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BGH · IVb ZB 117/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 117/82

Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. November 1976 zur Niederschrift eines Notars einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie für ihre zukünftige Ehe (in Ziff.I) den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart, fernerhin (in Ziff.II) den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und (in Ziff.IV Abs.1) zusätzlich gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs.3 des 1. November 1981 die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde und gegen deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht - zugelassene - weitere Beschwerde jeweils mit dem Ziel eingelegt, den Versorgungsausgleich durchzuführen, weil sie dessen vertraglichen Ausschluß für unwirksam hält. 1. Das Ober!ändesgericht hat den schon vor der Eheschließung vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs für wirksam angesehen und zur Begründung ausgeführt: Im Rahmen der Vertragsfreiheit sei ein solcher Ausschluß auch vor dem Inkrafttreten des 1. Es komme nicht darauf an, ob der Vertrag nach den Maßstäben des § 1587 o BGB genehmigungsfähig wäre, da es sich nicht um eine von den Parteien im Zusammenhang mit einer Scheidung getroffene Vereinbarung handele. Der Umstand, daß § 1408 Abs. 2 BGB zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht in Kraft gewesen sei und nicht rückwirkend gelte, stehe der Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung nicht entgegen. EheRG handele es sich bei dem Ehevertrag der Parteien nicht, denn diese Vorschrift beziehe sich in erster Linie auf Fälle, in denen vor Inkrafttreten des Gesetzes - möglicherweise auch in Unkenntnis der geplanten gesetzlichen Regelung -Verträge geschlossen worden seien, die der Sache nach bereits eine Abfindung oder Versorgung eines Ehepartners zu dem Gegenstand hatten, so-daß der Versorgungsausgleich zu einer sachlich nicht gerechtfertigten weiteren Begünstigung des bereits vertraglich gesicherten Ehepartners führen könnte. EheRG und seinem Inkrafttreten noch keine Möglichkeit hatten, durch Ehevertrag den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. EheRG mit dem Inkrafttreten des Gesetzes auch für die Scheidung und die Scheidungsfolgen solcher Ehen gelten würden, die bereits bestanden oder noch vor dem 1. Zugleich ergab sich aus dem verkündeten Gesetz, daß der Gesetzgeber durch § 1408 Abs. 2 BGB n.F. die Möglichkeit eröffnete, den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ganz auszuschließen. Es besteht kein vernünftiger Grund, der es rechtfertigen könnte, diese "im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 GG bedeutsame Gestaltungsfreiheit" (BVerfGE 53, 257 = FamRZ 1980, 326, 334) auf Eheverträge zu beschränken, die (erst) nach dem Inkrafttreten des 1. b) Anders als Vereinbarungen, die "im Zusammenhang mit der Scheidung" geschlossen werden (§ 1587 o BGB), unterliegt der Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag keiner gerichtlichen Inhalts-kontrolle und bedarf keiner Genehmigung. Die Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hängt auch nicht davon ab, daß für beide Ehegatten eine ausreichende Vorsorge für den Fall der Invalidität oder des Alters gewährleistet ist (vgl. Ebenso wie der Güterstand der Gütertrennung ohne Rücksicht auf die beiderseitigen Vermögensverhältnisse vereinbart werden kann, haben (künftige) Ehegatten es in der Hand, den Versorgungsausgleich auszuschließen, auch wenn der voraussichtlich dadurch benachteiligte Ehegatte nicht auf andere Weise gesichert ist. c) Da ein Ehevertrag, durch den der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, wie jeder andere Vertrag den allgemeinen Grenzen der Privatautonomie unterliegt, darf er allerdings nicht gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 Abs. 1 BGB); für die Beurteilung kommt es insoweit auf den aus der Zusanmenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter der Vereinbarung an. Anlaß zu einer solchen Prüfung kann daher schon bestehen, wenn zu dem Ausschluß des Versorgungsausgleichs zusätzliche Vermögensrecht!iche Dispositionen treten, durch die ein mutmaßlich ausgleichsberechtigter Ehegatte bei objektiver Betrachtung einseitig und entschädigungslos weitere erhebliche Werte aufgibt.

