Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 26. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Crailsheim vom 4. Dem Antrag war eine (neuerliche) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Vordruck (§ 117 Abs.4, Abs.3 ZPO) beigefügt. Der Beklagte hat darauf auf eigene Kosten Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Allerdings ist die Berufung entgegen § 516 ZPO nicht innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Urteils des Familiengerichts eingelegt worden. 2. Indessen ist dem Beklagten auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 ZPO) gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittel frist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels Bedürftigkeit nur dann zu gewähren ist, wenn die Partei ohne Verschulden nicht mit der Versagung der Prozeßkostenhilfe zu rechnen brauchte (BGHZ 26, 99, 101; BGH Beschlüsse vom 27. angesehen, wenn einer Partei das Armenrecht wegen fehlender Armut verweigert wurde, obwohl sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zutreffend der (seinerzeit) für die Ausstellung des Armutszeugnisses zuständigen Behörde dargelegt hatte und ihr von dieser daraufhin das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten bescheinigt worden war; sie brauchte in diesem Falle nicht damit zu rechnen, daß das Gericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Armut stellen werde (BGH Urteil vom 20. Wenn der Partei aufgrund - im wesentlichen - gleicher Angaben über ihre Vermögensverhältnisse für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, darf sie im allgemeinen ohne Verschulden davon ausgehen, daß sie auch von dem Gericht des zweiten Rechtszuges als hinreichend bedürftig angesehen wird (BGH Beschluß vom 5. Vorliegend kommt hinzu, daß die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Beklagte habe sein Einfamilienhaus zur Erlangung eines Kredits einzusetzen, nicht ohne weiteres in Einklang mit §§ 115 Abs. 2 ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG steht. Soweit nach diesen Grundsätzen Voraussetzung ist, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse im wesentlichen unverändert geblieben sind, wird der Fall dem gerecht. Zu seinen Vermögensverhältnissen hatte der Beklagte in erster Instanz in der dort vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, daß ihm ein In der mit dem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Berufungsschrift des Beklagten vom 25. Durch diese Bezugnahme ist die mit dem Prozeßkostenhilfegesuch seinerzeit eingereichte "Berufung und Berufungsbegründung" zu dem Gegenstand der Berufung gemacht worden.
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 117/85
BESCHLUSS
in der Familiensache
Helmuth
Straße
HB'
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Ingeborg
traße S,
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Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 26. Februar 1986 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1985 aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Crailsheim vom 4. Februar 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 41.222,28 DM.
Gründe :
I. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 4. Februar 1985, seinem Prozeßbevollmächtigten zugestellt am 12. Februar 1985, verurteilt worden, an die Klägerin "über anerkannte 65.000 DM hinaus" weitere 41.222,28 DM Zugewinnausgleich zu zahlen. In dem
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Verfahren vor dem Familiengericht war ihm, soweit er die Forderung bestritten hatte, Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Durch am 12. März 1985 beim Oberlandesgericht eingegangen Schriftsatz hat er beantragt, ihm für eine beabsichtigte Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Dem Antrag war eine (neuerliche) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Vordruck (§ 117 Abs. 4, Abs. 3 ZPO) beigefügt. Zur Erfolgsaussicht war auf den gleichfalls beigefügten, unterschriebenen Entwurf einer "Berufung und Berufungsbegründung" Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat die Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 7. Juni 1985 mangels Bedürftigkeit verweigert, da der Beklagte Eigentümer eines Einfamilienhauses sei, welches er zur Beschaffung eines Kredits einsetzen könne.
Der Beklagte hat darauf auf eigene Kosten Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und - in den Gründen seiner Entscheidung - das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte im Wege der sofortigen Beschwerde.
II. Das nach §§ 519 b Abs. 2 Halbs. 2, 238 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Allerdings ist die Berufung entgegen § 516 ZPO nicht innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Urteils des Familiengerichts eingelegt worden. Soweit dem - innerhalb
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der Berufungsfrist eingegangenen - Prozeßkostenhilfegesuch ein mit "Berufung und Berufungsbegründung" überschriebenes Schriftstück beigefügt war, handelte es sich, wie aus dem Prozeßkostenhilfegesuch ersichtlich, erst um einen Entwurf zur Darlegung der Erfolgsaussicht der Berufung (vgl. insoweit BGHZ 4, 54 f.; BGH Beschlüsse vom 16. Dezember 1960 - IV ZR 140/60 - NJW 1961, 783 - LS - und vom 2. Februar 1972 - IV ZB 88/71 - VersR 1972, 490 f.).
