Der IVb-ZivilSenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 11. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Beschlüsse des 17. Das Oberlandesgericht hat ihr für eine hiergegen beabsichtigte Berufung durch Beschluß vom 12. September 1983 eingegangene und mit der Berufung sowie Berufungsbegründung verbundene Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 12. Oktober 1983, hat das Oberlandesgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zurückgewiesen und “die Berufung der Antragsgegnerin vom 6. März 1983 - IVb ZR 19/82 - FamRZ 1983, 685 = NJW 1983, 1561) nicht um eine Feriensache handele und daher ihr Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist rechtzeitig gewesen sei. September 1983, und bittet, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den erstgenannten, hilfsweise gegen den zweitgenannten Beschluß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. mit § 519 b Abs. 2 ZPO, soweit das Oberlandesgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zurückgewiesen hat, und gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Der Antragsgegnerin kann gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Prozeßbevollmächtigter habe nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zunächst keinen Grund gesehen, auf den eine sofortige Beschwerde hätte gestützt werden können, da er ebensowenig wie das Oberlandesgericht auf den Gedanken gekommen sei, daß es sich nach der durch Urteil vom 30, März 1983 - IVb ZR 19/82 (FamRZ 1983, 685 = NJW 1983, 1561) geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um eine Feriensache handele und daher bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrages am 6. September 1983 die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin war durch keinen auf diese Frist bezogenen Grund, auch nicht durch einen Irrtum über ihren Lauf und ihre Dauer, an ihrer Wahrung gehindert. 3. Soweit die Antragsgegnerin ihr Wiedereinsetzungsgesuch und ihre sofortige Beschwerde hilfsweise auf den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 12. Der Antragsgegnerin kann gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil keine Verhinderung in der Einhaltung der Frist dargetan ist, sondern ihr Prozeßbevollmächtigter ein Rechtsmittel lediglich zunächst nicht für erfolgversprechend gehalten hat (s. Die Zulässigkeit der - nur hilfsweise eingelegten -sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom 12. September 1983 ist im übrigen schon deshalb zweifelhaft, weil die Einlegung eines Rechtsmittels nicht von einer Bedingung, auch nicht vom Erfolg oder Mißerfolg eines gleichzeitig eingereichten weiteren Antrags, abhängig gemacht werden darf (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF tVb ZB 11Q-/8S BESCHLUSS in der Familiensache Monika L geb. Sc ststraße > Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Helmut Straße M, » - Prozeßbevollmächtigte: Antragsteller und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Dr. M BBHB> Der IVb-ZivilSenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 11. April 1984 beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Beschlüsse des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 26. September 1983 und 12. September 1983 zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 26. September 1983 und 12. September 1983 werden auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewertj 1.800 DM Gründe : I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat im Rahmen einer VerbundentScheidung vom 21. September 1982 das Unterhaltsbegehren der Antragsgegnerin teilweise abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr für eine hiergegen beabsichtigte Berufung durch Beschluß vom 12. August 1983, ihren Prozeßbevollmächtigten zugegangen am 22. August 1983, Prozeßkostenhilfe bewilligt. Das daraufhin am 6. September 1983 eingegangene und mit der Berufung sowie Berufungsbegründung verbundene Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 12. September 1983, zugestellt am 15. September 1983, zurückgewiesen, da die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO versäumt worden sei. Anschließend hat die Antragsgegnerin durch Schriftsatz vom 16. September 1983 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gebeten und den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist sowie Berufung und Berufungsbegründung wiederholt. Durch Beschluß vom 26. September 1983, zugestellt am 5. Oktober 1983, hat das Oberlandesgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zurückgewiesen und “die Berufung der Antragsgegnerin vom 6. September 1983" als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz an das Oberlandesgericht vom 27. Oktober 1983 hat die