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BGH · IVb ZB 120/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 120/84

2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rufestraße ff, Bfelfe-Wil zu Vers.-Nr.: Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 19. Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 19. begehrte Zeugnis über die Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12. Zwar hat das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluß als unzulässig verworfen. Da aber fristgerecht weitere Beschwerde eingelegt worden ist, ist die Rechtskraft der verwerfenden Deren Eintritt muß nach herrschender Auffassung abgewartet werden (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 120/84
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Friedrich Karl PI
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hilde R	,	Rofe-Kff*P-Straßeff,
HOT*,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Dr.	Dr.	E.
Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Seekasse, Rentenversicherungsanstalt für Seeleute, ReOfefeHB ff, H<
zu Vers.-Nr.: fll
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rufestraße ff, Bfelfe-Wil zu Vers.-Nr.: ff!
 
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 19. Dezember 1984 beschlossen:
Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1984 wird zurückgewiesen.
Gründe :
Das von der Antragsteller!*n begehrte Zeugnis über die Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12. März 1984 kann derzeit nicht erteilt werden. Zwar hat das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluß als unzulässig verworfen. Da aber fristgerecht weitere Beschwerde eingelegt worden ist, ist die Rechtskraft der verwerfenden
 
Entscheidung gehemmt. Deren Eintritt muß nach herrschender Auffassung abgewartet werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 43. Aufl.
§ 705 Anm. 2 A; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 706 Anm. 2 e).
Lohmann
 Zysk