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BGH · tyb zb 119/39

Gericht: BGH · Aktenzeichen: tyb zb 119/39

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 8. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über Vermögen und Einkünfte sowie danach zu beziffernden Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz auf 600 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige. 1. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es hat den erforderlichen Aufwand mit nur 600 DM bewertet und dazu i.w. ausgeführt: Der Beklagte habe zu dem einen seinen Vermögensbestand per 20. Auch daraus, daß der Beklagte nach den Angaben der Klägerin an zwei Gesellschaften beteiligt und (Mit-)Eigentümer von drei Grundstücken sei, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Auskunfterteilung notwendigerweise Kosten von mehr als 600 DM verursachen würde. Der Senat vermag nicht festzustellen, daß das Oberlandesgericht bei dieser Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hätte.

InteresseStraßeOberlandesgerichtKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
,tyb zb 119/39	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Herbert
Straße 5,
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt _______
Wickler der Kanzlei waits
 als Abtes Rechtsan-
gegen
 Ingrid S
Straße 5, C|
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
- 2
0 ^7
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 8. November 1989
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 4. September 1989 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 600 DM.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über Vermögen und Einkünfte sowie danach zu beziffernden Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihn durch Teilurteil verurteilt, Auskunft über sein Vermögen per 20. Mai 1988 und über seine Einkommensverhältnisse für das Jahr 1988 zu erteilen und darüber Belege, insbesondere die Verdienstabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 1988, ferner die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts	für	die	Jahre	1984	bis
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einschließlich 1986 nebst Einkommensteuererklärungen, die Einkommensteuererklärung 1987, die Zinsbescheinigung für das Jahr 1988 und die Miet- und Pachtverträge vorzulegen. Der Beklagte, der die Klägerin für nicht unterhaltsberechtigt hält, hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz auf 600 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hingegen bleibt bei der Wertbemessung sein Interesse, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Für die Bewertung des Abwehrinteresses kommt es vor allem auf
 
den Aufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 sowie vom 8. Februar 1989 —»IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10, jeweils m.w.N.).
2. Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat den erforderlichen Aufwand mit nur 600 DM bewertet und dazu i.w. ausgeführt: Der Beklagte habe zu dem einen seinen Vermögensbestand per 20. Mai 1988 darzustellen und zu dem anderen Auskunft über sein Einkommen im Jahre 1988 zu erteilen. Dazu werde er anhand der ihm vorliegenden Unterlagen ohne besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand in der Lage sein. Die weiter vorzulegenden Belege habe er entweder in Händen oder er könne sie unschwer beschaffen. Auch daraus, daß der Beklagte nach den Angaben der Klägerin an zwei Gesellschaften beteiligt und (Mit-)Eigentümer von drei Grundstücken sei, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Auskunfterteilung notwendigerweise Kosten von mehr als 600 DM verursachen würde. Ein Geheimhaltungsinteresse bestehe nicht.
Der Senat vermag nicht festzustellen, daß das Oberlandesgericht bei dieser Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von seinem Ermessen einen ungesetzlichen
 Gebrauch gemacht hätte. Es hat ersichtlich angenommen, daß sich der Beklagte, um dem Teilurteil nachzukommen, nicht der Hilfe eines Dritten, etwa eines Steuerberaters, bedienen müsse. Daß diese Annahme unrichtig sei, ist nicht ersichtlich .
Blumenrohr
 Portmann