Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 20. Die Erinnerungen des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 14. Dezember 1984 hat sich der Beklagte u.a. gegen die im Entscheidungssatz genannte Kostenrechnung gewandt und "Antrag auf Prozeßkostenhilfe wegen der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO" und "Beiordnung eines Anwalts gemäß § 121 ZPO" gestellt. Indessen beschränkt das Gesetz den Rechtsweg im Verfahren über den Ansatz von Gerichtskosten, die ein zivilprozessuales Verfahren betreffen, auf die Rechtsbehelfe nach S 5 GKG, mit denen der Kostenschuldner Einwendungen erheben kann, die im Kostenrecht begründet sind. Danach ist die Eingabe i.S. der vorgenannten Rechtsbehelfe nach S 5 GKG, S 8 Justizbeitreibungsordnung zu verstehen und zu behandeln.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 117/83 in dem Rechtsstreit 3i 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 20. März 1985 beschlossen: Die Erinnerungen des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 14. Februar 1984 - Kassenzeichen 01404/84/B - sowie seine Einwendungen gegen den mit der vorgenannten Kostenrechnung geltend gemachten Gerichtskostenanspruch werden zurückgewiesen. Damit erledigt sich sein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. 3 -Gründe: Mit seiner Eingabe vom 13. Dezember 1984 hat sich der Beklagte u.a. gegen die im Entscheidungssatz genannte Kostenrechnung gewandt und "Antrag auf Prozeßkostenhilfe wegen der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO" und "Beiordnung eines Anwalts gemäß § 121 ZPO" gestellt. Indessen beschränkt das Gesetz den Rechtsweg im Verfahren über den Ansatz von Gerichtskosten, die ein zivilprozessuales Verfahren betreffen, auf die Rechtsbehelfe nach S 5 GKG, mit denen der Kostenschuldner Einwendungen erheben kann, die im Kostenrecht begründet sind. Im Verfahren über die Beitreibung der Gerichtskosten steht ihm außerdem der Rechtsschutz des $ 8 Justizbeitreibungsordnung zur Verfügung, nach dessen Abs. 1 Satz 1 Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen sind. Hiernach stellt sich die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage, von der in der Eingabe des Beklagten die Rede ist, von vornherein nicht als der richtige Weg zur Verfolgung des Anliegens des Beklagten dar. Indessen ist bei der sachgerechten Behandlung dieser Eingabe nicht am Wortlaut des angeführten Antrages zu haften, sondern ihr Gesamtinhalt zu würdigen. Danach ist die Eingabe i.S. der vorgenannten Rechtsbehelfe nach S 5 GKG, S 8 Justizbeitreibungsordnung zu verstehen und zu behandeln. Dafür spricht auch das weitere Schreiben vom 28. Januar 1985, in dem der Beklagte ausführt, daß über die - hier betroffenen nicht vor dem Bundesverfassungsgericht angefallenen - "sonstigen Kosten ... gemäß GKG das Gericht" entscheidet, "bei dem die Kosten angesetzt sind". Die Überprüfung der Sache nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften hat jedoch keinen Grund zu Beanstandungen ergeben. Die gegen den Beklagten angesetzten Kosten sind richtig berechnet und erhoben. Auch sonst besteht der geltend gemachte Kostenanspruch zu recht. Lohmann Blumenrohr