Zitierte Normen: § 1408 BGB Art. 6 GG § 1 EheRG_1 § 1587 BGB § 17 BeurkG § 138 BGB § 12 FGG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 117/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Dorothea F
geb. K0, Sei
 Lstraße
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
 Dr. Heinz
 Istraße
Ka{
Antragsteller und Beschwerdegegner,
~ Yerfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Dezember 1984 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 4. Mai 1982 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1922 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1937 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 15. Dezember 1976 die Ehe geschlossen. Zuvor hatten sie am 20. November 1976 zur Niederschrift eines Notars einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie für ihre zukünftige Ehe (in Ziff. I) den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart, fernerhin (in Ziff. II) den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und (in Ziff. IV Abs. 1) zusätzlich gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG auf zukünftige Versorgungsausgleichsansprüche verzichtet hatten.
 
Auf den am 14. Mai 1981 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht durch Urteil vom 16. November 1981 die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde und gegen deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht - zugelassene - weitere Beschwerde jeweils mit dem Ziel eingelegt, den Versorgungsausgleich durchzuführen, weil sie dessen vertraglichen Ausschluß für unwirksam hält.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.	Das Ober!ändesgericht hat den schon vor der Eheschließung vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs für wirksam angesehen und zur Begründung ausgeführt: Im Rahmen der Vertragsfreiheit sei ein solcher Ausschluß auch vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG (1. Juli 1977) durch Ehevertrag möglich gewesen. Es komme nicht darauf an, ob der Vertrag nach den Maßstäben des § 1587 o BGB genehmigungsfähig wäre, da es sich nicht um eine von den Parteien im Zusammenhang mit einer Scheidung getroffene Vereinbarung handele. Der Umstand, daß § 1408 Abs. 2 BGB zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht in Kraft gewesen sei und nicht rückwirkend gelte, stehe der Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung nicht entgegen. Um eine Regelung im Sinne von Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des 1. EheRG handele es sich bei dem Ehevertrag der Parteien nicht, denn diese Vorschrift beziehe sich in erster Linie auf Fälle, in denen vor Inkrafttreten des Gesetzes - möglicherweise auch in Unkenntnis der geplanten gesetzlichen Regelung -Verträge geschlossen worden seien, die der Sache nach bereits eine
 
Abfindung oder Versorgung eines Ehepartners zu dem Gegenstand hatten, so-daß der Versorgungsausgleich zu einer sachlich nicht gerechtfertigten weiteren Begünstigung des bereits vertraglich gesicherten Ehepartners führen könnte.
2.	Hiergegen wendet sich die Ehefrau im Ergebnis ohne Erfolg.
a)	Der Versorgungsausgleich konnte bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG (1. Juli 1977) durch Ehevertrag ausgeschlossen werden. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde läßt die Übergangsregelung in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des 1. EheRG nicht den Umkehrschluß zu, daß (künftige) Ehegatten in der Zeit zwischen der Verkündung des 1. EheRG und seinem Inkrafttreten noch keine Möglichkeit hatten, durch Ehevertrag den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Nach der Verkündung des Reformgesetzes im Bundesgesetzblatt vom 29. Juni 1976 (I 1421) stand - vorbehaltlich einer verfassungsrechtlichen Überprüfung - fest, daß die Vorschriften des 1. EheRG mit dem Inkrafttreten des Gesetzes auch für die Scheidung und die Scheidungsfolgen solcher Ehen gelten würden, die bereits bestanden oder noch vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden (sog. Alt-Ehen). Zugleich ergab sich aus dem verkündeten Gesetz, daß der Gesetzgeber durch § 1408 Abs. 2 BGB n.F. die Möglichkeit eröffnete, den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ganz auszuschließen. Mit dieser erst im letzten Stadium des Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses geschaffenen Bestimmung (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift die Nachweise im Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - zur Veröffentlichung bestimmt) wollte der Gesetzgeber den (künftigen) Ehegatten ebenso wie bei der Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse die Entscheidungsfreiheit sichern, ob sie den ohne Ehevertrag eintretenden gesetzlichen Rechtszustand
 
