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BGH · IVb ZB 116/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 116/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen dem Antragsteller 1/8 und der Antragsgegnerin 7/8 zur Last. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Ej von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 289,05 DM - bezogen auf den 31. Oktober 1979 - auf ein Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 159,68 DM - bezogen auf den 31. Soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist, hat der Ehemann gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, mit der er die Verfassungswidrigkeit des § 1587 b Abs.3 BGB geltend gemacht, die Wertberechnung beanstandet und die Aufhebung der Verpflichtung erstrebt hat. Das Oberlandesgericht hat die zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 40,34 DM und den Einzahlungsbetrag auf 8 129,73 DM herabgesetzt sowie das Ruhen der Verpflichtung angeordnet. Die Ehefrau hat sich der weiteren Beschwerde des Ehemannes angeschlossen. Die weitere Beschwerde des Ehemannes hat Erfolg. Die Verpflichtung des Ehemannes zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zu dem Ausgleich seiner Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung kann keinen Bestand haben. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung durch Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Damit führt die weitere Beschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über die Verpflichtung z\^ Beitragszahlung.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 13 VAHRG § 93a ZPO
EhefrauVerpflichtungEhemannesEhemannBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 116/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Horst Ferdinand
 Istr aße
 Antragsteller, Beschwerdeführer und Anschlußbeschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ursula
geb. C|
Straße
 Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin Und Anschlußbeschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigterr. Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:

2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 5. Oktober 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 1982 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Antragstellers erkannt worden ist.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 11. Juni 1980 in Ziffer 3 b des Urteilsausspruchs in vollem Umfang aufgehoben.
Die im Verfahren der weiteren Beschwerde erhobene Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen dem Antragsteller 1/8 und der Antragsgegnerin 7/8 zur Last.
3	-
Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt es bei dem angefochtenen Beschluß.
Beschwerdewert: 1 916,16 DM.
Gründe:
I.
Der am	geborene Ehemann (Antragsteller)
und die am	geborene Ehefrau (Antragsgegnerin)
haben am 28. August 1965 die Ehe geschlossen. Am 3. November 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. August 1965 bis 31. Oktober 1979,
§ 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 578,10 DM erworben. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der	Ej
wMBi AG (VEW) .
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
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von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 289,05 DM - bezogen auf den 31. Oktober 1979 - auf ein Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 159,68 DM - bezogen auf den 31. Oktober 1979 - einen Betrag von 28 640,90 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen. Zugleich hat es das Ruhen dieser Zahlungsverpflichtung angeordnet.
Soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist, hat der Ehemann gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, mit der er die Verfassungswidrigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB geltend gemacht, die Wertberechnung beanstandet und die Aufhebung der Verpflichtung erstrebt hat.
Das Oberlandesgericht hat die zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 40,34 DM und den Einzahlungsbetrag auf 8 129,73 DM herabgesetzt sowie das Ruhen der Verpflichtung angeordnet.
Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen
 hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit
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der er die Aufhebung der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung weiterverfolgt. Die Ehefrau hat sich der weiteren Beschwerde des Ehemannes angeschlossen. Sie möchte die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts bewertet und ausgeglichen sehen.
II.
Die weitere Beschwerde des Ehemannes hat Erfolg. Die Anschlußbeschwerde der Ehefrau ist unbegründet.
Die Verpflichtung des Ehemannes zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zu dem Ausgleich seiner Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung kann keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des
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Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleic getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichts' hof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO 20. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung durch Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet
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das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
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Damit führt die weitere Beschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über die Verpflichtung z\^ Beitragszahlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1, 97 Abs. lund 3 ZPO.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Zysk	Nonnenkamp