2. Indessen ist dem Beklagten auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 ZPO) gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittel frist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels Bedürftigkeit nur dann zu gewähren ist, wenn die Partei ohne Verschulden nicht mit der Versagung der Prozeßkostenhilfe zu rechnen brauchte (BGHZ 26, 99, 101; BGH Beschlüsse vom 27. Februar 1978 - II ZR 109/77 - VersR 1978, 824, vom 24. Juni 1981 - IVb ZB 680/81 - VersR 1981, 854 und vom 5. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192). Der Beklagte durfte jedoch ohne Verschulden davon ausgehen, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gegeben seien. Ihm kommt insoweit die vertrauensbegründende Wirkung zugute, die davon ausgeht, daß ihm in erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war. Der Bundesgerichtshof hat es unter der Geltung der alten Fassung der SS 114 ff. ZPO als in der Regel unverschuldete Fristversäumung
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angesehen, wenn einer Partei das Armenrecht wegen fehlender Armut verweigert wurde, obwohl sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zutreffend der (seinerzeit) für die Ausstellung des Armutszeugnisses zuständigen Behörde dargelegt hatte und ihr von dieser daraufhin das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten bescheinigt worden war; sie brauchte in diesem Falle nicht damit zu rechnen, daß das Gericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Armut stellen werde (BGH Urteil vom 20. Januar 1964 - II ZR 72/62 - VersR 1964, 234). Entsprechendes muß im Verhältnis zwischen erster und zweiter Gerichtsinstanz gelten. Wenn der Partei aufgrund - im wesentlichen - gleicher Angaben über ihre Vermögensverhältnisse für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, darf sie im allgemeinen ohne Verschulden davon ausgehen, daß sie auch von dem Gericht des zweiten Rechtszuges als hinreichend bedürftig angesehen wird (BGH Beschluß vom 5. Dezember 1983 aaO S. 192 f.). Vorliegend kommt hinzu, daß die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Beklagte habe sein Einfamilienhaus zur Erlangung eines Kredits einzusetzen, nicht ohne weiteres in Einklang mit §§ 115 Abs. 2 ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG steht.
Soweit nach diesen Grundsätzen Voraussetzung ist, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse im wesentlichen unverändert geblieben sind, wird der Fall dem gerecht. In den Einkommensverhältnissen des Beklagten ist keine ins Gewicht fallende Änderung eingetreten. Zu seinen Vermögensverhältnissen hatte der Beklagte in erster Instanz in der dort vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, daß ihm ein
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Einfamilienhaus im Werte von ca. 250.000 DM gehöre, welches mit 50.650 DM belastet sei. In dem dem Prozeßkostenhilfe-gesuch zweiter Instanz beigefügten Erklärungsvordruck hat er lediglich die Wertangabe den inzwischen vorliegenden Gutachten angepaßt und den Wert des Hauses mit 279.000 DM ("Stadtgutachten") oder 300.000 DM (Gutachten Illenberger) beziffert; die Belastungen sind mit "ca. 50.000 DM" angegeben. Hiernach stellen sich die Verhältnisse des Beklagten insgesamt nicht wesentlich verändert dar.
3. Die Verwerfung der Berufung ist hier auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Rechtsmittel, wie das Oberlandesgericht in einer Hilfsbegründung meint, nicht innerhalb eines Monats seit Einlegung begründet worden ist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der mit dem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Berufungsschrift des Beklagten vom 25. Juni 1985 heißt es, daß Berufung "mit dem Antrag gemäß Schriftsatz vom 11.03.1985" eingelegt werde. Durch diese Bezugnahme ist die mit dem Prozeßkostenhilfegesuch seinerzeit eingereichte "Berufung und Berufungsbegründung" zu dem Gegenstand der Berufung gemacht worden. Die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11. März 1985 genügen den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind.
4. Nach alledem ist dem Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.
Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO hingewiesen.
Lohmann
Macke