hinnehmen wollten (vgl. B6HZ 74, 38, 81). Es besteht kein vernünftiger Grund, der es rechtfertigen könnte, diese "im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 GG bedeutsame Gestaltungsfreiheit" (BVerfGE 53, 257 = FamRZ 1980, 326, 334) auf Eheverträge zu beschränken, die (erst) nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossen worden sind. Es entspricht vielmehr allgemeiner Meinung, daß die (künftigen) Ehegatten ihren von den Vorstellungen des Gesetzgebers zu dem Versorgungsausgleich abweichenden Gestaltungswillen schon vor dem 1. Juli 1977 durch einen entsprechenden Vertrag verwirklichen konnten (vgl. Soergel/Gaul BGB 11. Aufl. Nachträge zu § 1410 Rz. 6; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl., Anh. zu §§ 1587 bis 1587 p BGB Rdn. 5; Ruland/Tiemann Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 608; Maier Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 2. Aufl. S. 427; Göppinger Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 4. Aufl. Rdn. 361, Zimmermann/ Becker FamRZ 1983, 1, 9, 11/12). Umstritten ist nur, ob ein ohne Abfindung oder Absicherung des voraussichtlich ausgleichsberechtigten Ehegatten vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs schon vor dem 1. Juli 1977 der durch §§ 1408 Abs. 2, 1410 BGB für Eheverträge vorgeschriebenen Form bedurfte (in diesem Sinn z.B. KG, 17. ZS, FamRZ 1982, 304) oder ob für derartige Verträge bis zu dem 30. Juni 1977 kein Formzwang bestanden hat (so z.B. KG, 3. ZS, FamRZ 1982, 305). Auf diese Frage kommt es vorliegend indessen nicht an, weil der Vertrag der Parteien von einem Notar beurkundet worden ist.
b)	Anders als Vereinbarungen, die "im Zusammenhang mit der Scheidung" geschlossen werden (§ 1587 o BGB), unterliegt der Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag keiner gerichtlichen Inhalts-kontrolle und bedarf keiner Genehmigung. Die Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hängt auch nicht davon ab, daß für beide Ehegatten eine ausreichende Vorsorge für den Fall der Invalidität oder des Alters gewährleistet ist (vgl. MünchKomm/Kanzleiter
 
BG8 § 1408 Rdn. 19; Soergel/Gaul BGB 11. Auf!. § 1408 Rdn. 38, 39; Rolland aaO § 1408 Rdn. 9; Gernhuber Lehrbuch des Familienrechts
3.	Aufl.§ 28 II 7, S. 327; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 676; Ruland/Tiemann aaO Rdn. 596 unter Aufgabe von Ruland NJW 1976, 1713, 1715; a.A. Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1587 o Anm.
3 a). Ebenso wie der Güterstand der Gütertrennung ohne Rücksicht auf die beiderseitigen Vermögensverhältnisse vereinbart werden kann, haben (künftige) Ehegatten es in der Hand, den Versorgungsausgleich auszuschließen, auch wenn der voraussichtlich dadurch benachteiligte Ehegatte nicht auf andere Weise gesichert ist. Der darin liegenden Gefahr entgegenzuwirken, dient die Formvorschrift des § 1410 BGB, die eine Belehrung der Beteiligten über die Rechtsfolgen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch den Notar sichert (§ 17 BeurkG).
c)	Da ein Ehevertrag, durch den der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, wie jeder andere Vertrag den allgemeinen Grenzen der Privatautonomie unterliegt, darf er allerdings nicht gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 Abs. 1 BGB); für die Beurteilung kommt es insoweit auf den aus der Zusanmenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter der Vereinbarung an. Anlaß zu einer solchen Prüfung kann daher schon bestehen, wenn zu dem Ausschluß des Versorgungsausgleichs zusätzliche Vermögensrecht!iche Dispositionen treten, durch die ein mutmaßlich ausgleichsberechtigter Ehegatte bei objektiver Betrachtung einseitig und entschädigungslos weitere erhebliche Werte aufgibt. Unter diesem Gesichtspunkt macht die weitere Beschwerde lediglich geltend, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Ehefrau infolge der vereinbarten Gütertrennung auch keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich habe. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Gesetz an den Ausschluß des Versorgungsaus-
gl ei c hs bereits den Eintritt der Gütertrennung als Rechtsfolge knüpft, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt (§ 1414 Satz 2 BGB).
Zu den Umständen, die den Verzicht auf einen Versorgungsausgleich unter Umständen sittenwidrig machen könnten, gehören auch die Art und Weise seines Zustandekommens. Dem Vortrag der Ehefrau ist aber kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der dem Oberlandesgericht unter diesem Blickwinkel gemäß § 12 FGG Anlaß zu weiterer Aufklärung hätte bieten müssen.
Lohmann	Krohn	Macke
 Zysk
Nonnenkamp