Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23. Die sofortige Beschwerde des Beklagten richtet sich lediglich gegen die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluß, der - unter Versagung der beantragten Wiedereinsetzung - die Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Leonberg vom 21. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist Jedoch die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Streitwertfestsetzung durch ein Oberlandesgericht unterliegt in keinem Falle der Beschwerde, wie sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V. Das Rechtsmittel des Beklagten ist somit insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF IYb ZB 116/83 BESCHLUSS in der Familiensache Hans-Joachim B RI traße Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Ingrid Straße Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23. November 1983 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 1983 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 500 DM. Gründe : Die sofortige Beschwerde des Beklagten richtet sich lediglich gegen die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluß, der - unter Versagung der beantragten Wiedereinsetzung - die Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Leonberg vom 21. Juli 1983 gemäß § 519 b ZPO verworfen hat. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist Jedoch die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine der in der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen von dieser Regel liegt nicht vor (vgl. dazu Zöller/Schneider ZPO 13. Aufl. § 99 Anm. I 4 a m.w.N.). Die Streitwertfestsetzung durch ein Oberlandesgericht unterliegt in keinem Falle der Beschwerde, wie sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG ergibt. Das Rechtsmittel des Beklagten ist somit insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Lohmann Zysk