Antragsgegnerin Gegenvorstellungen erhoben und darauf hingewiesen, daß es sich entgegen der bisherigen Behandlung der Sache nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 30. März 1983 - IVb ZR 19/82 - FamRZ 1983, 685 = NJW 1983, 1561) nicht um eine Feriensache handele und daher ihr Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist rechtzeitig gewesen sei. Zugleich hat sie um Terminierung der "Berufung vom 16. September 1983" gebeten. Nachdem sich das Oberlandesgericht zu einer Änderung der Beschlüsse vom 12. und 26. September 1983 nicht in der Lage gesehen hat, wendet sich die Antragsgegnerin nunmehr mit ihrer am 9. November 1983 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 26. September 1983, hilfsweise gegen den Beschluß vom 12. September 1983, und bittet, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den erstgenannten, hilfsweise gegen den zweitgenannten Beschluß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 26. September 1983 ist an sich statthaft, und zwar nach § 238 Abs. 2 i.V. mit § 519 b Abs. 2 ZPO, soweit das Oberlandesgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zurückgewiesen hat, und gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Die sofortige Beschwerde hätte jedoch gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO binnen einer Frist von zwei Wochen nach der am 5. Oktober 1983 erfolgten Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden müssen. Diese Frist war bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 9. November 1983 abgelaufen. 2. Der Antragsgegnerin kann gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Gemäß § 236 Abs. 2 ZPO muß der Wiedereinsetzungsantrag die Angabe der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen enthalten. Gemeint ist, wie sich aus § 233 ZPO ergibt, die Darlegung der Umstände, deretwegen die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Fehlt es an einem dahingehenden schlüssigen Vortrag, ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin macht lediglich geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zunächst keinen Grund gesehen, auf den eine sofortige Beschwerde hätte gestützt werden können, da er ebensowenig wie das Oberlandesgericht auf den Gedanken gekommen sei, daß es sich nach der durch Urteil vom 30, März 1983 - IVb ZR 19/82 (FamRZ 1983, 685 = NJW 1983, 1561) geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um eine Feriensache handele und daher bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrages am 6. September 1983 die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts noch nicht abgelaufen gewesen sei. Damit wird keine Verhinderung an der Einhaltung der Beschwerdefrist dargetan. Der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin war durch keinen auf diese Frist bezogenen Grund, auch nicht durch einen Irrtum über ihren Lauf und ihre Dauer, an ihrer Wahrung gehindert. Er ist lediglich nach Ablauf der Beschwerdefrist zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gelangt. Unabhängig von der Frage, ob seine ursprüngliche oder seine spätere Beurteilung zutraf, ist dies kein Wiedereinsetzungsgrund. Das gilt auch, wenn der Wechsel der rechtlichen Beurteilung durch eine Änderung der Rechtsprechung veranlaßt wird. Andernfalls müßte bei Änderung der Rechtsprechung auch in längst abgeschlossenen Verfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gewährt werden. Das ist nicht der Sinn des Wiedereinsetzungsverfahrens. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, ist allein Sache der Partei. Wiedereinsetzung kommt nur zur Behebung einer unverschuldeten Verhinderung in der Einhaltung der Frist in Betracht. Eine solche ist hier nicht dargetan. 3. Soweit die Antragsgegnerin ihr Wiedereinsetzungsgesuch und ihre sofortige Beschwerde hilfsweise auf den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 12. September 1983 bezieht, kann sie gleichfalls keinen Erfolg haben. Das Rechtsmittel ist auch insoweit verspätet. Der Antragsgegnerin kann gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil keine Verhinderung in der Einhaltung der Frist dargetan ist, sondern ihr Prozeßbevollmächtigter ein Rechtsmittel lediglich zunächst nicht für erfolgversprechend gehalten hat (s. oben zu 2.). Die Zulässigkeit der - nur hilfsweise eingelegten -sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom 12. September 1983 ist im übrigen schon deshalb zweifelhaft, weil die Einlegung eines Rechtsmittels nicht von einer Bedingung, auch nicht vom Erfolg oder Mißerfolg eines gleichzeitig eingereichten weiteren Antrags, abhängig gemacht werden darf (vgl. BGH Urteil vom 17. Oktober 1973 - IV ZR 68/73 -VersR 1974, 194). Lohmann Portmann Blumenröhr Macke Nonnenkamp