Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Januar (hier und im folgenden: 1986) zugestellte Urteil des Amtsgerichts, durch das ihm laufende Unterhaltsleistungen an die Klägerin auferlegt worden sind, mit einem am 3. Juli beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist (§ 516 ZPO) zu ihrer Einlegung abgelaufen war, als die Berufungsschrift am 3. Die vom Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht zu Recht abgelehnt. Im vorliegenden Fall ist die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt W., beruht. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat der Beklagte - teilweise mit Ergänzungen in der Beschwerdebegründung - folgendes glaubhaft gemacht: im Büro seines Prozeßbevollmächtigten sei seit vielen Jahren dem zuverlässig arbeitenden Angestellten H. die Berufungsschrift gefertigt und sie dem Angestellten H. März notiert gewesen sei und die Berufungsschrift daher nicht - wie bei Fertigung am letzten Tage einer laufenden Frist sonst üblich - noch am gleichen Tage zur Geschäftsstelle des Gerichts gebracht oder von H. Februar beachten müssen, daß die Berufungsfrist am gleichen Tage ablief.Da sich den Handakten nach dem Vortrag des Beklagten nur entnehmen ließ, daß eine Berufungsfrist notiert war, nicht jedoch, auf welchen Tag der Ablauf dieser Frist im Kalender eingetragen war, hätte Rechtsanwalt W. nicht mit der einfachen Anweisung übergeben dürfen, für die fristgerechte Einreichung bei Gericht Sorge zu tragen. Vielmehr hätte er sich entweder zuvor von der Richtigkeit des Fristeneintrags im Kalender überzeugen und sich so Gewißheit verschaffen müssen, daß die Berufungsschrift aufgrund der in seinem Büro herrschenden Übung zur Beförderung der am letzten Fristtag gefertigten Rechtsmittelschriften noch am 28. Danach hat das Oberlandesgericht mit Recht angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO nicht gegeben sind.
BUNDESGERICHTSHOF 33 IVb ZB 119/86 BESCHLUSS in der Familiensache 2 c53 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. November 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 14. August 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 55.141,92 DM. Gründe I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 31. Januar (hier und im folgenden: 1986) zugestellte Urteil des Amtsgerichts, durch das ihm laufende Unterhaltsleistungen an die Klägerin auferlegt worden sind, mit einem am 3. März (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach einem dem Beklagten am 21. Juli zugestellten gerichtlichen Hinweis hat er am 28. Juli beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist (§ 516 ZPO) zu ihrer Einlegung abgelaufen war, als die Berufungsschrift am 3. März bei Gericht einging. Diese Frist begann mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am 31. Januar. Sie endete am 28. Februar, einem Freitag (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 und 3 BGB). 2. Die vom Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht zu Recht abgelehnt. Nach § 233 ZPO setzt eine Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt W., beruht. 4 33 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat der Beklagte - teilweise mit Ergänzungen in der Beschwerdebegründung - folgendes glaubhaft gemacht: im Büro seines Prozeßbevollmächtigten sei seit vielen Jahren dem zuverlässig arbeitenden Angestellten H. die Führung des Fristenkalenders sowie die Berechnung der einfach zu ermittelnden Fristen und deren Eintragung und Überwachung übertragen. In der vorliegenden Sache habe H. den Fristablauf im Fristenkalender irrtümlich anstatt auf den 28. Februar auf den 3. März eingetragen. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt W. habe die Handakten am 28. Februar erhalten und ihnen außer dem Zustelldatum entnehmen können, daß "die Berufungsfrist" notiert war. Noch am gleichen Tage habe Rechtsanwalt W. die Berufungsschrift gefertigt und sie dem Angestellten H. mit dem Auftrag übergeben, für die fristgerechte Einreichung bei Gericht zu sorgen. Rechtsanwalt W. habe weder gewußt noch damit rechnen müssen, daß der Ablauf der Berufungsfrist erst auf den 3. März notiert gewesen sei und die Berufungsschrift daher nicht - wie bei Fertigung am letzten Tage einer laufenden Frist sonst üblich - noch am gleichen Tage zur Geschäftsstelle des Gerichts gebracht oder von H. persönlich in den Nachtbriefkasten des Gerichtes eingeworfen werde. H. habe bisher stets fehlerfrei gearbeitet; bei Stichprobenhafter Kontrolle habe sich vorher nie ein Grund für Beanstandungen ergeben. Dieses Vorbringen ergibt nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten frei von einem Verschulden an der Fristversäumung ist. Er durfte zwar die Führung des Fristenkalenders und die Berechnung und Kontrolle einfach zu ermittelnder Fristen seinem als zuverlässig erprobten und 5 sorgfältig überwachten Angestellten überlassen. Für die fehlerhafte Berechnung und Eintragung der Berufungsfrist durch H. hat der Beklagte daher nicht einzustehen. Die Versäumung beruht jedoch nicht nur auf diesem Versehen des Angestellten. Rechtsanwalt W. mußte, nachdem ihm die Akten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt worden waren, eigenverantwortlich nachprüfen, ob die Einhaltung der Berufungsfrist gesichert war. Bei der Fristenkontrolle in diesem Stadium der Sachbearbeitung handelte es sich nicht mehr um eine routinemäßige Büroarbeit, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freihalten darf, sondern um die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt; sie gehört zu dem eigenen Aufgabenbereich des Anwalts (std. Rspr., vgl. BGH VersR 1985, 269 und 552 m.w.N.; s.a. die nichtveröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 70/83 - und vom 6. Februar 1985 - IVb ZB 156/84 -). Rechtsanwalt W. hätte daher bei der Bearbeitung der Sache am 28. Februar beachten müssen, daß die Berufungsfrist am gleichen Tage ablief. Da sich den Handakten nach dem Vortrag des Beklagten nur entnehmen ließ, daß eine Berufungsfrist notiert war, nicht jedoch, auf welchen Tag der Ablauf dieser Frist im Kalender eingetragen war, hätte Rechtsanwalt W. die Berufungsschrift am 28. Februar dem Angestellten H. nicht mit der einfachen Anweisung übergeben dürfen, für die fristgerechte Einreichung bei Gericht Sorge zu tragen. Vielmehr hätte er sich entweder zuvor von der Richtigkeit des Fristeneintrags im Kalender überzeugen und sich so Gewißheit verschaffen müssen, daß die Berufungsschrift aufgrund der in seinem Büro herrschenden Übung zur Beförderung der am letzten Fristtag gefertigten Rechtsmittelschriften noch am 28. Februar beim Oberlandesgericht eingereicht werde. Oder er hätte bei der Übergabe der Berufungsschrift an H. ausdrücklich auf den Fristablauf am selben Tage hinweisen und so die rechtzeitige Einreichung sicherstellen müssen. Danach hat das Oberlandesgericht mit Recht angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO nicht gegeben sind. Blumenrohr Nonnenkamp