Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Juni 1988 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich mit dem Ziel begründet, die Abweisung der Klage auf jene Rückstände zu erreichen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 28. Juli 1988 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Darüber hatte gemäß § 237 ZPO das Oberlandesgericht zu entscheiden, wie auch durch den Beschluß vom 20. Denn nach dem Aktenstand hatte das Oberlandesgericht keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte die Frist unverschuldet versäumt hatte (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF /&■ TVb ZB 118/88 BESCHLUSS in der Familiensache • 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Oktober 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 1988 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.845 DM. Gründe: I. Gegen das ihm am 27. April 1988 zugestellte Urteil des Familiengerichts, das ihn unter anderem zur Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 5.845 DM verurteilt hat, hat der Beklagte mit einem am 7. Juni 1988 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich mit dem Ziel begründet, die Abweisung der Klage auf jene Rückstände zu erreichen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 28. Juni 1988 wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig 3 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Durch Beschluß vom 20. Juli 1988 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 519b Abs. 2 ZPO), hat jedoch sachlich keinen Erfolg. Daß der Beklagte die einmonatige Frist für die Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) versäumt hat, bezweifelt er selbst nicht. Ob er ohne sein Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO), hat der Senat nicht zu beurteilen. Darüber hatte gemäß § 237 ZPO das Oberlandesgericht zu entscheiden, wie auch durch den Beschluß vom 20. Juli 1988 geschehen. Es hätte einer gesonderten Anfechtung dieses Beschlusses bedurft, um den Senat mit der Überprüfung der Wiedereinsetzungsfrage zu befassen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - NJW 1982, 887; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 519b Rdn. 17, 21). Im Zeitpunkt des allein angefochtenen Beschlusses vom 28. Juni 1988 lag ein Wiedereinsetzungsantrag noch nicht vor; auch war kein Fall gegeben, in dem Wiedereinsetzung ohne Antrag hätte gewährt werden können (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Denn nach dem Aktenstand hatte das Oberlandesgericht keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte die Frist unverschuldet versäumt hatte (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985, 2650, 2651). Lohmann Zysk