat das Oberlandesgericht der Ehefrau mit folgender Begründung versagt: Ob ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch mit dem Tod des Verpflichteten entfalle, sei in der Literatur umstritten. Das Gericht bejahe sie jedenfalls im vorliegenden Fall, weil die Ausgleichsrente aus der eigenen Versorgung des Ehemannes habe entrichtet werden müssen, diese Versorgung mit dem Tod des Mannes weggefallen sei und die Richtlinien der Unterstützungseinrichtung der LJ^^ AG eine Weiterzahlung der Rente an die Erben des früheren Betriebsangehörigen nicht vorsähen. Dasselbe sei hinsichtlich der Lebensversicherung des Ehemannes anzunehmen, weil die Bezugsberechtigung einer privaten Lebensversicherung üblicherweise mit dem Tod des Bezugsberechtigten erlösche.
b) Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde mit der Überlegung: Die Verpflichtung aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gehe grundsätzlich in unmittelbarer Anwendung der §§ 1922, 1967 BGB auf den Erben des Verpflichteten über; andernfalls komme eine entsprechende Anwendung des § 1586b BGB - der den Übergang der Unterhaltspflicht als Nachlaßverbindlichkeit auf den Erben des Verpflichteten vorsieht - in Betracht. Das folge aus dem Grundprinzip des Instituts des Versorgungsausgleichs. Dieser solle zu dem einen die Versorgung des über die geringerwertigen Anwartschafts-rechte verfügenden Ehegatten sicherstellen und zu dem anderen die gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an der gemeinsamen Lebensleistung in der Gestalt von Versorgungsanwart-
8
schäften gewährleisten. Beide Erwägungen sprächen dafür, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wie der Unterhaltsanspruch (§ 1586b BGB) und auch der Anspruch auf Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB) passiv vererblich sei.
c) Der Senat hat die Frage im Beschluß vom 12. April 1989 (IVb ZB 84/85 - zur Veröffentlichung bestimmt) dahin entschieden, daß der Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente grundsätzlich mit dem Tod des Verpflichteten erlischt. Die Ausführungen der weiteren Beschwerde geben keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung erwogen:
Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob und in welcher Weise sich der Tod des Ausgleichspflichtigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auswirkt. Die Vorschrift des § 1587e Abs. 4 BGB, nach der der Ausgleichsanspruch mit dem Tod des Verpflichteten nicht erlischt, gilt schon nach ihrer Stellung im Gesetz nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Einen Anhalt gibt jedoch § 1587k Abs. 1 BGB, wonach auf die Ausgleichsrente nach § 1587g Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorschriften über den Ehegattenunterhalt entsprechend anzuwenden sind. Denn dabei wird § 1586b BGB ausgespart, der bestimmt, daß die Unterhaltspflicht mit dem Tod des Verpflichteten auf den Erben als Nachlaßverbindlichkeit übergeht. Das deutet darauf hin, daß der Anspruch auf Ausgleichsrente nach der Vorstellung des
9
Gesetzgebers den Nachlaß des Verpflichteten nicht belastet, sondern - im Gegensatz zur Unterhaltspflicht - mit dessen Tod endet.
Dies bedeutet zugleich, daß die Verpflichtung des geschiedenen Ehegatten zur Zahlung einer Ausgleichsrente - entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde - nicht zu den von §§ 1967, 1922 BGB erfaßten Nachlaßverbindlichkeiten gehört.
Der Senat hat im übrigen - im Gegensatz zu der weiteren Beschwerde - aus dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs und insbesondere dem Sinn und Zweck der Ausgleichsrente geschlossen, daß diese mit dem Tod des Verpflichteten ihr Ende findet. Durch die Ausgleichsrente soll nämlich der Berechtigte laufend an der Versorgung des Verpflichteten beteiligt werden. Er kann sie daher grundsätzlich nicht länger beanspruchen, als die Versorgung selbst bezogen wird, die durch die Rente ausgeglichen werden soll. Da die Ansprüche aus der Versorgung aber mit dem Tod des Beziehers enden, muß dasselbe auch für den Anspruch auf die Ausgleichsrente gelten.
Der Senat lehnt nach alledem eine analoge Anwendung des für Unterhalt geltenden § 1586b Abs. 1 BGB auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente ab mit der Folge, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach dem Tod des Verpflichteten keinen Anspruch auf eine Weiterzahlung der Ausgleichsrente gegen die Erben hat.
3. Da die weitere Beschwerde der Ehefrau hiernach keinen Erfolg hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag der Erbinnen nach § 780 ZPO. Denn dieser ist lediglich "zusätzlich" zu den in den Schriftsätzen vom 17. Mai und vom 26. Mai 1988 gestellten Anträgen auf Zurückweisung der weiteren Beschwerde und "hilfsweise", also nur für den Fall gestellt worden, daß die Hauptanträge nicht zu dem Erfolg führen.
Lohmann	Richter	Portmann	ist	Blumenrohr
 dienstunfähig erkrankt und kann nicht unterschreiben Lohmann
 Krohn
Nonnenkamp